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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Die Sfpalt. Seile 20 Psg.

DieSsxaltigcZeile 30 Pk.

Nr. 44.

^Freitag den 21. Februar

1879.

Amtliches.'

In Folge der in neuerer Zeit in erheblicher Zunahme begriffenen Bettelei und Landstreicherei, sehen wir uns veranlaßt, auf eine erhöhte Thätigkeit der Polizeibehörden zur thunlichsten Beseitigung dieses Uebels hinzuwirken. Demgemäß veranlassen wir die Königlichen Landräthe und Amtmänner, die ihnen unterstellten Gendarmen, sowie die Ortspolizei­behörden die ihnen untergebenen Polizeibeamten anzuweisen, die beim Betteln betroffenen und die sich arbeitslos umhertreibenden nnd deßhalb der Land streicherei verdächtigen Individuen aufzugreifen und der zustän­digen Orts Polizeibehörde zuzuführen, von der dieselben alsbald dem Polizeianwalt behufs Veranlassung der Bestrafung zu überweisen sind.

Die Wirthschaften, in denen Bettler und Vagabunden verkehren, sind thunl^st oft, insbesondere Abends und Morgens zu revidiren und die der Landstreicherei verdächtigen Personen zu verhaften und der zu­ständigen Polizeibehörde vorzuführen.

Das einfache Fortweisen von Bettlern und Landstreichern über die Grenze des Polizeibezirks werden wir unnachsichtlich bestrafen.

Die Königlichen Landräthe und Amtmänner wollen die ihnen untergebenen Ortspolizeibehörden noch besonders instruiren und auf ihre Pflichten Hinweisen, sowie die Thätigkeit der Gendarmen in diesem Theile des Sicherheitsdienstes bei Gelegenheit der Einsichtsnahme der Dieustjournale genau controliren.

Cassel am 24. Januar 1877.

. Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 24. Januar 1877 — abgedruckt auf Seite 24 des Amtsblattes vom Jahre 1877 — wird behuss Beseitigung des noch fortwährend in vielen Theilen unseres Bezirks überhand nehmenden Landstreichens und Bettelns die sorgfältigste Handhabung der einschlägigen gesetzlichen und administra­tiven Bestimmungen den Polizeibehörden dringend zur Pflicht gemacht und weiter Folgendes verfügt:

Die polizeilichen Exekutivorgane find anzuweisen, die arbeitslos umherziehenden Personen, welche weder Mittel zu ihrem Unterhalte be- fitzen, noch ernstlich Arbeit zum Erwerbe desselben aufsuchen und von den erbettelten Gaben leben, anzuhalten und den Königlichen Polizei­anwälten behufs Einleitung des Strafverfahrens vorzuführen.

Die Ortspolizeibehörden werden zugleich veranlaßt, gegen Bettler und Landstreicher mit Entschiedenheit einzuschreiten und die Thätigkeit der zu ihrer Verfügung stehenden Organe auf diesem Gebiete sorgfältig zu überwachen. Den Königlichen Landräthen und Amtmännern wird empfohlen, die ihnen untergebenen Gendarmen zu besonderer Wachsamkeit auf Bettler und Vagabunden anzuhalten, welche Dienstleistung nach §. 16 der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1867 (Amtsblatt de 1867 S. 321 ff.) zu den besonderen Berufspflichten der Gendarmerie gehört. Ferner werden die Königlichen Landräthe und Amtmänner veranlaßt, sofern einzelne Ortspolizeibehörden auf dem Lande — abgesehen von der denselben durch die Gendarmerie zu Theil werdenden Unterstützung — nicht mit den nöthigen Organen zur nachhaltigen Unterdrückung der Bettelei und Landstreicherei versehen sein sollten, darauf hinzuwirken, daß diese Organe, mindestens für die Dauer dieser Zustände, beschafft werden.

Die verschärfte Aufsicht Seitens der polizeilichen Exekutivorgane wird nicht nur dem Publikum gegen aufdringliche Bettler und Land­streicher Schutz gewähren, sondern auch die Polizeibehörden besser in den Stand setzen, dergleichen Personen zur Führung ihrer Legitimation auf- zufordern und je nach Umständen dieselben wegen Bettelns oder Land­streichens zur Bestrafung zu bringen. Wenn auch die Bestimmung des §. 3 des Bundesgesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867, wonach Bundesangehörige wie Ausländer verpflichtet bleiben, sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen, nicht in dem Sinne zu handhaben ist, daß an die Stelle der Paßpflicht eine allgemeine LegitimationSpfücht getreten sei, so liegt für die Polizeibe­hörden doch aller Grund vor, Personen, welche geschäfts- und arbeitslos umherziehen, keine Mittel zu ihrem Unterhalt besitzen und des Bettelns

verdächtig sind, zur Führung ihrer Legitimation aufzufordern und, wenn sie sich über ihre Person und ihr Verhalten nicht genügend ausweisen können, nähere Nachforschungen darüber anzustellen, ob diese Personen sich solcher Handlungen schuldig gemacht haben, welche sich zu einer strafrechtlichen Verfolgung eignen, inzwischen aber dieselben zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in polizeiliche Verwahrung zu nehmen.

Weiter sind die polizeilichen Organe anzuweisen, fortgesetzt eine strenge Controle der Schankstätten, Wirthschaften und Gasthäuser, auf dem Lande wie in den Städten, und zwar nicht vereinzelt, sondern mit Regelmäßigkeit zu handhaben und bei dieser Gelegerheit auf die fremden und des Landstreichens und der Bettelei verdächtigen Personen eine be­sondere Aufmerksamkeit zu richten.

Auch die Mitwirkung des Publikums zur Unterdrückung des Land­streichens und Bettelns wird von den Verwaltungs- und Polizeibehör­den in der Weise in Anspruch zu nehmen sein, daß auf dem platten Lande sowohl als in den Städten die Bildung von Vereinen gegen die Bettelei angeregt und befördert wird, deren Mitglieder sich, eventuell unter Konventionalstrafen, verpflichten, keinem Bettler ein Almosen zu geben, denselben vielmehr an den Vorstand oder besonders hierzu be­stellte Organe des Vereins zu verweisen, welche nach Feststellung der Hülssbedürftigkeit eine Unterstützung aus den Mitteln des Vereins ge­währen, oder auch Arbeiten zuweisen. Vereine dieser Art haben sich an verschiedenen Orten gut bewährt und der Bettelei merklichen Einhalt gethan.

Cassel den°4. Februar 1879.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Die Herrn Bürgermeister und Ortspolizeiverwalter haben die vor­stehenden Anordnungen auf das Genaueste zu beobachten, ihre unterge­benen Polizeidiener auch anzuweisen, daß dieselben die vorgeschriebene Uniform tragen.

Wo ausreichende polizeiliche Organe nicht vorhanden sind, muß Sorge getragen werden, daß die Gemeinden solche beschaffen, weshalb ich hierüber binnen 8 Tagen ausführlicher Berichterstattung entgegensehe.

Hanau am 18. Februar 1879.

Der Landrath.

Am 27. Februar d. I. werden die Königl. Beschäler auf Station Wilhelmsbad eintreffen. Die Herrn Bürgermeister wollen dies sofort bekannt machen.

Hanau am 21. Februar 1879.

Die Herrn Ortsvorstände werden ersucht den Aufenthaltsort des Schreiners Justus Kurth, gebürtig aus Neuenbrunslar, 33 Jahre alt, falls derselbe ermittelt werden sollte, hierher mitzuth eilen.

Hanau am 18. Februar 1879.

Konrad Glaub II. in Bruchköbel ist als zweiter Sachverständi­ger zur Untersuchung des Schweinefleisches aus Trichinen vereidigt worden.

Hanau am 18. Februar 1879.

__________________________Der ^andrath.

TagesschkN-

— Der Kaiser ist von einer leichten Erkältung, welche er sich in den letzten Tagen der vorigen Woche zugezogen hatte, bereits wieder hergestcllt. Ee. Majestät konnte sich ununterbrochen den Staatsgeschäften widmen und empfing den Reichskanzler, den Vicepräsidenten des Staats­ministeriums, den Kriegsminister u. A.

— Berlin, 20. Februar. (Reichstag.) In der heutige» (6.) Sitzung ging zunächst folgendes Schreiben des Reichskanzlers ein:

„Der Bvndesrath hat in seiner Sitzung vom 26. September v. I. tU Mitgliedern der Reichsschuldenkommission aus den Mitgliedern seines Ausschusses für Rechnungswesen den Großherzoglich hessischen