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Nr. 19.
Donnerstag den 23. Januar
1879.
Amtliches.
Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienste werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht:
Die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebenj ihre nachgesucht werden. Dur Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpflichtjahres zu erbringen.
Wer die Berechtigung nach uchen will, hat sich bei der Prüsungs- Commifsion, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militairpflichtjahres schriftlich zu melden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frübjahrs- prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Hanau, am 22. Januar 1879.
Der Landrath.
LKDRsschaK.
— Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktbr. 1878. Nach dem „R- u. Gt.-B." Nr. 18 wurde unterm 20. Januar verboten: der bisher in Greiz bestandene Zweigverein des Allgemeinen Arbeiter Sängerbundes „Sängerciub".
Das von der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Dresden nnterm 8. Dezember v I. ausgesprochene, in Nr. 291 des „Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers" vom 10. Dezbr. v. J. publicirte Verbot der am 7. Dezember 1878 ausgegebenen Nummer 320 der Wochenschrift: „Der Kalkulator an der Elbe", Verlag von R. Reinhardt in Dresden, Druck von B. Heinke in Colditz, ist durch Entscheidung vom 13. d. M. aufgehoben worden.
— Berlin, 22. Januar. (Abgeordnetenhaus.) In der heutigen (34.) Sitzung wurden in zweiter Berathung die Staatsverträge mit verschiedenen Staaten über die Begründung von Gerichtsgemeinschaften auf den Antrag des Abg. Löwenstein en bloc angenommen. Darauf schritt das Haus zur zweiten Berathung der Hinterlegungsordnung. Die Vorlage wurde mit folgendem Anträge des Abg. Dr. Bähr aus Cassel, welcher lautet:
„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
In §. 74 eine Nr. la (2) folgenden Inhalts einzuschieben:
wenn eine Hinterlegung in Gemäßheit des §. 60 Absatz 1 oder 3 der Vormundschafts-Ordnung erfolgt und der Vormund die vorläufige Verwahrung verlangt;"
für den Fall der Lnnahme dieser Abänderung aber in §. 47 Zeile 5 zu setzen:
sofern nicht eine vorläufige Verwahrung (§. 74 Nr. 2) oder die Hinterlegung bei der Reichsbank geschieht."
en bloc angenommen. (R. u. St.-A.)
— Berlin, 21. Jan. Nunmehr liegt auch der Etat für die Verwaltung des Reichsheeres für 1879/80 vor; ein Schriftstück, welches mit allen Anlagen 112 Druckbogen umfaßt. Die Eintheiiung ist die Herkömmliche. Die Etats für Preußen und die in die preußische Verwaltung übernommenen Conungente anderer Bundesstaaten sind getrennt von denen Sachsens und Württembergs. Für Preußen find die Einnahmen veranschlagt auf 4,536,766 M., die fortdauernden Ausgaben betragen 249,843,000 M., und zwar 1,443,144 M. mehr als im Vorjahre. Die einmaligen Ausgaben, welche meist zu Neubauten, Erwerbung von Grundstücken sür UebungSplätze bestimmt sind, belaufen sich auf 6,491 814 gegen 7,572,806 M. im Vorjahre und im Ganzen um 1,080,992 M w niger als in demselben. Hie.öei befindet sich ein Posten von 181000 M. zur Gewährung von Zulagen an die Unter- wjficiere der Besatzungstruppen in Elsaß-Lothrigen, welcher auch schon
im vorigen Jahre in Ansatz gekommen war. Zur Vervollständigung des Kriegskarten-Materials sind 75,000 M. gefordert. Die gesammte Vervollständigung wird einen Zeitraum von sieben Jahren in Anspruch nehmen. (Köln. Ztg.)
— Berlin, 21. Jan. Die aus Mitgliedern der Unterrichts- und der Budget Commission bestehende Commission des Abgeordneien- Hauses, welcher die auf die Dotation der Volksschule bezüglichen Petitionen und Anträge überwiesen Word n sind, verhandelte gestern Abend zunächst über die Elementarlehrer Wittwenpension. Von all n Seiten wurde he vorgehoben, daß das Minimum der nach dem Gesetz von 1869 den Wittwen zu gewährenden Pension von 150 M. nicht ausreichend sei und deß die Lage b-r Ersten schon jetzt eine Erhöhung dieses Betrages gestatte. Jedoch wurde zugegeben, daß eine Abänderung des erwähnten Gesetzes in der gegenwärtigen Session nicht mehr auszuführen sei. Die Commission nahm mit g: oßer Mehrheit folgende Anträge an: 1) des Abg. Rickert: die Staatsregierung zu ersuchen, dem Landtag in der nächst, n Session einen Ke etzentwu f vorzulegen, welcher das im Gesetz von 1869 festgesetzte Pmsionsmmimum auf 200 M. echöht; 2) des Abg. Richter, demzufolge dieser Gesetzentwurf zugleich die Bestimmung des Gesetzes von 1869 ausheben soll, nach welcher die Antrittsgelder u. s. W. capitalisirt werdin müssen und demzu olge eine genaue Prüfung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Wittwencasten anzustellen ist. Ein Antrag Röchrath welcher die Provincialverbände (statt des Staates) zu etwanig-n Zuschüssen zu den Sassen verpflichten wollte, wurde abgelehnt, weil man nicht für richtig hielt, die Provinzen, die bisher Z .schösse für das Schulwesen nicht zu leisten haben, in einem speciellen Felle heranzuziehen. Diese Frage sönne nur im Zu/ammen hange mit der ganzen financiellen Regelung der Leistungen für die Volksschule erledigt werden. Die Vertreter der Regierung erklärten sich bereit, den angenommenen Anträgen gemäß eine Prüfung der Sache vorzunehmen und wenn irgend möglich den ausgesprochenen Wünschen nachzukommen. (Köln. Ztg)
— Berlin, 22. Jan. (Köln. Ztg) In der gestrigen Sitzung der Budgelcommtssion des Abgeordnetenhauses beschäftigte mau sich mit den Anträgen der Abgg v. Benda und Rickert über Abänderung des Gesetzes betreffend die Classen- und Einkcmmensteuer. Der anwesende Finanzminister Hobrecht erklärte, er glaube n cht, daß der von den Antragstellern eingeschlagene Weg zweckmäßig sei. Eine Zusage, das von denselben verlangte Gesetz vorzulegen, würde doch nicht als ausreichend angesehen werden. Der Minister für seine Person sei bereit, einzutreten für eine Regelung der Frage auf folgender Grundlage: In so weit die jetzigen Matriculardeiträge ermäßigt würden oder Preußen vom Reiche Mehreinnahmen erhält, wird, falls nicht eine Einigung über anderweste Verwendung oder Ueberweisung eines Theils an Realsteuern an die Communen erfolgt, jährlich der betreff nde Betrag an Classen- und Einkommensteuer erlassen. Solche Regelung entspreche dem Bedürfniß und der Forderung der Antragsteller. Mehrere Redner erkannten an, daß durch diese Erklärung der wesentliche Theil der Forderung erfüllt erscheine. Der Minister sprach schließlich die Hoffnung aus, daß eine vom Abgeordnetenhause in diesem Sinne angenommene Reso ution wohl die Zustimmung des Staatsministeriums und auch der Krone finden möchte. Keinenfalls könne es die Absicht sein, in die Befugnisse der Reichsinstanzen einzugreifen und dem Steuerbewilligungsrecht des Reichstags irgendwie zu nahe treten zu wollen. Beschlüsse sind noch nicht gefaßt.
— Der Präsident des Herrenhauses hat die Mitglieder benachrichtigt, daß die Plenarsitzungen am 6. Februar d. I. wieder beginnen sollen, und die Mitglieder ausgefordert, sich zahlreich einzufinden und biS zum Schlüsse der Session an den ununterbrochen fortzuführenden Arbeiten zu betheiligen.
— Der „R. u. St.-A." schreibt: Wir haben kürzlich auf die Einwirkungen hingewiesen, welche der Weltpostverein auf die Verbreitung zweckmäßiger Einrichtungen einzelner Vereinsländer auch im Innern der übrigen Vereinsländer ausübt. Einen neuen Beweis hierfür liefert die Thatsache, daß die französische Postverwaltung jetzt die Einschreibgebühr