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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samltaas mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.

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SO Pfg.

Rr. 46.

Montag den 24. Februar

1879.

Amtliches.

P oliz ei - Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:

§ . 1. Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentlichen Wirthschafts Lokalitäten abgesehen von dem Falle des §. 2 ohne Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder den« Stellvertreter nicht zu ge­statten und dürfen an dieselbe« geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.

§ . 2. Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aussehen der Kegel in öffentlichen Wirthschafts-Lokalitäte« dürfen schulpflichtige Kinder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lokalschulin'pektorS bezw. Rektors und nur unter Einhaltung der Schranken der ertheilten Erlaub­niß verwandt werden.

§ . 3. Wegen Uebertretung dieser Anordnung wird der betreffende Wirth mit einer Geldstrafe von 3 bi2j 30 Mark, eventuell mit ent­sprechender Haft bestraft.

§ . 4. Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres Be­zirkes entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.

Caffel den 21. Januar 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Vorstehende Polizei-Verordnung ist in den G-meinden öffentlich zu publiziren und außerdem jedem Wirth bekannt zn gehen.

lieb« rtretungen sind sofort zur Bestrafung zu bringen.

Hanau am 27. Januar 1879

Der Landrath.

P olizei-Verordnung.

Aus Grund her §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867 üver die Polizei-Verwaltung in den neu erwort enen Landestheilen wird nach Berathung mit der städtischen Behörde folgende ortspo.izei- liche Bestimmung erlassen:

Das Befahren der Wilhelmsbrücke ist nur gestattet mit Fuhrwer­ken, welche zur Feldbewirthschaftung dienen, mit Sandwagen und Per­sonenwagen Kontraventionen werden mit Strafe bis zu 9 Mark oder entsprechender Haft geahndet. Tie früher erlassenen Polizei Venrdnun- gen, betreffend das Be ahren der Wilhelmsdrücke, werden hierdurch aufgehoben.

Hanau am 4. Februar 1879.

Unter B ezugnahme auf den in Rr. 7 des diesjährigen Regierungs- Amtsblattes veröffentlichten Erlaß des Herrn Handelsministers wm 4. Januar c, werden die Herrn Bürgermeister ersucht, mir baldigst mitzu- theilen, ob in den Ortschaften noch frühere Landarmste bestehen, deren Reorganisation als Innungen 'ür die Besserung der gewerblichen und socialen Verhältnisse sich empfiehlt.

Ich behalte mir nach Gingang der resp. Berichte eine Berathung mit den Ortsvrständen und Venretern der Gewerletrei enden vor.

Die Anzeigen sind mir binnen 8 Tagen ein^ureichen.

Hanau am 20. Februar 1879.

Der Landrath.

Gefunden: Eine doppelte Sukhaltekette. Ein Eharivari (nnächt).

Verloren: Eine graue Pferdedecke.

Entlaufen: Zwei Stück Enten einem Bahnwärter an der Aschaffenburgerstraße s^orsthaus)

Hanau am 24. Februar 1*79.

Aus König ichem Landrathsamt._________________

4 K g c » I H « k

Berlin, 22. Febr. Se. Majestät der Kaiser und König ha­ben gestern Abend dem General-Feldmao schall Grafen von Roon einen Besuch gemacht. (R. u. St, A.)

Bekanntmachung auf Grund des ReichSgesetzes vom 21. Oktbr. 1878. Nach demR. u St.-N." Nr. 44, 45 und 46 wurden unterm 15, 17., 18. und 20. Februar verboten: die Nummer 61 der in Phi­ladelphia erscheinenden, von derTageblatt.Publikationsgesellschaft" heravspeaebenen periodischen Druckschrift:Philabelpbia-Tageblatt"; die nicht periodischen Druck chrstten: 1) Betrachtungen über den Normal- Arbeitstag. Ein ernstes Wort an die Arbeiter von Chemnitz und Um­gebung, von Joh. Most. Im Selbstverläge des Verfassers. Chemnitz 1871. Druck der Genossenschaftsbrchdruckerei in Chemnitz", und 2) «Neuestes Proletarier Liede'buch von verschiedenen Arbeiterdichtern. Ge­sammelt von Johannes Most. Dritte verbesserte Auflage. Chemnitz IBIS. Druck und Verlag der Genossensckaftsbuckdrvckerei"; die in Schleswig in Besch'ag genommenen Nummern 12 und 13 der von der Vereinibuchdruckerei zu Hoitingen-Zürich berausgegebenen periodischen Zeitschrit: .Der Staatsbürger" vom 8. resp. 12. Februar cr.; der im Druck und Verlag der vormaligen Crimmitschauer Bürger- und Bauern- freund-Druckerei (August Junghahn) erschienene Aufruf an die Wähler des 14. Lahlkreües; sowie der GesangvereinSäugerlust" in Heusen- stamm (Kreis Offenbach).

Berlin, 22. Februar. (Reichstag.) In der heutigen (8.) Sitzung gelangte ein Schreiben des Reichskanzlers zur Verlesung, wo­durch lern Hause das mit Oesterreich getroffene Uebereinkcmmen, betr. die Aenderung des Art. V des Präger Friedens zur Kenntnißnahme miteciheilt wird. Darauf setzte das Haus die erste Berathung des Hau- delsveotrages zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn fort.

B erlin, 21. Febr. Ein von Langenbeck und Preuße ge­zeichnetes Bulletin sagt, die günstige Wendung im Befinden des Feld­marschalls v. Roon sei nicht Den Bestand geblieben, da entzündliche Erscheinungen in den Lungen hinmgetnten seien. 22. Febr. Graf v. Roon hat eine sehr unruhige Nacht verbracht. Er schläft heute Vor­mittag in Folge der Anwendung von Schlafmitteln. Gestern Abend machte ihm der Kaiser einen Besuch. (Köln. Ztg.)

Berlin, 21. Febr. Am 24. ds. wird hier eine Plenarcon- ferenz des Vereins der deutschen Privatbahnen Statt finden. Der hauptsächlichste Gegenstand der Tagesordnung ist die Feststellung der in Entwürfen vorliegenden, im Vereine ausgearbeiteten Denkschriften über die Differentialtarife der deutschen Eisenbahnen für die Artikel, Holz, Spiritus, Getreide und Gerberlohe. Bei dem gestrigen Hofbslle wurde das vortreffliche Aussehen des Kaisers bemerkt, der sich mit meh­reren Mitgliedern des diplimatischen Corps unterhielt und bis zum Ende der Festlichkeit unter den zahlreichen Gästen verweilte.

Der Reichsanz. veröffentlicht eine Verordnung betreffs Maß­regeln zur Sicherung gegen das Eindringen der Pest auf dem Wege des Seeverkehrs; dieselbe bestimmt: aus russischen en kommende Schiffe und die darauf befind ichen Personen und Waaren sind nicht eher zu freiem Verkehr zuzulassen, als bis durch strenge Sanitätsinspektion der Gesundheits ustand an Bord sestgestevt ist. Wenn kein Pestkranker oder Pestverdäch iger vorhanden ist oder während der Fahrt vorhanden war, ist das Schiff zu fviem Verkehr zuzulassen. Sind während der Fahrt Pest älle ider pestverdächtige Todesfälle vorgekommen, so sind^die Schiffe, Kleidungsstücke und Effikten strengstens zu desinfiziren, Pestkranke sofort in ein Lazareth oder isolirtes Lokal zu bringen, Pestverdächtige vm Pestlran en streng zu trennen und 7 Tage im Lazareth zu beobachten und dann im Falle der Nichtbestätigung des Verdachtes zu entlassen. Pestkranke verweilen daselbst bis zur Genesung. Die übrigen Bestim­mungen betreffen die Behandlung der aus Schiffen Vorgefundenen Leich­name und Waaren.

Zu den neul'chen Tischgesprächen Bismarck's gibt die Magdeb. Z. noch fugende Nachträge: Löwe Calbe hatte seinen Platz an der Äa'el telanntich in der Nähe angewiesen erhalten und sehr rasch kam das S esproch wischen Leiden in lebhaften Fluß. Zunächst galt es dem erinnerungsreichen ya^re 1848, in welchem beide Männer sich ihre po­litischen Sporen verdient hatten Sie tauschten ihre gegenseitigen manch- fachen Erlebnisse mit einander aus. Namentlich beschäftigten sie sich