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Zugleich SWWeß Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.
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Nr. 54.
Mittwoch den 5. März
1879.
Amtliches
Bekauntmachnnge« auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird
die Nr. 5 des 8. Jahrganges der in Milwaickee in Nordamerika erscheinenden periodischen Zeitschrift „Freidenker" hierdurch verboten.
Breslau den 21. Februar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern. Sack.
Die hierselbst in Beschlag genommenen Nummern 14 und 15 der von der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei in H-ttingen-Zürich — herausgegebenen periodischen Zeitschrift „Der Staatsbürger" vom 15. resp. 19. Februar d. Js. sind von uns auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom Listen Oktober pr. durch Verfügung vom heutigen Tage verboten worden.
Bromberg den 25. Februar 1879.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Hahn.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nummer 2 der im Verlage von Ferdinand Schwarz zu Reichenberg erscheinenden Druckschrift: „Sozialpolitische Rundschau" vom 1. Februar d. I., nach § 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Wiesbaden den 24. Februar 1879.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
v. <$, Mol lier.
&te unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschäst hat auf Grund von §§. 11 und §. 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 die nicht periodische Druckschrift:
„Das Christenthum, die freie Religion und deren Verhältniß zum Staate. Im Selbstverläge des Verfassers Richard Bachmann. Crimmitschau 1871. Druck der Genossen« schastsdruckerei von Stolle, Schlegel u. Comp."
verboten.
Zwickau den 24. Februar 1879.
Königlich sächsische Kreishauptmaunschaft. Dr. Hübel.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die am 25. Februar 1879 erschienene Nummer 47 der in Bremen herausgegebenen periodischen Druckschrift: Bremische Volkszeitung (Druck und Verlag von Schaeser & Cassens) und gleichzeitig das fernere Erscheinen dieser Druckschrift nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeioehörde verboten ist.
Bremen den 26. Februar 1879.
Die Senatskommission für Polizeiangelegenheiten.
Tetens. Gröning._________________ Potizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:
§ . 1. Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentlichen Wirthschafts- Lokalitäten — abgesehen von dem Falle deS §. 2 — ohne Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder deren Stellvertreter nicht zu gestatten und dürfen an dieselben geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.
§ . 2. Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aufsitzen der Kegel in öffentlichen Wirthschafts-Lokalitäten dürfen schulpflichtige Kinder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lokalschulinspekiors bezw. Rektors und nur unter Einhaltung der Schranken der ertheilten Erlaubniß verwandt werden.
§ . 3. Wegen Ueberiretung dieser Anordnung wird der betreffende Wirth mit einer Geldstrafe von 3 bis) 30 Mark, eventuell mit entsprechender Haft bestraft.
§ . 4. Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres Bezirkes entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.
Gaffel den 21. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Vorstehende Polizei-Verordnung ist in den Gemeinden öffentlich zu publiziren und außerdem jedem Wirth bekannt zn geben.
Uebertretungen sind sofort zur Bestrafung zu bringen.
Hanau am 27. Januar 1879.
Der Landrath.
Bewerber um die mit 1. Avril d. I. erledigte 2te Schulstelle in Niederrodenbach, mit welcher ein Einkommen von 840 Mark nebst freier Wohnung und 90 Mark für Feuerung verbunden ist, werden zur als- baldigen Einreichung der Meldungsgesuche nebst Zeugnissen ausgefordert.
Hanau am 1. März 1879.
Die Herrn Bürgermeister werden ersucht, die für ihre Gemarkungen in Kraft befindlichen (geschriebenen oder gedruckten) Feldord« nun gen zur Einsicht mir zuzusenden.
Hanau am 28. Februar 1879.
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Polizeiverordnung vom 9. Januar c, durch welche die Führung der Eesindetücher zur Pflicht gemacht ist, wird darauf aufmerksam gemacht, daß zur Ausfertigung der Bücher der Ortspolizeibehörde vorzulegen ist:
a. ein glaubhafter Nachweis über die Ortsangehörigkeit des Dienstboten;
b. ein Gesindebuch-Formular;
c. eine Eintritts-Bescheinigung der Brodherrschaft.
Gesindebuch-Formulare sind in der Waisenhaus- und Kittsteiner'- schen Buchdruckerei hier zu haben.
Dienstboten, welche bereits im Besitz eines Dienstbuchs sind, brauchen nur dies und die Eintritts-Bescheinigung der Brodherrschaft vorzulegen.
Hanau am 1. März 1879.
Es ist wiederholt wahrgenommen, daß von einzelnen Gemeindebehörden solche Personen, welche aus Nachbar-Staaten übergezogen sind, auf deren Antrag als Ortsbürger der Gemeinden ausgenommen sind, ohne daß zuvor nach §. 7 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetz-Blatt Seite 355) bereu Aufnahme in den Preußischen Unterthanen-Verband vorausgegangen ist.
Die Herrn Bürgermeister wollen über die in ihren Gemeinden vorgekommenen derartigen Fälle binnen 8 Tagen berichten.
Schließlich mache ich noch auf den §. 12 des vorerwähnten Gesetzes aufmerksam, wonach der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates für sich allein die Staatsangehörigkeit nicht begründet.
Hanau am 1. März 1879.
Für Thomas Carl Glaser aus Hanau ist um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen-Verbände, behufs Auswanderung nach England, nachgesucht worden.
Hanau am 22. Februar 1879.
Der Landrath.