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St. Petersburger Mediz. Wochenschrift in ihrer letzterschienenen Nr. über das Vorschreiten der Epide-me. Sie sagt dann:Leider lassen die officiellen Mittheilungen trotzdem das Wo t nicht ausgesprochen ist für den ärztlichen Leser keinen Zweifel balliger, daß es wr>klich die Pest und nicht ein bösartiger Typhus ist, von welcher das südöst­liche Rußland bedroht ist. Hoffentlich gelingt es den energischen Maß regeln der Regierung, die Epidemie zu lokalisiren; namentlich wäre zu­nächst zu verhüten, daß die Seuche bei Zarizyn die Eisenbahn erreicht. Die Cholera hat schon Eisenbahnreisen gemacht, die Pest noch nicht. Zarizyn, ein bedeutender Handelsplatz an der Wolga; liegt dem infizir- ten Kreise Ienotajewsk bedenklich nahe und von dort beginnt das un­unterbrochene Schienennetz, das ganz Rußland und Europa überzieht. An diesem Punkte ist die strengste Wache nöthig und es ist der feste Wille der Regierung und ihrer Organe, alle disponiblen Mittel zu diesem Zweck aufzubieten." Nach den heute vorliegenden offiziellen Telegrammen über den Stand der Epidemie ist dieselbe im Avnehmen begriffen. Der Gouverneur von Astrachan meldet:Am 14. Jan. In der Staniza Wetljanka verblieben zum 1. Jan 8 Kranke, kamen hinzu 3 Typhuskranke, wurde gesund 1 und starken 2. Die gestern hinzugekommen! N Kranken sind alle am Typhus erkrankt, wie auch Dr. Krassowskij meldet, der Krankenbestand beträgt jetzt 8. Gestern und heute sind Erkrankungen in den Häusern und Familien vorgekommen, wo schon vorher Kranke waren. Dr. Krassowskij hält dafür, daß die in Wettjanka herrschende Krankheit ein mit Lungenentzündung kowpli- cirter Typhus mit sehr schnellem Verlauf ist, und sucht darin die Ur­sache der großen Sterblichkeit bei schlechten hygienischen und diätetischen Bedingungen. Dr. Rutkowskij meldet mir heute, daß die in der Ort­schaft Starizkoje ausgetretene Krankheit am 15. D zember von einer Frau aus Wetljanka dorthin gebracht worden ist, welche am Tage nach ihrer Ankunft in Starizkoje verstarb; darauf erkrankten durch Berüh­rung und starken, bevor strenge Maßregeln ergriffen wurden, sieben Personen. Der Verlauf der Krankheit ist seiner Meinung nach bei Allen gleich: Kranke, die zwei Stunden vorher gesund waren, bekam n plötzlich Kopfschmerz, Erbrechen, starken Durst und starken nach 2 Tagen bei allgemeiner Abnahme der Kräfte. Gegenwärtig sind in Starizkoje nachdem am 13. Jan. 2 Frauen gestorben sind, keine Patienten vor­handen. Auf die Fortdauer der Absonderung und die Desinfektion ist strenge Aufmerksamkeit gerichtet. Bei Beobachtung aller meiner For­derungen bezüglich einer unbedingten Jsolrrung sind in Udatschnoje, Michmlowskoje, Prischib, Nikolskoje und Starizkoje keine Kranken mehr. Ich treffe, soweit das von m r abtzängt, Maßregeln, damit die Krank­heit nicht wiederkehre. 15. Jan. Dr. Krassowskij meldet mir, daß von den zum 2. Jan. verbliebenen 8 Kranken 5 gestorben und 3 in Behandlung verblieben sind. Nachdem alle in den Ortschaften Prischib, Starizkoje, Nikolskoje, Udotschnoje und Michailowskoje erkrankten Per­sonen gestorben sind, gibt es dort in Folge der mit aller Strenge durchgeführten Absperrung keine Kranken. Somit ist jetzt die Auf­merksamkeit besonders auf die Desinfektion der Häuser der genannten Ortscha ten, in welchen sich Kranke befanden, und auf die Staniza W-tljanka zu richten, um dieser Epidemie ein Ziel zu setzen, deren an­steckender Charakter augenscheinlich ist, und durch die Sterblichkeit über­rascht, da alle Kranken ungeachtet der verschiedenen lokalen Bedingungen, unter welchen sie sich in hygienischer und diätetischer Hinsickt befanden, starben; Ausnahmen sind nicht vorgekommen." Der Eouverner von Ssaratow telegraphirt aus Ssaratvw unterm 16. d.:Das Stadthaupt von Zarizyn telegraphirt: Der Cordon ist so organisirt, daß Zarrzyn buchstäblich von allen Seiten abgesperrt ist; diese Maßregel wirkte sehr beruhigend auf die Bevölkerung. Die laut Be­schluss- s des Comite's der öffentlichen Gesundheit gebildete Sanitäts- commlssion wirkt mit Energie und unterwirft unter Anderem die Fisch­fuhren einer genauern Besichtigung. Lebensmittel, welche in Fäulniß übergegangen sind, werden vernichtet; so find gegen 3000 Pud Fische verbrannt worden. Von Dr. Norden aus Sarepta liegen ebenfalls vollkommen befriedigende Nachrichten vor." Ohne Zweifel hat das Eintreten des Frostes das Abnehmen der Epidemie bewirkt. Die weitere Errichtung von Quarantänen und die strenge Durchführung der Quarantanemaßregeln während der übrigen Wintermonate wird trotz des Schwindens der Epidemie nicht unterbleiben. Wie die Prawda meldet, sind die Odessaer Luarantänebeamten mit Ausnahme des älteren Arztes und^des Inspektors ins Gouvernement Astrachan zur Errich­tung von Quarantänen bereits abdelegirt worden. Am 17. Januar meldet der Gouverneur von Astrachan an den Minister des Innern: Nach der Meldung des Dr. Kraffowlkie starken am 15. Januar in der Staniza Wetljanka zwei und am 16. d. ein Kranker. Fast jeder Kranke ist dem Tode verfallen. Die Staniza hat 4 Aerzte und ge­nügende sanitäre Vorkehrungen. In Prischibje, Starizka, Udatschno, Michailowsk und Nikolsk gibt es keine Kranken. Unter den nahen Kalmücken- und Kirkisenansiedlungen sind seit dem 13. d. keine Er­krankungen vorgekommen. In Starizk ist nach 4tägiger Unterbrechung der Seuche ein Kranker gestorben. In der Staniza Wetljanka ist am 16. d. die letzte Erkrankte gestorben. Vorläufig werden die strengsten

Maßregeln ergriffen, um die Seuchenherde zu isoliren und durch Chlor- ob Carbolpräparate zu betinficiren. (Wien. Bl.)

Lokales.

Hanau, 25. Januar 1879.

Dem 8. hessischen Kommunallandtage wurde von Kgl. Re­gierung ein Gesetzentwurf, den U «Hergang der hessischen Brandver- sicherungs' Anstalt in die Verwaltung des Kommunalverbandes betr., vorge- legr. Der Landtag ertheilte in den Sitzungen vom 25. und 28. Okt. v. I. mit einigen redaktionellen Abänderungen dem Entwurf mit großer Majorität feine Zustimmung Bei der Berathung des Gesetzes war von Seiten der Abgeordneten der Städte der Antrag gestellt worden, daß das Reglement zur Versicherung von dem Kommunallandtage dem- nächst nur mit 8k Majorität angenommen werden dürfe, weil sie fürch­teten, daß das Interesse der Städte sonst dabei geschädigt werden könnte. c

Der Gesetzentwurf, vor das Haus der Abgeordneten in Berlin gebracht, wurde an eine Commission verwiesen, diese hat Herrn Dr. Wolfs (der auch im Kommunallandtage zu Cassel die Stadt Marburg vertritt) zum Referenten bestellt und beantragt:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschützen:

1) dem Gesetzentwürfe in der aus der nachstehenden Zusammen­stellung sich ergebenden Fassung der Kommissionsbeschlüsse die Buftimmuna zu ertheilen ic.

Gesetz-Entwurf, betreffend die hessische Brandversicherungs-Anstalt in Cassel. (Nach Beschlüssen der Commission)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ic.

verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages und der Mo­narchie, was folgt:

§ 1 Die hessische Brandversicherungsanstolt, welche durch die Landgrüsiich Hessen-Casfellsche Verordnung vom 27. April 1767 (Kulenkamp Neue Samm­lung der Landesordnungen Kurhessens Band III. Seite 224 ff) gegründet, durch die Verordnung vom 1. Juni 1867 (Pesetzsamml. Seite 800) auf die -oe» ittfe Eersfeld, Orb und Vöhl ausgedehnt und bisher nach Maßgabe des Wer- Höchsten Erlasses vom 18. September 1871 ( t es-Sammt. 1872 Seite 141) von der Eeneral-Brandversicherungs-Commission zu Cassel verwaltet worden ist, geht vom 1. Januar' l880 ab als kommunalständisches Institut auf den Kommunalverband des Regierungsbezirks Cassel und dessen Organe über.

Die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Eeschäftsformen und die Verwaltungsgrundsätze werden durch ein von dem Communal-Landtag zu beschließendes, der landesherrlichen Genehmigung unterliegendes Reglement fest- aestellt.

Die Beschließung des Reglements und jeder Abänderung desselben kann nur mit dreiviertheil der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Die Uebcrführung der Anstalt in die durch das Reglement vorgcschrleb enen Einrichtungen hat der Landes-Director Feuersozietäts-Director zu be- wirken.

Bis zur Vollendung aller nach dem Reglement erforderlichen Einrichtungen wird die Verwaltung der Anstalt von der bisherigen Eeneral-Brandversiche-- rungs Commission förtgeführt, jedoch vom 1. Januar 1880 ab unter Aussicht des Kommunal-Landtags und seiner Organe. Auch behält es bis dahin bei der bisherigen Funktion der mittelbaren und unmittelbaren Staatsbeamten im Interesse der Brandversicherungs-Anstalt sein Bewenden.

§. 2. Mit dem 1. Januar 1880 tritt zugleich eine Beschränkung der Hes­sischen Brandversicherungs-Anstalt auf den Regierungsbezirk Cassel ein. Dem­zufolge scheidet mit diesem Zeitpunkte das Amt Homburg aus dem bisherigen Verbände mit der Hessischen Brandversicherungs-Anstalt in Cassel aus nnd es erlöschen zugleich die bisherigen Versicherungen aus dem Amte Homburg bei dieser Anstalt. n v ,

Dagegen wird die Nassauisckie Brandversicherungs-Anstalt in Wiesbaden er­mächtigt, vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes an, Versicherungen von Gebäuden gegen Feuersgefar aus dem Amte Homburg anzunehmen.

8. 3. Die hinsichtlich des Eintritts der mit Hypotheken belasteten Gebäude in die Hessische Brandversicherungs-Anstalt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind auch auf die Gebäude zu beziehen, welche mit Grundschulden belastet sind oder belastet werden sollen. , , , ,

8 3a. Das für die Hessische Brandversicherungs-Anstalt festzustellende Reglement (§. 1) hat unter Beseitigung des seitherigen einheitlichen Prämiensatzes die Beitragspflicht zu dem. Gesammtbedarf der Anstalt mit Rücksicht auf die Beschaffenheit, Lage, Benutzung, sowie ans an­dere erhebliche Umstände, und die danach zu bemessende Feuergefahr- lichkeit der versicherten Gebände zu regeln und zu diesem Zweck die Versicherungsobjekte in angemessene Klassen zu vertheilen. .

Das Reglement darf den Rechtsweg bis zur Elnsuhrnng eines Verwaltnngsgerichts nicht ausschließen oder beschränken.

§. 4. Mir der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist der Minister des Innern beauftragt.

Urkundlich rc ,

Es ist darin kein Wunsch der Vertreter der Städte im ^f). Kom- wunallandtage, die f. Z. in Minorität geblieben sind, entsprochen und wird hoffentlich das Gesetz auch nach den Anträgen der Commission an­genommen.

Wir machen nochmals auf den vom Borstande der Wetterauischen Gesellschaft für Naturkunde dahier in dankenswerther Weise veranflalte- ten Vortrag des Herrn I. Püttmann aus Düsseldorf über seme Reffe nach Urga in der Mongolei und seinen Besuch in dem von 10,000 LamamönchlN blwohnten Kloster Da Kuren aufmerksam. Wie uns von einem Herrn, der Gelegenheit fanb Herrn Püttmaun zu hören, witge- theilt wurde und wie es auch in unserem Blatte Erwähnung fand, oll