Einzelbild herunterladen
 

Utvnükmentr- Preis:

Jährlich 9 Sierl. Halbj. 4 M. SSP.

Birrteljährlich L Mark 35 Psz. güt auswärtige Abonnenten mit dem betreffen» den Postaufschlag. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

j ill IPI 0 r 1 AlKflll fl AAwW-VwVWVv v ^Vfl- IV 1'14V 4-

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

am rrtinnZ» Preis:

Die Ispaltigr Enrmondzeite oo; deren Ran»

10 Prg.

Die 21palt. Zeile

20 Pig.

Die SspaltigeZeil«

30 Pfg

Nr. 42.

Mittwoch den 19. Februar

1879.

Amtliches.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:

§. 1. Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentlichen Wirthschafts Lokalitäten abgesehen von dem Falle des §. 2 ohne Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder deren Stellvertreter nicht zu ge­statten und dürfen an dieselben geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.

§. 2. Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aufsetzen der Kegel in öffentlichen Wirthfchafts-Lokalitäten dürfen schulpflichtige Kinder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lokalschulinspektors bezw. Rektors und nur unter Einhaltung der Schranken der ertheilten Erlaub­niß verwandt werden.

§. 3. Wegen Uebertretung dieser Anordnung wird der betreffende Wirth mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark, eventuell mit ent­sprechender Haft bestraft.

§. 4. Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres Be­zirkes entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.

Cassel den 21. Januar 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Vorstehende Polizei-Verordnung ist in den Gemeinden öffentlich zu publiziren und außerdem jedem Wirth bekannt zn geben.

Uebkrtretungen sind sofort zur Bestrafung zu bringen.

Hanau am 27. Januar 1879,

Der Landrath.

Polizei- Verordnung.

Unter Aufhebung der bisherigen Polizei-Verordnungen, betreffend das Passiren der Wilhelmsbrücke bei Hanau mit Fuhrwerken, tritt, nach Berathung mit der städtischen Behörde, nachstehende Polizei^Verordnung hierdurch in Kraft:

Das Befahren der Wilhelmsbrücke ist nur gestattet mit Fuhr­werken, welche zur Feldbewirthschaftung dienen, mit Sandwagen und Personenwagen. Kontraventionen werden mit Strafe bis zu 9 Mark oder entsprechender Ha t geahndet.

Hanau am 4. Februar 1879.

Der Landrath.

Den Ortsvorständen wird zur Publikation eröffnet:

Bei der mikroskopischen Untersuchung des Fleisches auf Trichinen durch amtliche Fleischbeschauer muß die Genehmigung zur Ausübung diesesGewerbes" unterschieden werden von der durch Polizei-Verord­nung gemachten Auflage, daß bestimmte Ortschaften respve. deren Ein­wohner die Fleischschau bei einem bestimmten Trichinenschauer vornehmen lassen müssen.

Der concesstonirte Fleischbeschauer wird sein Gewerbe überall und für Jedermann aurüben dürfen; die Behörde aber ist unzweifelhaft be­rechtigt, den Bewohnern bestimmte Orte aufzugeben, bei einem bestimm- | ten Fleischbeschauer untersuchen zu lassen. Diese Befugniß der Polizei­behörde ergibt sich aus der Verordnung über die Polizeiverwaltung vom 20. Septbr. 1867. ES handelt sich hier um polizeiliche Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit und um solche Einrich­tungen, welche zur Durchführung der hierauf abzielenden Maßregeln erforderlich sind.

Ohne diese Maßregeln würde auch die so nothwendige Controle ganz unmöglich sein.

Jedermann darf somit bei jedem opprobirten Trichinenschauer untersuchen lassen; dies befreit ihn indessen nicht von der Verpflichtung außerdem noch bei dem von der Behörde bestimmten Schauer, welchem die betr. Ortschaft als Schaubezirk amtlich zugetheilt ist, diese Unter­suchung vornehmen zu lassen, um sich der Polizeibehörde gegenüber durch das vorgeschriebene Attest des für den Polizeibezirk bestellten Fleischbe- fchauers ausweisen zu können.

Dieselben Grundsätze finden Anwendung in den größeren Stadt- und Landgemeinden, in welchen mehrere Schaubezirke gebildet find.

Hanau am 26. Januar 1879.

Den Gemeindebehörden steht die Befugniß zu, im Wege des Sta­tuts Abgaben von öffentlichen Lustbarkeiten im Betrage von 3 bis 10 Mark für jeden einzelnen Fall zur Gemeindekasse zu erheben. Die OrtLvorstände werden veranlaßt, von dieser Befugniß namentlich bei Tanzmusiken den weitesten Gebrauch zu machen. Die beschränkenden Bestimmungen für Tanzmusiken sind genau zu befolgen. Die Tanz­musiken sind nur zu den ortsüblichen Zeiten, z. B. zu dem Kirchweih« fest, Sedanstag und Kaisers Geburtstag zu gestatten. Sie sind aber auf die Dauer eines Jahres gänzlich zu versagen für Wirthschaften, in welchen bei Tanzmusiken oder bei anderen Gelegenheiten Schlägereien oder sonstige Störungen der öffentlichen Ordnung vorgekommen sind. Werden Tanzmusiken gestattet, so darf die Feierabendstunde im Sommer 11, im Winter 10 Uhr, nicht überschritten werden.

Hanau am 27. Januar 1879.

Die Herrn Bürgermeister werden veranlaßt, das neu erschienene, für die Beürks-Hebammen bestimmte Lehrbuch hier baldigst in Empfang nehmen zu lassen.

Hanau am 19. Februar 1879.

Der Landrath.

TageSschMU-

S. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht den Unter- Staatssekretär Bitter zum Vorsienden der auf Grund des §. 26 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 gebildeten Reichskommission zu ernennen.

Berlin, 18. Februar. (Reichstag.) In der heutigen (4.) Sitzung wurde die Wahl des zweiten Vizepräsidenten vorgenommen. Es wurden 222 Stimmzettel abgegeben, von denen 54 unbeschrieben waren. Von den 168 abgegebenen gültigen Stimmen fielen auf den Abg. Fürsten zu Hohenlohe-Langenburg 82, Abg. Dr. Lucius (Erfurt) 79, Dr. Hänel 6, Abg. zu Franckenstein 1 Stimme, so daß eine absolute Majorität (85) nicht erreicht war.

Bei der engeren Wahl werden im Ganzen abgegeben 218 Sümm° zettel. Davon ungültig 30, absolute Mehrheit also 95. Es fallen 106 Stimmen auf den Fürsten v. Hohenlohe-Langenburg, 79 auf den Abg. Lucius, 2 auf Hänel und 1 auf Frankenstein. Fürst v. Hohenlohe- Langenburg ist somit gewählt. Derselbe ist im Hause nicht anwesend und wird telegraphisch von der Wahl benachrichtigt werden.

Zu Schriftführern werden auf Antrag des Frhrn. v. Franckenstein durch Acclamation die früheren Schriftführer wiedergewählt.

Zu Quästoren ernennt der Präsident wie im vorigen Jahre die Abgg. v. Puttkamer- Fraustadt und v. Forcade de Biaix.

Berlin, 17. Febr. Abgeordnetenhaus (54. Sitzung). Ueber den Bericht der Unterrichtskommission, betr. die Petitionen wegen der Besoldung und Pension der Lehrer, entnehmen wir demR. u. St.-A." folgendes:

Der Hauptausschuß des hessisch n Bolksschullehrervereins, der ge- schäftsführende Ausschuß des Landesvereins preußischer Volksschullehrer, der Vorstand des Berliner Bezirksverbandes des deutschen und preußi­schen Lehrervereins, und 14 Pro.inzial- und Lokal-Lehrervereine aus allen Theilen der preußischen Monarchie beantragten in fast ganz gleiche lautenden Eingaben:

in erster Reihe noch in der gegenwärtigen Legislaturperiode die schleunigste Vorlage eines Dotationsgesetzes für Elementarlehrer: falls dieses nicht möglich sei,

in zweiter Reihe wenigstens

a. eine gesetzliche Regelung und Erhöhung der Alterszulagen für Elementarlehrer,