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Hamner Aiykiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis ««d Stadt Hana^

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage- und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Die Ispalüg« «armoudzeilk * deren Raum

10 Ps».

Die SsPalt. Leid 20 Pfg.

DieSspaltigeLeil, 80 Ps,

Nr. 21.

Samstag den 25. Januar

1879.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Ncchdem durch die Bekanntmachung deS Königlich preußischen Polizei Präsidiums zu Berlin vom 6 und 13. d. Mts (Reichs- Anzeiger Nr. 5 und 10) die Nummern 1 u. 2 deS I. Jahrgangs der in London herausgegebemn, von Joh. Most redigirten periodischen Druckschrift:Freiheit. Sozialdem okratisches Organ" verboten worden sind, wird auf Grund des § 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung des BlattesFreiheit" im Reichsgebiete hierdurch verboten.

Berlin den 17. Januar 1879.

Der Reichskanzler. In Vertr.: Hofmann.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgefetzes gegen die gemeinge­fährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie rom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von Josef Bardorf in Wien herausgegebene und verlegte nicht periodische Druck­schrift:Oesterr ei chischer Ar beiter-K alender für das Jahr 1879" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeich­nete Landespolizeibehörde vei boten ist.

Berlin den 17. Januar 1879.

Königliches Polizei-Präsidium. von Madai.

Die Königliche Krtishaupimonn chaft hat auf Grund §§. 11 u. 12 des Gesetzes gegen die gemeingelährlichen Bestrebungen der Sozial- demokratie vom 21. Oktober 1878 die Nummer 5 der periodischen Druckschrift:

C rimm ipsch auer Bürger- u. Bauernfreund" vom 8. Januar 1879 verboten und dieses Verbot auch auf das fernere Erscheinen der genannten Druckschrift erstreckt.

Zwickau den 13 Januar 1879.

Königl. sächsische KreiLhauptmannschaft. Dr. Hübel.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgefetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dre in London er­schienene, hierher gesandte, von Sonnabend den 11. Januar er. datirte Druckschrift:Deutschland"Freiheit", herausgegeben vom Kommunistischen Arbeiter BildungSverein in London, nach §. 11 des gedachten Gesetzes von der unterzeichneten Landespolizeibehörde ver­boten worden ist.

Hamburg den 15. Januar 1879.

Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.

Auf Grund des §. 16 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das Einsammeln von Beiträgen zur Unterstützung von Vereinen, Instituten und Privatpersonen, welche durch die Ausführung des gedachten Gesetzes betroffen sind, oder in Zukunft etwa betroffen werden, sowie die öffent­liche Aufforderunq zur Leistung solcher Beiträge für die Städte Hanau und Windecken, sowie für die Landgemeinden des Kreises hierdurch verboten.

Hanau am 23. Januar 1879.

Nachstehende Bistmmungen, betreffend die Nachsuchung der Be­rechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienste werden hierdurch wieder­holt bekannt gemacht:

Die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebenjahre nachgesucht werden. Der Nachweis der­selben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungs­

Commission, in dkren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militairpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frübjahrs- prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau, am 22. Januar 1879.

Die Herrn Bürgermeister, welche mit der Einzahlung der Beträge für die h er entnommenen Arbeitsbücher im Rückstände sind, wollen in­nerhalb 8 Tagen solche bewirken.

Fernere erforderliche Arbeitsbücher und Arbeitskarten sind bei dem hiesigen Waisenhaus pro Stück 10 resp 2 Pf. zu entnehmen.

Hanau am 24. Jan rar 1879.

Seit dem 15. d. M. wird der Tagelöhner Jakob Fischer von Eschersheim vermißt. Unter Beifügung des Signalements wird um Nachricht gebeten, falls derselbe irgendwo betroffen wird.

Alter 28 Jahre, Größe 1 Meter 69 Zentimeter, Statur gesetzt, Haare hellblond, Bart, Schnurrbart hellblond; bekleidet war derselbe mit einem langen getragenen dunkelblauen Ueberrock, dunkler Tuchhose und Weste, einer Tuchkappe mit Otzrtnlappen, rother Flanell-Unterhose, langen Schaftenstiefeln und wotz-mm Hemd.

Hanau am 21. Januar 1879.

Für das Jahr 1879 sind nach §. 63 des Viehseuchengesetzes vom 25. Juni 1875 die früheren Schiedsmänner gewählt. Nur für Wiu- decken ist eine Neuwahl vorgenommen. Es sind gewählt Leonhard Str öb el, Philipp Läpp, Franz Reul.

Hanau am 18. Januar 1879.

Am 14. d. Mts. wurde bei Schwanheim im Main ein Nachen mit einem verschlossenen Fischfaß gelandet. Meldung bei Königl chem Amt zu Höchst.

Gefunden: Ein Ersatz. Reserve-Schein für Johann Friedrich Böhler aus Hanau. Ein goldener Ring, schwarz emaillüt mit Perle. Zwei Hundemoulkörbe. Ein Hobeleisen. Am 19 d M. arf der Straße von Rückingen bis Niederrodenbech ein Söckchen mit Mehl. Empfang­nahme beim Ortsvorstand in Rückingen.

Hanau am 25. Januar 1879

Aus Königl. Landrathsamt.

Der am 8. März 1877 gegen die Dienstmagd Theresia Moden- bach von Rudolpbshahn erlassene Steckbrief wird wiederholt erneuert.

Hanau, 18. Januar 1879.

Der Staatsanwalt.

Schumann. vt Lucas.

Tagesschan,

Die Königliche General-Ordens- Kommission macht imR. u. St.-A." Nr. 20 bekannt: Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Kaisers und Königs findet die Feier des Krönungs- und Ordensfestes am Sonntag, den 26. d. Mts., auf dem Königlichen Schlosse zu Ber­lin statt, wozu die Einladungen an die Herrn Ritter und Inhaber Kö­niglicher Orden »nd Ehrenzeichen, nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Raumes, von der betreffenden Kommission ergangen sind.

Bekanntmachung auf Grund des Reichsgefetzes vom 21. Oktbr. 1878. Nach demR. u. St.-A." Nr. 20 wurden unterm 21. und 23. Januar verboten: die Druckschrift:Feierstunden. Dichtungen in ge­bundener und ungebundener Rede von Carl Frohme". Frankfurt a./M. 1876, Verlag von Georg Müller in Bockenheim; sowie die im Druck und Verlage der Genossenschaftsbuchdruckerei zu Leipzig erschienene pe°