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nnimet Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hana^

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage mit belletristischer Beilage- und SamstagS mit der Berliner Provinzial-Torrespondenz.

Die -spa». S-tl, »Sto.

»eriPoWs-S-ti, 80 St»

Nr. 30.

Mittwoch den 5. Februar

1879.

Amtliches.

Bekanntmachnngm auf Grund des Reichsgesetzes vom ^- 21. Oktober 1878.

»Ui Grund der §. 12 des Reich sgesetzeS gegen die gemeinge­fährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie rom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die rein 10. November, beziehungsweise 24. November und 8. Te ember 1878 da« tirten Nummern 10, 11 und 12 d s ersten Jahrganges der in Verviers erscheinenden periodischen Druckschrift:Le er i du peuple. Organ socialiste revolutionäre* nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten sind.

Berlin den 25. Januar 1879.

Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Soziademokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Druck und Verlage bei typvgr. literar - artist. Anstwt von L. C. ZamarSki & C. Dittmarsch in Wien und Leip ig erschienen», aus 4 Bänden begehende nicht periodische Druckschrift:Der Kampf um das tägliche Brod. Voltsroman aus der Gegen»art vrn Albert Quaglio" riach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete LandeSpoli- zeibehörde verboten ist.

Berlin den 25. Januar 1879.

Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.

Die Königliche Kreishauptmannschaft hat, wie hiermit zur öffeut- lichen Kenntniv ge rächt nird, in ihrer Eigenschaft als Landespoli^ei- behörde die nicht peri.dische Druckschrift

König Mammon und die Freiheit. Ein Bilderbuch für kleine und große Kinder. Ent uor en und gezeichnet von L. Berg

T«xt zusammeng stellt von E. Rotzbach. Leipzig, Druck und M Verlag der Genossenschaltsbuchdruckerei."

nach Matzgabe von ß. 11 Absatz 1 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Sozia,demoiralie vom 21. Oftobir vorigen Jahres verboten.

Leipzig den 24. Januar 1879.

Königl. Kreishauptmannschast. Graf zu Münster.

Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft in Leipzig, als Landespvlftestehörde, durch Verordnung om 6. November v. J. den Verband der Deutschen Maler, Lackirer und Vergolder, welcher hier seinen Sitz hatte, auf Grund von §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Betzrebungen der Sozia'demolrati^ vom 21. Oktober 1878 verboten hat, diests Verbot auch in Folge der auf geführte Beschreibe von der Reichskommisstcn in Veriin mitt ist Ent scheidung vom 6 Januar 1879 ter ügten Zurückweisung endgültig ge­worden ist, hat die Königliche Kreishauptmann chaft in G>(heit von § 7 des erwähnten Reichsgesetzes uns ais diejenige Behörde bezeichnet, welcher die Abwickelung der E e chäste des somit für das gan e deutsche Bundesgebiet und mit allen Verzweigungen verbotenen Ver andes zu übernehmen und das Ernennen der Liquidator n n «liegt. Wir machen daher hiermit belannt, daß wir Herrn Polizeiamts Regibrator Earl Eduard Gustav Müh lner hier zum Liquidator des Gesammt-eroandes bestellt haben.

Leip ig den 27. Januar 1879.

Das Polizei Amt der Stadt Leipzig. Dr. Rüder.

Lsgesscha».

DemR. -u. St.-Anz." Nr. 30 entnehmen wir folgenden Artikel:

Jeiierwui^', ' wesifkl V. des zwischen Sr. Majestät dem Deut- schen Kaefeo .Jalscoteletts, Pieutzen und Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich, Kd^ S X ihmen und apostolischen König von Un» Sarn, am 23. August 1866 zu Prag abgeschlossenen Friedens enthal­

tenen Bestimmungen in Betreff der Modalität, einer Retrocession der nördlichen Districte Schleswigs an Dänemark, zur vertragsmäßigen Durchführung noch nicht gelangt sind;

nachdem Se. Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preu­ßen den Werth zu erkennen gegeben hat, welchen Er auf die Beseiti­gung dieser Modalität des Friedens legen würde;

andererseits Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und König von Ungarn die Schwierigkeiten würdigt, welche sich der Durchführung des in jenem Artikel niedergelegten Prinzipes entgegenstellen;

nachdem endlich Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und König von Ungarn einen Beweis Seines Wunsches zu geben gewillt ist, die zwischen den beiden Mächten bestehenden freundschaftlichen Bande noch enger zu schließen;

so haben die hohen Kontrahenten übereinstimmend für nothwen- dia erkannt, eine Revision des oben bezeichneten Artikels eintreten zu lassen. Se. Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und König von Ungarn haben zu diesem Zwecke zu Ihren Vertretern ernannt:

Se. Mojstät der Deutsche Kaiser und Römg von Preußen

den Prinzen Heinrich VII. Reuß, Allerhöchst Ihren Botschafter und General-Adjutanten rc.,

Ee. Majestät der Kaiser von Oesterreich und König von Ungarn den Gra en Julius Andrassy von Csik-Szent-Kirüly und KraSzna- Horka, Allerhöchst Ihren Minister des Kaiserlichen Hanfes und des Aeußern rc.,

welche nach Vorlegung ihrer in guter und richtiger Form befun­denen Vollmachten über nachstehende Artikel sich vereiniget haben

Artkel I. Die in dem zwischen Sr. Majestät dem König von Preußen und Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen und apostolischen König von Ungarn, am 23. August 1866 zu Prag abgeschlossenen Friedensvertrage niedergelegte Vereinbarung, wonach der Uebertragung der Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich durch den Wiener Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechie auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig an Se. Majestät den König von PreußiN eine Modal tät hinzugefügt ist, wird hiedurch aufgehoben, so daß die Worte im Artikel V. des genannten Vertrage» vom 23. August 1866:

mit der Maßgabe, daß die Bevölkerung der nördlichen Di­stricte von Sckleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu e kennen geb«n mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen" außer Eüliigkeit gesetzt werden.

Artikel II. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Wien binnen einer Frist von drei Monaten oder wenn mög­lich früher ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen ha en die Bevollmächtigten gegenwärtigen Ver­trag unterzeichnet und mit Jusiegeln ihrer Wappen versehen.

So geschehen in Wien am 11. Oktober 1878.

H. VII. Reuß. Andrüssy.

(L. 8.) (L 8.)

Vorstehender Vertrag ist von Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser und Könige von Preußm und Sr. Majestät dem Kaiser von Oester­reich und Kön'ge von Ungarn ratifizirt und sind die Ratifikationen ausgetauscht worden.

Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktbr. 1878. Nach demR u. St.-A." Nr. 30 wurde unterm.31. Januar verboten: Ire im Druck und Verlag der Allgemeinen deutschen Assozia- tions-Buchäruckerei zu Berlm 1876 erschienenen nicht periodischen Druck- schrstten:Da; Hül skassengesetz und ferne praktische Anwendung für Gewrrlschajts-Vereine".

B erlin, 4. Februar. (Abgeordnetenhaus) In der heutigen (43) Sir ung theilte der Präsident m t, daß vom Finanz-Mimster der Berichi der Siaatsschuldenkvmmission pro 1878 e ngegangen sei. Das Haus trat sodann in die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, bett. die

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