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ZAgleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der G»nn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Lorrespondenz.
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M. 78.
Mittwoch den 2. April
1879.
AmMches.
Bekarmtmachnuge« auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Nachdem durch die Bekanntmachung der Königlich preußischen Regierung ?u Wiesbaden vrm 24. Februar d. J. (Amtsblatt Nr 17) die Nummer 2 des 2. Jahrgangs der in Reichenberg in Böhmen erscheinenden periodischen Druckschrift: „Sozialpolitische Rundschau" verboten worden ist, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeinge ährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung des Blattes „Sozialpolitische Rundschau" im Reichsgebiete hierdurch verboten.
Berlin den 26. März 1879.
Der Reichskanzler In Bertr.: Hofmann.
Unter den Schäden, an welchen unsere sociale Zustände kranken, steht die Verwilderung der Heranwachsenden Jugend in erster Reihe. Die Sckule allein kann hier nicht helfen, der Schwerpunkt liegt vorzugsweise in der häuslichen Erziehung. Leider ist es aber nichts Seltenes, daß Kinder aus den Kreisen, aus welchen unsere Strafanstalten sich rekrutiren, und in denen Zucht und Erziehung ganz unbekannte Dinge sind, durch das böse Beispiel oder gar durch die Anleitung der eigenen Eltern auf den Weg des Verbrechens geführt werden. Von den Insassen unserer Gefängnisse würde ein großer Theil dem Strafrickter nicht verfalltn sein, wenn ihnen in der Jugend die Wohlthat einer strengen geregelten Zucht zu Theil gewordtN wäre; für die Meisten ist Las Gefängniß nur die natürliche Folge und bet Abschluß der Verwahrlosung, in der sie ausgewachsen sind.
Dies Uebel muß an der Wurzel angefaßt und der Entwickelung des Verbrecherthums bei der Heranwach enden Jugend entgegen gewirkt werden. Es ist daher in allen Fällen, wo die Erziehung in der elterlichen Familie sich als unzulänglich oder schädlich erweist, darauf Bedacht zu nehmen, die Kinder, welche im Zustande der Verwahrlosung dem Zuchthause entgegerwachsen, durch Unterbringung in einer anderen Familie oder in einer Erziehungs- und Besserungs-Anstalt vor dem moralischen Untergänge zu bewahren.
Durch das Gesetz, die Unterbringung verwahrloster Kinder betr., vom 13. März v. J. — G. S. S. 132 — ist der Weg angezeigt, Kinder, welche nach Vollendung des sechsten und vor Volleudung des zwölften Lebensjahres eine strafbare Handlung begangen haben und im Zustande der Verwahrlosung sich befinden, in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- und Besserungs-Anstalt zur Zwangserziehung unterzubringen.
Ueber die Nothwendigkeit eirer solchen Zwangserziehung entscheidet mit Rücksicht auf das Vorhandensein der im §. 1 1. c. bemerkten Voraussetzungen das Vormundschaftsgericht. Die Unterbringung der betr. Kinder in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- und Besserungsanstalt liegt dem Communal-Verbande für den Regierungsbezirk ob. Das diese Unterbringung betreffende Regulativ vom 17. Oktober v. I. ist in Nr. 15 des Amtsblattes vom 22sten v. M. abgedruckt.
Da die Vormundschaftsgerichte, welche sowohl von Amtswegen als auf Antrag ihren Beschluß fassen, häufig keine nähere Kenntniß von den Fällen haben, in denen eine Zwangserziehung im Sinne des Gesetzes anzuordnen ist, so wird der Erfolg des Gesetzes wesentlich davon abhängen, daß die mit den Familien- zc. Verhältnissen der betr. Kinder näher vertrauten Gemeinde- und Ortspolizeibehörden es nicht unterlassen, bei den Vormundschaftsgerichten rechtzeitig auf Einleitung der Zwangserziehung anzutragen.
Indem wir die Erwartung aussprechen, daß Gemeinde- und Ortspolizeibehörden es sich angelegen sein lassen werden, zur Förderung der heilsamen Zwecke dieses Gesetzes nach Kräfte» mitzuwirken, hoffen wir ein Gleiches von den Herren Geistlichen und Lehrern, die den Verhältnissen häufig noch näher stehen, als die Ortsbehörden.
Wenn nun auch nach dem Vorbemerkten verwahrloste Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahre, so
fern dieselben eine strafbare Handlung begangen haben, auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März v. I. zur Zwangserziehung untergebracht und dadurch vor dem moralischen Untereang bewahrt werden können, so gibt es dich fast in jeder größeren Gemeinde noch ver- wahrloste Kinder, auf welche das Gesetz keine Anwendung erleidet, weil eine strafbare Handlung derselben nicht nachgewiesen, werden kann, oder weil die Bestimmungen dieses Gesetzes auf sie wegen ihres Alters keine Anwendung mehr sinken können. Auch diese Kinder vor dem moralischen Untergang zu retten, bleibt fernerhin gleich ernste Pflicht der Gemeinden.
Zur Unterbiingung derselben in ein Rettungs- und Besserungs- haus gegen ein verhältnißmäßig geringes Pflegeg-ld können wir für evangelische Knaben das Rettungshaus zu Hof Raith, für katholische Knaben die Rettungs-Anstalt in Sannerz, beide im Kreise Schlüchtern, und für evangelische Mädchen die mit dem Diacomssenhaus in Treysa verbundene Rettungs- und Erziehungs-Anstalt als besonders geeignet empfehlen.
Cassel den 24. März 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.__
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 61 der Ersatz- Ordnung vom 28. September 1875 wird nachstehend der Geschäftsp an für das diesjährige Ersatz- Geschäft bekannt gemacht:
Dienstag den 22. April er.
Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1857 und 1858 und der älteren, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau.
Mittwoch den 23. April Musterung der Militairpflichtigen des Jahrgangs 1859 von - Stadt Hanau.
Donnerstag den 24 April
Musterung der Militairpflichtigen von Stadt Bockenheim.
Freitag den 25. April
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Bergen, BischofS- heim, Bruchköbel, Ber ersheim, Beiersröder Hof, Dörnigheim, Dotten- felder-Hof, Erbstadt, E chen und Eckenheim.
Samstag den 26. April
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Gronauer-Haf, Großauheim und Groß- krotzenburg.
Montag den 28. April
Musterung der Militairpflichtigen von den Gemeinden Hüttengesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigheimer Hof, Kilianstädten, Langendiebach, Langenselbold und Matköbel.
Dienstag den 29. April
Musterung der Militairpflichtigen von den Gemeinden Mittelbuchen, Ncuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederifsigheim, Niederrodenbach, Ober- dorselden, Oberissigheim, Oberrodenbach, Ostheim, Phiiippsruhe Fasanerie, Praunheim, PreungeSheim, Ravolzhausen und Roßdors.
Mittwoch den 30. April
Musterung der Militairpflichtigen von den Gemeinden RAdigheim, Rüdigheimer-Hof, Rückingen, Seckbach, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbader-Hof, Wilhelmsbad.
Donnerstag den 1. Mai
Loosung.
Freitag den 2. Mai ?
Klassifikation.
Das Ersatz-Geschäft wird im Gasthause zur Mainlust in Kefselstadt abgehalten und beginnt jeden Tag Morgens
Uhr. Die Militairpflichtigen haben jedoch behufs BerlefeuS und Rangireus präcis 8^ Uhr zu erscheine«.