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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheini täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und SamftaaS mit der Berliner Provinzial-Eorrespondenz.

Nr. 39.

Samstag den 15. Februar

1879.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Die vom kommunistischen Arbeiter-Bildungsverein in London herausgegebene und bei John Bale & Sons in Marylebone gedruckte periodische Druckschrift, welche in den beiden ersten Nummern ihres ersten Jahrgangs vom 4. und 11 Januar 1879 den TitelFreiheit" führte, und deren fernere Verbreitung im Reichsgebiet unter diesem Namen durch meine Bekanntmachung vom 17. Januar d. I. (ReichS- Anzeiger Nr. 15) verboten werden ist, erscheint seitdem unter veränderter Bezeichnung weiter; insbesondere ist die Nr. 3 derselben vom 18. Ja nuar d. 3 unter der AufschriftBismarck" ausgegeben worden. Es wird deshalb zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das erwähnte Verbot sich auf alle nach dem 17. Januar 1879 zur Ausgabe gelangen­den Nummern jener periodischen Druckschrift ohne Unterschied ihrer Titelbezeichnung erstreckt.

Berlin den 6. Februar 1879.

Der Reichskanzler. In Bertr.: Hofmann.

Nachdem durch die Bekanntmachung deS Königlich preußischen Polizei-Präsidiums zu Berlin vom 25. Januar d. J. (Reichs-Anzeiger Nr. 24) die Nummern 10, 11 und 12 des ersten Jahrgangs der in Verviers erscheinenden periodischen Druckschrift:Le cri du peuble Organe socialiste rdvolutionnaire verboten worden sind, wird auf Grund des §. 12 des Ee etzes gegen die gemeinge ährlichen Bestrebungen der Ssztulvemokratie vom 21. O-^t»b«tttVBdiefrEre Verbreitung des BlattesLe cri du peuble im Reichsgebiete hierdurch verboten.

Berlin den 8 Februar 1879.

Der Reichskanzler. In Bertr.: Hofmann.

Das von der Königlich preußischen Regierung zu Oppeln unterm 31. $e,ember v. Js. ausgespnchene, in Nr. 3 desTeutschen Reichs- und Königlich preußischen Staats-Anzeigers" vom 4. Januar d. Js. publizirte Verbot der Druckschrift:

A s s isenrede, gehalten vor den Geschworenen zu Düsseldorf am 3. Mai 1849 g gen die Anklage: die Bürger zur Bewaffnung gegen die Königliche Gewa t aufgeregt zu haven. Bon Ferdi­nand Lasatte. Braunschweig. Druck und Verlag von W. Bracke jun. 1876"

ist durch Entscheidung vom 3. d. Mts. aufgehoben worden.

Berlin den 6. Februar 1879.

Die Reichs-Kommission. Bitter.

Das von der Königlich preußischen Regierung zu Breslau unterm 21. Dezember v. Js ausgesprochene, in Nr. 302 des .Deutschen Reichs­und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers" vom 23. Dezember v. Js. publizirte Verbot der D r u ck s ch r i f t:

Drei Jahre aus meinem Leben oder: Mein Prozeß wegen Erregung von Mißrergnügen und Unzufriedenheit, meine Suspen­sion und Wiederein ührung ins Lehramt. 18451847. Von K.

F W. Wand er. Leipzig. Druck und Verlag der Gmcssen- schasts-Buchdruckerei. 1878."

ist durch Entscheidung vom 3. d. Mts. ausgehoben worden.

Berlin den 6. Februar 1879.

Die Reichs Kommission. Bitter.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeinge­fährlichen Bestrebungen der Sozialdemotratie vom 21. Oktorer 1878 wird hierdurch -ur ö-ient ichen Kenntniß gebracht, daß die vom 9. und 23. Januar 1879 datirten Nummern 1 und 2 des VI Jahrganges der in Reichenberg erscheinenden periodischen Druckschrift:Ar deiterfreund. Sozm polnische Zeitschri t für das arbeitende Voll" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizei Lthörde verboten sind

Berlin den 4. Februar 1879.

Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeinge­fährlichen Bestrebungen der Sozialdemotratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vom 28 De ember 1878 datirte Prolnummer, frwie die in der Zeit vom 8t n Januar bis 29. Januar 1879 erschienenen Nummern 1 bis 7 der in Chur herausgegebenen periodischen Druckschrift:Der Bokts- freund" nach § 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten sind.

Berlin den 6. Februar 1879.

Königliches Polizei-Präsidium. von Madai.

Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingesährl ichen Bestrebungen der Sozial demokratie wurde die Rr 4 der periodi chen Druckschrift:Reichswauwau mit Freigeist", Reda tion, Druck und Verlag von Adam Weber in Nürn­berg, und das ernere Erscheinen derselben von der unterfertigten Lan­despolizeibehörde verboten.

Ansbach den 3. Februar 1879.

Feder, Königlicher Regiernngs Präsident.

Auf Grund von §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratin vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht periodische Druckschrift:

Der Schutz des Arbeiters in der internationalen Lrbeiter-Gew erksgenossenschaft" von A. Otto-Malster,

Dresden, im Selbstrerlag des Verfassers. 1870. ~jüuir§rTl des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Lqndespoli- zeitehörde verboten ist.

Dresden den 3. Februar 1879.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, von Einsiedei.

Bekanntmachung auf Grund des ReichSgesetzeS vom 21. Oktbr. 1878. Nach demR. u. St.-A." Nr. 39 wurde unterm 12. Februar verboten: die im Verlage von Albert Eichhoff zu Berlin 1868 crschie- nene nicht periodische Druckschrift:Die internationale Ärbeiteraffocia- tion. Ihre Gründung, Organisation, politisch-soziale Thätigkeit und Ausbreitung. Von Wilhelm Eichhoff".

Berlin, 14. Februar. (Reichstag.) Die gestrige (2.) Sitzung wurde von Herrn Dr. von Forckenbeck um 2'/, Uhr mit geschäftlichen Mittheilungen eröffnet. An Vorlagen waren eingegangen: der Gesetz- entwurf, betr. tie Strafgewalt des Reichstags über seine Mitglieder; ferner die Uebersicht der vom Bundesrathe gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des Reichstages auS der 1. Session (1878) der 4. Legislatur­periode und aus früheren Sessionen; endlich die allgemeine Rechnung über den Haushalt d^s Deutschen Reiches für das Jahr 1874 nebst den dazu gehörigen Spezialrechnungen.

Bei der Mahl des ersten Präsidenten übernahm der Abg. Freiherr von Stauffenberg das Präsidium. Es wurden dabei 232 Stimmzettel abgegeben; davon fielen auf Dr. von Forckenbeck 151 Stimmen, auf den Abg. von Seydewitz 67, unbeschriebene Zettel waren 14 abgegeben. Der Abg. Dr. von Forckenbeck war somit gewählt und nahm die Wahl dankend an. Er gebe das Versprrchen, die Geschäftsordnung drs Hauffs gerecht und unparteiisch zu handhaben. Wenn sich aber schon jetzt heraus;,estellt habe, daß dem Reichstage in seiner neuen Session nicht leichte Aufgaben gestellt seien, so richte er an das Haus die Bitte, ihn in der Leitung der Geschäfte auf allen Seiten kräftig und lebendig zu unterstützen.

Bei der Wahl des ersten Mze-Präsid.nten wurden im ersten Wahl­gange 245 Stimmen abgegeben; es erhielten Abg. Freiherr Schenk von Stauffenberg 90, Abg. Freiherr zu F>anckenstein 74, Abg^wn Eeyde- Witz 80 Stimmen, ein Zettel war unbeschrieben. Alle dn« kamen daher zur engeren Wahl. In dieser wurden 243 Zetteh>ögegeben; wovon auf den Abg. von Stauffenberg 90, auf von^-Mwitz 78 und auf zu Franckenstein 75 entfielen. Site absoluhe^b« ajorüät war nicht erzielt