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köstlichste wird stets nur für e'niae Wenize reichen, und soll doch auch genoss n werden. Ungleichheit also bleibt. Nie werden alle Menschen in Austern und Champagner schwelgen können oder in LachS und Rhein­wein. Ja, nie wird b'oß durch Gesetz und Einrichtung erzwungen wer­den können, daß alle Mensch n zu jeder Zeit nur genügende Nahrung, Kleidung und Wohnung haben Doch da die Socialdemokraten zunächst meh r aus's Zertrümmern als aus's Aufbauen aus sind, so wollen wir hier nicht länger bei ihrem Zukunftsstaat verweilen über den sie selber noch durchaus nicht klar sind, und der niemals kommen wird. Eins scheint mir festzusteh-u: bei ihrem Siege im Bückerkriege würden We­nige gewinnen, dagegen Unzählige verlieren.

Wenn der wahnsinnige Kampf aber dennoch unternommen wird, und die Arbeiter unterliegen, was dann? Wir haben schon darauf hin- gedeutkt, und könn h uns jetzt kurz fassen. Zum Besten der Gesammt- deit wäre d n Siegern gewiß Mäßigung zu wünschen. Aber Menschen sind keine EngU. Ich möchte nicht gern einem Feinde, der für seine heiligsten Ueberzeugungen, für seine theuersten Güter gesümpft und ge­siegt hat, als Ueberwundener in die Hände fallen. Vae victis, das heißt zu D-utich: „Wehe den Besiegten! ' ist ein altes, nur aüzawahres Wort. Bedeute doch jeder, der leichtfertig von Class-nkampf oder Bür- gerklieg redet, wie ihm nach der Niederlage zu Muthe sein würde. Ich wiü's hier nicht weiter ausmalen, hoffentlich kommt es in unserem Vaterlands nimmer so weit!

Denn nach unserer innigsten Ueberzeugung ist der grause Kampf durchaus nicht unvermeidlich. Mit den Classen oder Ständen als be­stimmten Abtheilungen des Volks verhält es sich wie mit dem Classen- kampfe als Inhalt cer Völkergeschichte: es ist nur eine einseit'ge Auf- fassung. Ein deutscher Stand, oder selbst eine französische Elaste ist keine indische Kaste. In dieser freilich wird man geboen, um unwider- -ufl'ch in ihr zu leben und zu sterben. Aus ihr ist kein Hinaaskommen. Bei uns hingegen entscheidet der Zufall der Geburt nicht derart über das ganze nachfolginde Leben. Wir lesen alle Augenblicke in den Zeit-

Bekanntmachung

in Betreff des Meldewesens in der Stadt Hanau.

In Gemäßheit Verfügung Königlicher Re- gisrung zu Cassel vom 5. d. Mts. ist es ge­boten, auf die pünktlichste Befolgung der durch die Pol>zei'Verordnung vom 18. November 1874 (Amtsblatt S. 289) getroffenen Bestim­mungen in Betreff desz Meldewesens mit Strenge zu halten.

Hiernach ist Jeder, welcher die hiesige Stadt verlassen oder seinen Aufenthalt am hiesigen Orte nehme will oder seine Wohnung inner­halb der Stadt wechselt, verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Melde-Amte persönlich oder schriftlich (mittelst der vorschrifts- mäßigen Zettel) zu melden und bei Anzügen aus anderen Orten Abzugs-Atteste vorzulegen.

Zu diesen Meldungen sind auch Diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonsti­ger Wei'e ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Um­züge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Ein­sicht der bezüglichen, Seitens des Melde-Amtes abgestempelten, Zettel von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.

Ebenso erstreckt sich die An- und Abmelde- Pflicht auch auf die nach anderen Orten ver­zogenen oder hierher zurückgekehrten Angehöri­gen hier seßhafter Familien.

Da Zuwiderhandlungen gegen diese — be­reits seit dem 1. Januar 1875 in Kraft be­findlichen — Vorschriften mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bedroht sind, so mache ich auf jene Vorschrift hierdurch wiederholt ausdrücklich aufmerksam, zugleich die Erwartung aussprechend, daß jeder dabei Jnteressirte im hiesigen Stadtbezirke sich durch pünktliche Befolgung derselben vor den angedrohten Nach­theilen bewahren werde.

Hanau am 13. Januar 1879.

Der Oberbürgermeister

I. V.

Nickel.

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Inserate.

Hinsichtlich der Errichtung von Wohnqebäu- ben an für den öffentlichen Verkehr und den Anbau noch nicht fertig gestellten Straßen, so­wie der Beitrags Pflicht der Anlieger zu den Herstellungskosten der Straßen in hiesiger Ge­markung, ist auf Grund der §§. 12 und 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betreffend die An­legung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, Seitens des Stadtraths, unter Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses ein Statut beschlossen wor­den, welches auf dem Rathhause zu Jedermanns Einsicht aufgelegt ist, um binnen der' nächsten zwei Monate die Erinnerungen zu vernehmen, weiche Einzelne oder gewisse Klassen von Ein­wohnern dagegen zu machen finden.

Ich bringe dies mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß, von der gebotenen Ein sichtnahme innerhalb der gesetzten Frist beliebt»

ungen, daß der letzte Sprößling einer berühmtes alten Familie, die einst auf der Höhe des Daseins stand, irgendwo im äußersten Elend lebt oder gestorben ist. Nicht weit von Lorch am Rhein, im Sauerthal, steht auf einem Grabstein des kleinen Kirchhofs zu lesen: „Franz von Sickingen, Reichsaras, seines Stammes der letzte. Er starb im Elend." Jawohl, aus Mitleid unterhalten von einem früheren Pächter oder Knecht. Und den Grabstein hat eine fremde Hand, „ein Freund vaterländischer Geschichte" ihm gesetzt und bezahlt. Umgekehrt sind die Beispiele gar nicht selten, wo ein einfacher Arbeiter zum selbständigen Geschäftsinhaber aufsteigt und die ©einigen in vollem Wohlstände zu- rückläßt. Noch vor acht Tagen zeigte mir ein Freund einen eigenhän­digen Brief seines Großvaters, der Cassenbote ober etwas der Art in Wesel war, während der Enkel jetzt einen Pa'ast bewohnt und eine große Fabrik und Oelgemälde und altes Porzellan und ven tianiiche Gläser besitzt. Im Hofraum des alten Klosters Licht-nthal bii Baden steht ein schönes Waisenhaus. Wer Hat's gegründet? Ein ehrlicher Schneidermeister Namens Stulz, der einst als armer Gesell in die weite Welt hinaut gewandert, in London aber zu großem Vermögen gelangt und später mit dem Beinamen von Ortenverg in den Adelstand erhoben worden ist — als Wappen wird er wohl Nadel und Scheere und als Schildhalter zwei stattliche Ziegenböcke bekommen haben. Jedenfalls hat er das Denkmal verdient, welches ihm in seinem Heimathsdorfe Kippenheim gesetzt worden wird. Ein reicher Kaufherr in Köln sagte wir eines Tags: „Als ich mich verheirathete und mein Geschäft begann, nannte ich nur einen Kleiderschrank mein eigen, und jetzt hat mich der H rr zu zwei Häu'ern gebracht!" Er wurde damals von Bekannten auf eine Viertelmillron Thaler geschätzt; seitdem hat freilich fein Sohn mich belehrt, daß dies bedeutend übertrieben war. Allerdings kenne ich auch Familien, deren Firma schon seit 160 Jahren florirt, und achte sie nicht minder. Beides muß eben sein: altererbter Wohlstand, mit allen Tugenden des Wohlstandes gepaart, und neues frisches Blut, durch eigne Kraft und Gottes Segen emporgekommen. Wenn ich die Wahl hätte, ich wüßte kaum, was ich vmzishen sollte. (Fots. folgt.)

gen Gebrauch zu machen.

Hanau, am 3. Dezember 1878.

Der Oberbürgermeister

I. B.

Nickel

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Jeder Militairpflichttae, welchem über.seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist. hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Fe­bruar d. I. auf dem Rathhause zur Rekru- tirungS-Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.

Für solche Militairpflichtige, welche ohne an einem andern Orte im Deutschen Reiche einen

dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Anmeldung zu be­sorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im C:

setzte angedrohten Nachtheile.

Hanau den 4. Januar 1879.

Der Oberbürgermeister I. V.

Nickel.

Ge-

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vt. Barin g.

$ine geräumige Wohnung von 4—5 Zimmern, Küche, Speisekammer, Waschküche rc., sowie auch ©arten, bei Georg Geifert, 186 vor dem Steinheimerthor 15c.

Aufforderung

Bei mehrfachen Zusammenkünften von Ver­tretern kaufmännischer Corporationen wurde das zur Unsitte eingerissene lange Borgen als eine der Ursachen der schlechten wirthschaft- lichen Lage erklärt, und wurden die einzelnen Handelskammern aufgefordert diesem Borgsystem nach Kräften entgegen zu wirken. Selchst - hülfe wurde dabei als der einzig richtige Weg bezeichnet und zwar zunächst durch die Auffor­derung an alle Consumenten, ihre Einkäufe nur gegen baare Zahlung zu machen, oder dieselbe doch wenigstens in kürzesten Fristen zu leisten. Se lbsthülfe der Detailleure, Ladenbesitzer und Handwerker durch öfteres Ausschreiben ihrer Rechnungen und Einfordern ihrer Aus­stände. — Alle können durch raschere Bezah­lung billiger und vortheilh after ein» taufen.

Die unterzeichnete Handelskammer glaubt nur im Interesse des Gesammtpublikums zu han­deln, wenn sie Detailleure und Handwerkmeister auffordert, ihre Rechnungen mindestens quartal­weise auSzuschreiben und die etwas größere Mühewaltung nicht zu scheuen.

An die Consumenten richten wir aber daS Ersuchen, die ihnen zugestellten Rechnungen prompt zu berichtigen, und dadurch beizutragen, daß eine größere Solidität und billigere Bedie­nung der Kundschaft Platz greifen kann.

Hanau den 17. Januar 1879. 472

Die Handelskammer

_____________ U n a.___________________

Im KrerSgerichtsgefängmtz basier werden Ar­beiten als:

Zupfen von Roßhaar,

Abripp n von Tabak, Zerkleinern von Holz rc. rc. zur Ausführung übernommen.

Hanau, 8. Januar 1879.

Der Gefängnißinspector Klamberg.

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Zu vermiethen: eine freundliche Wohnung im Stock.

84 Eteinheimerstraße Nr. 43

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