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Nr. 33.

Samstag den 8. Februar

1879.

Amtliches.'

Bekanutmachuugen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Durch Ver'ügung der unterzeichneten Landespolizeibehörde vom heutigen Tage ist die Nummer 9 der in Stuttgart erscheinenden pe­riodischen Druckschrift:Stuttgarter Presse" vrm 23. Januar 1879 und jugleich das fernere Erscheinen dieser periodischen Truckschri't auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten worden.

Ludwigsturg den 29. Januar 1879.

Königlich Württembergische Regierung des Neckar-Kreises. Leypold.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeinge­fährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktoter 1878 wird

die Nummer 50 des 7. Jahrgangs der in Msiwau'ee erscheinenden periodischen Zeitschrift:Freidenker" andurch Derberen.

Atzey den 28. Januar 1879.

___Großherzoglich hessisches Kreisamt Al ey. Wolf.__________

Polizei- Verordnung.......

Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:

§. 1. Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentlichen Wirthichafts- Lokalitäten abgesehen von dem Falle des §. 2 ohne Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder bertn Stellvertreter mcht zu ge­statten und dürfen an dieselben geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.

§. 2. Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aufsitzen der Kegel in öffentlichen Wirthschafts-Lokalitäten dürfen schulpflichtige Kinder nur mit auLdrücklcher Genehmigung des Lokalschulinjpektors bezw. Rektors und nur unter Einhaltung der Schranken der ertheilten Erlaub- qiß verwandt werden.

§. 3. Wegen Uebertretung dieser Anordnung wird der betreffende Wirth mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark, eventuell mit ent­sprechender Haft bestraft.

§. 4. Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres Be­zirkes entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.

Gaffel den 21. Januar 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Vorstehende Polizei-Verordnung ist in den Gemeinden öffentlich zu publiziren und außerdem jedem Wirth bekannt , n geben.

Uebtrtretuitken sind sofort zur Bestrafung zu bringen.

Hanau am 27. Januar 1879.

Der Landrath.

Den Orts Vorständen wird zur Publikation eröffnet:

Bei der mikroskopischen Untersuchung des Fleisches auf Trichinen durch amtiiche Fleischbeschauer muß die Genehmigung zur Ausübung diesesGewerbes" unterschieden werden von der durch Polizei-Verord­nung gemachten Auflage, daß bestimmte Ortschaften respve. deren Ein­wohner die Fleifchschau bei einem bestimmten Trichinenschauer vornehmen lassen müssen.

Der concessionirte Fleischbeschauer wird sein Gewerbe überall und für Jedermann an: üben dürfen; die Behöbe aber ist unzweifelhaft be­richt gt, den Bewohnern bestimmte Orte aufzugeben, bei einem bestimm ten Fleischbeschau» untersuchen zu kffen. Diese Befugniß der Polizei­behörde ergibt sich aus der Verordnung über die Polizeiverwaltung vom 20. Septbr. 1867. Es handelt sich hier um polizeiliche Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit und um solche Einrich­

tungen, welche zur Durchführung der hierauf abzielenden Maßregeln erforderlich sind.

Ohne diese Maßregeln würde auch die so nothwendige Controle ganz unmöglich sein.

I dermann darf somit bei jedem opprobirten Trichinenschauer untersuchen losten; dies befreit ihn indessin nicht von der Verpflichtung außerdem noch bei dem von der Behörde bestimmten Schauer, welchem die betr. Ortschaft als Schaubezirk omtlich zugetheilt ist, diese Unter­suchung vornehmen zu lasten, um sich der Polizeibehörde gegenüber durch das vorgeschriebene Attest des für den Polizeibezirk bestellten Fleischbe- schauers ausweifen zu könn n.

Dieselben Grundsätze finden Anwendung in den größeren Stadt- und Landgemeinden, in welchen mehrere Schaubezirke gebildet find.

Hanau am 26. Januar 1879.

Im Frühjahr werden wieder Baumwärterlehrsi'nge in das König­liche prmrsigische Justi ut zu Cassel ausgenommen. Der Eursus be­ginnt in der ersten Hälfte des P ärt. Die Lehrlinge erhalten pro Tag einen Lohn Den 90 Pfennige. Kr stge d beträgt pro Monat 39 bis 42 Mark. Soweit der Verrath r icht, werden an die sich .eilig Meidenden Edelreiser von der am 11. Januar v. J. Nr 12 des Hanauer An eiger lekannt gegebenen Obstsorte gegen Verrechnung der Ver­packung unentgeldlich aus dem Garten des pvmrlogischen Instituts abgegeben.

Hanau am 31. Januar 1879.

Den Gemeindebehörden steht die Befugniß zu, im Wege des Sia- tuts Abo oben von öffentlichen Lustbarkeiten im Betrage von 3 bis 10 Mark für jeden einzelnen Fall zur Gemein^ekosse zu erheben. Die OrtSvorstände werden veranlaßt, von dieser Befugniß namentlich bei Tanzmusiken den weitesten Gebrauch zu machen. Die besckränkenden Bestimmungen für Tanzmusiken sind genau zu befolgen. Die Tanz­musiken sind nur zu den ortsüblichen Zeiten, z. B. zu dem Kirchweih« fest, Sedanstag und Kaisers Geburtstag zu gestatten. Sie sind aber auf die Dauer eines Jahres gänzlich zu versagen für Wirthschaften, in welchen bei Tanzmusiken oder bei ander, n Gelegenheiten Schlägereien oder sonstige Störungen der öffentlichen Ordnung vorgekommen sind. Werden Tanzmusiken gestaltet, so darf die Feierabendstunde im Sommer 11, im Winter 10 Uhr, nicht überschritten werden.

Hanau am 27. Januar 1879.

Bei der letzten Revision ist eine große Menge Gewich'e und Waagen rorgesunden worden, welche die vorgeschriebenen Grenzen der Verkehrsfehler überschritten haben. Da die Ueberschreilung der Fehler­grenze in der Regel außer.ich nicht zu er'ennen, zuweilen auch uner­heblich ist, und die Censiskation solcher Gewichte rc. oft als eine schwere Strafe empfunden wird, wird das gewerbetreibende Publikum hierdurch ausgefordert, die im Verkehr befindlichen Maaße, Gewichte und Waagen bei dem Aichamt einer Prüfung unterziehen resp berichtigen zu lasten. Bei der nächsten Revision wird die Confis'ation un ri ch ti ger Maaße rc. unnachfichtlich er'olgen.

Hanau am 5. Februar 1879.

Die Herrn Fabrikanten werden ersucht, diej nigen Arbeiter unter 21 Jahren, denn frühere Arbeitsbücher noch nicht gegen neue umge- tauscht sind, zum Umtausch nunmehr zu veranlass n.

Hanau am 29. Januar 1979.

Auf Grund des §. 16 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das Einsammeln von Beiträgen zur Unterstützung von Vereinen, Instituten und Privatpersonen, welche durch die Ausführung des gedachten Gesetzes betroffen sind, oder in Zukunft et va betroffen werden, sowie d.e öffent­liche Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge für die Städte Hanau