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Nr. 37.

lDonnerstag den 13. Februar

1879.

Amtliches.'

Bom 14. d. M. bis einschließlich den 22. d. M. bleibt der Land­weg zwischen Windecken und O'cheim wegen einer durch den Eileubahn- , bau nothwendigen Pflasterung für durchgehendes Fuhrwerk gesperrt

Unter Hinweisung auf die Polirei-Verordnung vom 6. April 1877, Amtb^att Seite 137, wird dieses hiermit veröffentckcht.

Hanau am 12. Februar 1879.

Der Landrath.

- _ Aschaffenburg, 12. Febr, l1 Uhr Vormittags. Wasserstand: Aschaffen^urg heute Vorm. 8 Uhr 3,05 m, in Lohr 3,55 m; »ffchaffen- burg: Stillstand; Lehr: fällt sehr langsam. Stad magi^rat v Mayer.

Frankfurt a M., 12. Fe r, 3 Uhr 34 Min. Nachmittags. Wasserstand: Haßfurth 2,87 m, Würzburg 2,78 m, Aschaffenburg 3,05 m, Lohr 3,55 m; fällt sehr langsam.

Polizeipräsident Hergenhahn. Wird veröffentlicht.

D°r Landroth. _____________

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Der russis ch- türkische Friede.

(A. d. Schw Merk.)

Es ist ein Beweis für die Gründlichkeit der Erschütterung, welche der Orient in Folge des letzten Krieges erfahren hat, daß das Frie­denswerk nur lang am irr sich geht, ruckweise, in einzelnen Abschnitten, die in sich selbst wieder mühesam genug sind. So oft wieder einer bie« - fer Bkqchnütc erledigt ist, athmet die a-olt crlerchtert-rMff h>ffcud^tMZ, auch die noch übrigen Steine des Anstoßes zuletzt glück ich aus dem Wege geschafft werden. Einer der wichtigsten Abschnitte des Friedens- werkes ist damit jetzt erledigt, daß der Vertrag Mischen Rußland und der Pforte, der an die Stelle des Stesanovertrags zu treten hatte, unter eichnet ist und der Ratifikation entgegensieht. Zwar ist der In hack die es Friedens nicht e en von weitgehendem Interesse, da ja die Europa angehenden Punkte bereits durch den Berliner Kongreß festge­setzt sind, weh- aber ist sein endliches Zustandekommen darum von Be­deutung, weil davon die end iche Räumung der lürfei durch die Russen abhängt, und weil erst diese Thatsache der Räumung dem Welttheil das Gefühl zurückgeben wird, daß die Kriegsge'ahren verschwunden sind. Eine Mittheilung aus Konstantinopel be agt, daß die russisch-türkischen Vereinbarungen in 3 Bestandtheile zerfallen. Sie um assen: 1) den Friedensoertrag, 2) eine russische Note an die Pforte, 3) ein Protokoll in 12 Artikeln Die Hauptbestimmungen L des Friedensoertrags sind folgende: Der Berliner Vertrag tritt rechtsgültig an die Stelle jener Bestimmungen des V r rags Den San Stefano, mit denen sich der Ber­liner Kongreß beschäftigte. Die vom Berliner Kongreß nicht berührten Punkte des Vertrages von San Stefano werden durch gegenwärtigen Vertrag geregelt. Die Kriegsentschädigung wird auf 802,500,000 Fr. festgesetzt; der Zahlungsmodus und die Garantien sind weiterer Verein­barung vorbehalten. Für die in der Tüwei ansässigen, durch den Krieg geschädigten Russen sind 26,500,000 Fr. bestimmt; die Reklamationen derselben können erst nach einem Jahre eingebracht werden. Die Zah­lung der Verpflegungskosten für die Kriegsgefangenen erfolgt binnen 7 Jahren in 21 Raten. Die Einwohner der an Ruß and abgetretenen Gebietstheile können ihr Grundeigenthum verkaufen und das Land bin­nen 3 Jahren verlassen. Für alle Vorkommnisse vor Abschluß des Vertrages wird gegenseitig vollbändige Amnestie gewährt. Die bestan­denen Handelsverträge und Kapiiu alionen mit Rußland treten wieder in Kraft. Die Ratifikationen werden womöglich in 14 Tagen ausge- tauscht II. Die Note Lobanosis an die Pforte zeigt an: die russi­schen Truppen werden sofort nach Austau ch der Ratifikationen den Rückzug beginnen und längstens in 35 Tagen beendig n III. Das Protokoll erklärt: 1) die Anerkennung der Bestimmungen des Berliner Vertrages impckzirt keine Abänderungen und verändert nicht Charakter und Tragweite des Vertrags. 2) nie Entschädigung von 26,500,000 Fr. für die in der Tür-ei amäßigen russischen Unterthanen ist als Maximum normirt. Deren Ansprüche werden durch eine russische Kom­mission unter Theilnahme eines türkischen De.eg rten geprüft 3) Die Weg assung des Arnlels des Vertrags von Stefano bezüglich der

Kriegsentschädigung für Rumänien, Serbien und Montenegro ist durch die Unabhängigkeit diser Staaten begründet, welchen unbenommen bleibt, mit der Pforte dieserhalb direkt in Einvernehmen zu treten. 4) Die stipulirte Amnestie hindert keinen von beiden Theilen, Polizeimaßrege'n gegen solche Personen zu ergreifen, welche ihm gefährlich werden könn­ten. Da dck Rüsten bereits Anstacken zur Räumung treffen, wird man an ihrer Bu'richtig'eit, auf Grund vorliegender Bestimmungen einen wirklichen Friedensstand mit der Türkei herstellen zu wollen, nicht zwei« sein dürfen; sonst könnte allerdings der Umstand mißtrauisch machen, daß die Art der Be-ahckmg der Kriegskosten und die Garantien, welche Rußland dieserhalb bean prucht, weiterer Vereinbarung Vorbehalten sind. Im Uebrigen sind es jetzt, wenn man von denReformen" absieht, zu denen sich die Pforte verpflichtet hat und die wohl Niemand mehr ernst nehmen wird, noch ;wei Punkte, die der Erledigung harren: Arab Tabia und die türki ch griechi'che Gren e. Beide sind aber nicht mehr im Stande, ernstliche Bes rgnisse au kommen zu lassen Mas den Anspruch auf das zu der bulgarischen Stadt ®i i iria gehörige, aber nördlich der Donau, also auf rumäni chem Gebiet liegende Fort Arab Tabia betrifft, so scheint Rumänien auf den Beistand aller Mächte geg n Rußland zählen iit dürfen Bon mili ärisch r Bedeu'ung ist die Sache nicht. Zwar hat die'es F rt bei der Vertheidigung von Silistria im Jahr 1854 eine große Rolle gespielt. Allein, da alle Besestigungswerke am unteren Lauf der Denau geschleift werden müssen, so ist es gleichgiltig, wer im Besitz der Höhen ist, auf welchen gegenwärtig dieses Fort sich erhebt. Dagegen ist d r Besitz aus einem anderen Grund von Wichtig­keit für Rumänien. Nachdem dieses zum Eigenchümer der Dobrudscha '^wvrderr-ift, braucht es eine Brücke über die Donau zur Verbindung mir seinem neuen Besitze, und der,geeignete Punkt hiefür ist eben die Stelle des Stroms, die von Araö'Labia beherrscht ist. Darf man an­nehmen, daß in dieser Frage die Mächte ein letztes Wort sprechen wer­den, so werden sie ein solches auch sch ießlich noch im griechisch türki­schen Handel zu reden haben Daß die Türen diese Sache bis jetzt mit ausgesuchtem Hohn betreiben, zeigt jeder Tag aufs Neue.

Berlin, 12. Februar. Heute Nachmittag 2 Uhr wurde dw Deutsche Reichstag durch Se. Majestät den Kaiser und König mit folgen­der Thronrede eröffnet:

Geehrte Herren!

Indem Ich Sie willkommen heiße, drängt es Mich, auch von die­ser Stelle Meinen Dank für Gottes Gnade zu wiederholen, die Mich in Gefahr beschirmt und von schweren Leiden geheilt hat.

Ich spreche zugleich Meinem Sohne, dem Kronprinzen, nochmals Meine Anerkennung seiner Führung der Regierungsgefcha te aus und danke Jhwn, geehrte Herren, für die Unterstützung, welche Sie den ver­bündten R gierungen gewährt haben, um im Wege des Gesetzes einer gegen die Grundlage unseres staatlichen und Cultur-Lebens g-richteten Agtation Einhalt zu thun. Ich darf demnach auch für die Zukunft in gleichem Maße auf Ihre Mitwirkung rechnen, soweit die Heilung unse­rer socialen Schäden sich als unvollendet erweisen sollte.

Die verbündeten Regierungen berathen über die Mittel, welche die Gesetzgebung zu gewähren vermag, um Uebclftände, unter denen wir auf wirthschaftlichcm Gebiete leiden, zu heben oder zu mindern. Die Vor­schläge welche Ich Meinen Brndesgenossen theils gemacht habe, th ils zu machen beabsichtige, haben zunächst den Zweck, durch Beschaffung neuer Einnahmequellen für das Reich die einzelnen Regierungen in den Stand zu setzen, daß sie auf Fv'.terhebung derjenigen Steuern zu verachten vermögen, welche sie ur d ihre Landes-Vertretungen als die am schwersten aufzubringenden eisernen. Zugleich bin Ich der Meinung, daß unsere wirtschaftliche Thätigkeit in ih:em gesummten Um'ange auf diejenige Unterstützung vollen Anspruch hat, welche die Gesetzgebung über Steuern und Zölle ihr zu gewähren vermag, und in den Ländern, mit denen wir verkehren, vielleicht über dasBtdürfniß hinaus gewährt. Ich halte es für Meine Pflicht, dahin zu wirken, daß wenigstens der deutsche Markt der nationalen Produktion insoweit erhalten werde, als dies mit unseren Gesammtinteressen verträglich ist. und daß demgemäß unsere Zollgesetzgebung den bewährten Grundsätzen wiederum näher trete, auf welchen die gedeihliche Wirksamkeit des Zollvereins fast ein halbes Jahr-