Einzelbild herunterladen
 

Ab»nnemr»tr-

Prcis:

ALHrlich 9 Mark H-lij. 4 M. 50 P. vierteljährlich

8 Mark 25 Ps^ gilt auswärtige Kbonneuten

Bit dem betreffen­den Postaufschlag. Die ctitielncNum- mer 10 Pfg.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, nnd Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Jnsertions ' Preis:

Die ifpdttge Garmondzeile od. beri.it Raum

10 Pfg

Die Lspatt. j>ih ^v Pfg

Die U^KltigeZeUe 80 Pfg

Nr. 45

Samstag den 22. Februar

1879.

Amtliches.

Vekauutmachnugeu auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeinge­fährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vrm 21. Oktober 1878 wird Hierdw ch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Verlage von Albert Eichhoff zu Berlin 1868 erschienene nicht periodische Druck- schrift:Die internationale Arbeiterassociation. Ihre Gründung, Organisation, politisch soziale Thätigkeit und Auslreitung. Von Wi Helm Eichhoff" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.

Berlin den 12. Februar 1879.

Königliches Polizei Präsidium. von Madai.

Auf Grund von §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die tm 1. Februar, beziehungsweise 5. und 8. Februar 1879 datirten Nummern 8, 9 und 10 der in 8hur erscheinenden periodischen Truckschrift:Der Volks freund" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unter­zeichnete Landespolizeibehörde verboten worden sind.

Berlin den 13. Februar 1879.

__Königliches Polizei-Präsidium, von Madai._________ Polizei-Verordnung,

die Führung von Gesindebüchern betreffend.

Auk Grund des §i 11 der Verordnung vom 20 September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird in Aus ührung der m ch geltenden älteren Gesinde-Ordnungen für das zum Regierungsbezirk Cassel gehörige Gebiet des ehemaligen Kurfürsten- thums Hessen Folgendes bestimmt:

§. 1. Jeder Dienstbote ist verpflichtet, bei seinem Eintritt in einen Gesindedienst mit einem dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Ab­gaben für Gesindediensttücher vom 21. Februar 1872 G. S. S. 160 entsprechenden, von der Ortspolizeibehörde des Dienstortes aus- gefertigten Gesindedienstbuch sich zu versehen.

Keine Dienstherrschaft darf einen Dienstboten ohne ein solches Dienstbuch in den Dienst nehmen.

§. 2. Das von der Ortspolizeibehörde ausgeseriigte, bezw. bei einem Dienstwechsel in den Solennen 2, 3 und 4 Seite 2 und fol­gende ausgefüllte Dienstbuch ist von dem Dienstboten bei seinem Eintritt in den Dienst der Dienstherrschaft zur Ausbewahrung zu über- geben.

Die Dienstherrschaft hat dasselbe aufzubewahren, nach Lösung des Dienstr er träges in den Solennen 5 und 6 wahrheitsgetreu auszusüllen und dem Dienstboten wieder ausaUhändigen.

§. 3. Der Dienstbote ist verpflichtet, bei dem Ausscheiden aus einem Diensteerhältniß das mit dem Zeugniß seiner letzten Dienstherr­schaft ausgefüllte Dienstbuch der Ortspolizeibehörde des bisherigen Dienstortes zur Beglaubigung und zum Eintrag etwaiger Bemerkungen vorzulegen.

§. 4. Tritt der Dienstbote nach Beendigung eines Cesindcd'enst- terhältnisses nicht als' ald wieder in einen neuen Dienst ein, so hat er bei späterem Dienstantritt neben seinem Dienstbuch zugleich ein Führungs- Attest von der Ortsbehörde seines bisherigen Aufenthaltsortes der neuen Dienstherrschaft vorzulegen.

§. 5. Verläßt ein Dienstbote eigenmächtig seinen Dienst, so hat die Dienstherrschaft neben dem Recht, dessen Leflrafung zu veranlassen, zugleich die Pflicht, das Dienstbuch nach Eintrag eines wahrheitsgetreuen Zeugnisses der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme zu übergeben.

§. 6. Uelertretungen dieser Anordnungen Seitens der Dienstboten und Dienstherrschaften werden mit Geldbuße von 1 bis 20 Mark, im Unrermögensfaüe mit entsprechender Hast bestra t.

Cassel den 9. Januar 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Poli^ei-Verordnung über!

die Führung der Gesindedienstbücher weisen wir zur Beseitigung ent­standener Zweifel darauf hin, daß die älteren, für das Gebiet des ehe­maligen Kursürstenthum Hessen erlassenen Gesinde-Ordnungen ihrem Hauptinhalte nach noch zu Recht bestehen.

Zur Information der Herrschaften sowie der Dienstboten lassen wir nachstehende Bestimmungen aus den vorgedachten Gesinde-Ordnungen folgen.

Die Dienstboten sollen sich gegen ihre Herrscha't treu, fleißig, gehorsam, ehrerbietig und un v k rdrr s sen zeigen, sich eines sittlichen, ordentlichen Lebenswandels befleißigen, den Vortheil ihrer Herrschaft auf alle erlaubte Art befördern und Schaden von ihr ab wenden.

Derjenige Dienstbote, welcher von mehreren Herrschaften zu g'ei cher Zeit Miethgeld nimmt, ist straffällig und muß zu der Herrschaft, zu we cher tr sich zuerst r ermiethet hat, in Dienst gehen, das von den anderen Herrschaften empfangene Miethgeld aber zurückgeben.

Ebenso ver ällt der Dienstbote, welcher vor abgelaufener Dienstzeit eigenwillig den Dienst t erläßt, neben dem Ver ust des zvrückst ehenden Lohnes der Bestrafung.

Vor Ablauf der Dienstzeit kann derjenige Dienstbote entlassen wer­den, welcher die bei der Vermiethung gerühmten Kenntnisse oder Fertig­keiten nicht besitzt, bezw. das Versprochene zu leisten nicht im Stande ist.

Die Dienstherrschaft, welche dem entlassenen Dienstboten wider besseres Wissen vorsätzlich ein unrichtiges Zeugniß gibt, ist strafbar.

Für den Mudruck der Gesinde-Dienstrücher sind diese Bestimmun­gen sowie die vorausgehende Polizei Verordnung auf den inneren Seiten des Teckels der Gesinde Dienstbücher abzudrucken.

Cassel den 9. Januar 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 20. Februar 1879.

___________________Der Landrath

TageSfHaU«

B e rlin, 21. Febr. Heute Nachmittag kurz nach 1 vhr wurde in Allerlöchstom Auftrag die beiden Häuser des Landtags durch den Vize Präsidonten tes Staats-Ministeriums Grafen zu Stolberg-Wernige- rode mit folgender Rede geschlossen:

Erlauchte, edle und gerhrte Herren von beiden Häusern dcs Landtages I

Se. Majestät der Kaiser und König haben mich zu beauftragen geruht, den Landtag der Monarchie in Allerhöchstihrem Namen zu schließen.

Die Session, welche hiermit zu Ende geht, und die Legislaturpe­riode, welche in diesem Jahre abläuft, waren von bringendn Aufgaben der Gesetzgebung, namentlich im Zusammenhänge und in Wechselwirkung mit den neuen Gestaltungen und Entwickelungen auf dem Boden der Gesetzgebung des Reichs, in Anspruch genommen.

Die zahlreichen und schwierigen Ausführungsgesetze zur deutschen Gerichtsverfassung sind durch die sorgfältige und umsichtige Behandlung, welche denselben in den Kommissionen und in der Plenarberathung der beiden Häuser gewidmet worden ist, so weit zur Vereinbarung gelangt, daß es gelingen wird, die bedeutsame Reform, die umfassendste, welche auf dem Grunde der nationalen Gemeinschaft bisher in5 Leben gerufen worden ist, innerhalb der preußischen Monarchie in allen ihren Theilen rechtzeitig zur Durchführung zu bringen.

Die mannigfachen unvermeidlichen Schwierigkeiten, mit welchen der Ueber tu* g in die neuen Verhältnisse für den Richterstand verknüpft ist, werden durch thunlichste Schonung und Rücksichtnahme, soweit möglich, überwunden oder gemildert werden.

Auch auf anderen Gebieten der Gesetzgebung sind erwünschte Erfolge erreicht worden. Unter allseitigem Entgegenkommen ist des Gesetz ver­einbart worden, durch w.lches für die Heranbildung der höheren Ver- waltungsbcamten wieder eine feste Grundlage gewonnen ist. Auch die Interessen der Landeskultur haben durch die Ergebnisse dieser Session eine dankenswerthe Förderung erfahren.