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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanar^
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage- und Samstags mit der Berliner Provinzial-Torrespondenz.
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Nr. 25.
Donnerstag den 30. Januar
1879.
Amtliches.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworben n Landesrheilen verordnen wir für den Regierungsbezirk Casfel was folgt:
§ 1. Es dürfen für die Zukunft die Gemeinden nur solche Bullen zur Bedeckung der Kühe verwenden welche bei einer deshalbigen Un ersuchung für zulässig zur Zucht erklärt sind.
, -—D^selben Untersuchung unterliegen auch die im Besitze von Private n befindlichen Bullen, wenn diese zum Springen fremder Kühe gegen Zahlung benutzt werden
§ 2. Zur Vornahme der im § 1 gedachten Prüfung werden für jed-n Kreis bezw. Verwaltungsbezirk je nach Bedürfniß Körungs Commission'n bestellt, welche aus je drei Sachverständigen bestehen sollen.
Diese Sochmrsiandigen we den durch den Kreistag aus den Mitgliedern des betreffenden landwirthschafllichen Kreis- beziehentlich Bezirks- V reins, oder, falls solche Vereine nicht bestehen sollten, aus der Zahl anderweiter Sachverständiger gewählt.
D r Kreistag hat gleichzeitig je drei Ersatzmänner auf dieselbe Weise zu bestimmen.
Die Mitglieder der Körungs-Commi'sion werden für die Dauer von drei Jahnn gewählt und ist eine Wiederwahl zulässig.
§ 3. Die Kö ung fi det alljährlich an dem von dem Königlichen Landrathsamte im Einvernehmn mit der Körungs Commissicn zu bestimmenden Tagen und Orten statt, nachdem das Königliche Landrathsamt zuvor ermittelt hat, ob anzukörende Bullen vorhanden sind.
Die zur Zucht bestimmten Bullen müss n an diesen Tagen und O ten Mit Rasenringen versehen, der Körungs-Commssion vörgesührt werden.
Die Kö ung findet unentgeltlich statt.
§ . 4. Die Körungs-Comm ssion gibt ihre Entscheidung über die Zulässigkeit der vo geführten Bullen zur Zucht nach ihrem gewissenhaften, den Stand und die Bedürfnisse der Rindviehzucht in der Gemeinde berücksichtigenden Ermess n ab.
§ 5. Die Beschlüsse der Körungs-Commission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt und sofort eröffnet.
Berufung über die Beschluss: gegen die Zulässigkeit eines Bullen findet n cht statt.
§ 6 Die einmal angekölten Bullen sind, soweit nicht von dem Königlichen Landrathsamte eine wiederholte Prüfung für nöthig erachtet wnd, fortdauernd zum Springen zuläffig.
§ . 7. Die Körungs-Commission hat dem Königlichen Landraths- amte ein Verzeichniß nebst Beschreibung der für zulässig erklärten Bullen mrizutherlen, welches in d-m Kreisilatre zu veröffentlichen ist.
§ . 8. Diejenigen Bullen, welche sich beim Erlass! dieser Polizei- Verordnung bereits im Besitz von Gemeinden oder von Privaten befinden, unterliegen der Prüfung nicht.
Für solche Bullen, welche erst nach dem Körungstermin angeschafft find oder weiche aus triftigen Gründen in demselben nicht gestellt, kann die einstweilige E-laubneß zum Springen durch das Königliche Landrathsamt auf Grund eines desfalls von dem König!chen Kreisthierarzte eingezogenen Gutachtens für die Zeit bis zur nächsten Körung ertheilt werden.
§ 9. Wenn die aus Vertrag oder aus sonstigem Grunde zum Halten der Äemtindebullen Verpflichteten, sowie die im §. 1 alin. 2 weiter gedachten Bullenhalter einen nicht zugelassenen Bullen zum Be- d cken der Kühe verwenden, so verfallen sie tm ersten CoiitraventionS- falle in eine Strafe von 15 Mark, in jedem Wiederholungsfälle in eine solche von 30 Mark.
§ 10. Diese Polizei Verordnung tritt mit dem 1. April d. I. in Kraft.
Cass l den 17. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. der Innern.
Vorstehende Polizei-Verordnung wird veröffentlicht. Die Herrn
Bürgermeister (Ortspolizei- Verwalter) wollen Verzeichnisse der in ihren Orten befindlichen Bullen einreicken.
Hanau am 24. Januar 1879.
Der Landrath.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20 S p- t-mber 1837 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:
§ . 1. Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentlichen Wirth'chafts Lokalitäten — abgesehen von d m Falle des §. 2 — ohne Begleitung hrer Eltern, Vormünder oder der n Stellvertreter nicht zu gestatten und dürfen an dieselben geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.
§ . 2. Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aufsitzen der Kegel in öffentlichen Wirthschafts-Lokalitäten dürfen schulpflichtige Kiud.r nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lokalschulinipekiors bezw. Rektors und nur unter Einhaltung der Schranken der ertheilten Erlaubniß verwandt werden.
§ 3. Wegen Uebertretung dieser Anordnung wird der betreffende Wirth mit einer Geldstrafe von 3 bis 30 Mark, eventuell mit entsprechender Haft bestraft.
§ . 4. Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres Bezirkes entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.
Cassei den 21. Januar 1879
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Verstehende Poli/ei-Verordnung ist in den Gemeinden öffentlich zu publizren und außerdem jedem Wirth bekannt zn geben.
Uebirtretunjeen sind sofort zur Bestrafung zu bringen.
Hanau am 27. Januar 1879
Der Landrath.
Den Ortsvorständen wird zur Publikation eröffnet:
Bei der mikroskopischen Untersuchung des Fleisches auf Trichinen durch amtliche Fleischbeschauer muß d e Genehmigung zur Ausübung dies s „Gewerbes" unterschieden werden von der durch Polizei-Verordnung gemachten Auflage, daß bestimmte Ortschaften respve. deren Einwohner die Fleischschau bei einem bestimmten Trichinenschauer vornehmen lassen müssen.
Der concessionirte Fleischbeschauer wird sein Gewerbe überall und für Jedermann au üben dürfen; die Bkhö de aber ist unzweifelhaft be- recht'gt, den Bewohnern bestimmte Orte auftugeben, bei einem bestimmten Fleischbeschauer untersuchen zu lissen. Diese Befugniß der Polizeibehörde ergibt sich aus der Verordnung über die Polizeiverwaltung vom 20. Septbr. 1867. Es handelt sich hier um polizeiliche Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit und um solche Einrichtungen, welche zur Durchführung der hierauf abzielenden Maßregeln erforderlich sind.
Ohne diese Maßregeln würde auch die so nothwendige Conttole ganz unmöglich sein.
Jedermann darf somit bei jedem opprobirten Trichinenschauer untersuchen lassen; dies befreit ihn indessen nicht von der Veipflichtung außerdem noch bei dem von der Behörde bestimmten Schauer, welchem die betr. Ortschaft als Schaubezirk amtlich zugetheilt ist, diese Untersuchung vornehmen zu lassen, um sich der Polizeibehörde gegenüber durch das vorgeschriebene Attest des für den Pol'zeibezirk bestellten Fleischbe- schauers ausweisen zu können.
Dieselben Grundsätze finden Anwendung in den größeren Slait- und Landgemeinden, in welchen mehrere Schaubezirke gebildet sind.
Hanau am 26. Januar 1879.
Den Gemeindebehörden steht die Befugniß zu, im Wege des S a- tutS Abgaben von öffentlichen Lustbarkeiten im Betrage von 3 bis 10 Mail für jeden einzelnen Fall zur Gemeindekasse zu erheben. Die OrtSvorstände werden veranlaßt, von dieser Befugniß namentlich bei Tanzmusiken den weitesten Gebrauch zu machen. Die beschränkenden