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Nr. 10.
Hmmn Npizer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hana^
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage- und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Montag den 13. Januar
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Die ispaltige Tarnlondzetle od. deren Raum
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1879.
TageSschaN.
— Der „R. u. St.-A." Nr. 9 entrüst om Kopfe folgendes Allerhöchste Schreiben an den Herrn Reichskanzler:
„Während Ich am 5. Dezember v. I. nach Meiner Heimath Berlin zurückkehite und von der Berliner Bürgerschaft mit überaus glänzenden Huldigungen empfangen wurde, sammelten sich in Meiner Residenz aus allen Theilen des Deutschen Reichs und aus vielen von Deutschen bewohnten Punkten des Auslandes zahlreiche telegraphische und schriftliche Zurufe als Beweise der Theilnahme, mit welcher man Wich zu Meiner Genesung und zu der Thatsache, daß Ich die Regierung des Landes und die Leitung der Reichsangelegenheiten wieder übernahm, freundlich beglückwünschte. Diese Kundgebungen haben sich seitdem ununterbrochen fortgesetzt und beim Jahreswechsel einen weiteren Aufschwung genommen, indem sich zu erneuten telegraphischen und schriftlichen Zusicherungen treusinniger Sympathien kaum zählbare Gedichte, Musikwerke, Widmungen, Blüthensträuße, Kornblumenspenden, Stickereien und Kunstsachen von vielerlei Art gesellten. Von der Unmöglichkeit überzeugt, alle diese Aufmerksamkeiten, die Mich innig erfreut haben, im Einzelnen gebührend zu beantworten oder beantworten zu lassen, wünsche Ich auf öffentlichem Wege den Einsendern Meinen Dank zu übermitteln, und beauftrage Sie daher, zu dem Behufe diesen Erlaß alsbald zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 9. Januar 1879.
W i l h e l m."
— Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktbr. 1878. Nach dem „R. u. St.-A." Nr. 9 wurde unterm 11. Januar verboten: die Nr. 3 vom 8. Januar 1879 der in Hottingen-Zürich Herausgegeben und in der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei daselbst gedruckten periodischrn Druckschrift: „Der VoMmann".
— Berlin, 11. Januar. (Abgeordnetenhaus.) In der heutigen (27.) Sitzung theilte der Präsident mit, daß die Kommission zur Bor- berathung des Gesetzentwurfs, betr. die Radfelgenbeschläge der Fuhrwerke in der Provinz Hannover gewählt sei und sich wie folgt konsti- tairt habe: Abg. Dr. Miguel (Bors), Dr. Langerhans (Stellt,.), Cre- mer fCöinj, Graf Schock (Echrifts.). Weiter theilte der Präsident mit, daß der Abg. Herrlein sein Mandat für den 12. Wahlbezirk des Regierungsbezirk Kassel (Fulda) niedergelegt habe. Ohne Debatte erledigte das Haus die dritte Berathung der Gesetzentwürfe, betr. die Abänderung von Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Mai 1873 über das Grundbuchwesen in dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein und des Gesetzes vom 23. März 1873 über das Grundbuchwesen im Jade- gebiete; betr. die Abänderung von Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mar 1873 über das Grundbuchwesen und die Verpfändung von Seeschiffen in der Provinz Schleswig-Holstein und betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Mai 1873 über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover mit Ausschluß des Jadegebietes.
Darauf setzte das Haus die Spezialberathung des Etats des Kultus-Ministeriums fort. (R. u. St.-A.)
— Berlin, 10. Jan. In Bezug auf den Stand der Rinderpest in verseuchten Orten ist zu berichten, daß dieselbe noch grassirt im Regierungsbezirk Gumbinnen in der Stadt Stallupönen, im Regierungsbezirk Frankfurt in den Kreisen Lebus, Königsberg, Ost- und Western- berg, im Regierungsbezirk Potsdam im Kreise Oberbarnim, im Regierungsbezirk Merseburg an einem Orte des Kreises Schweinitz. Mit Ausnahme von Stallupönen hat sich fest stellen lassen, daß die Seuche nach allen Orten durch auf dem küstriner Markt gekauftes Vieh getragen ist. Ein großer Theil der Ortschaften ist bereits für seuchenfrei erklärt, für andere Orte wird diese Erklärung in den nächsten Tagen erfolgen können. — 11. Jan. In der Angelegenheit der Aburtheilung des Unfalles des Panzerschiffes Großer Kurfürst sind, wie wir zuverlässig melden können, auch die neuesten Angaben, welche wissen wollen, daß die Angelegenheit vor dem Generalcommando des Eardccoips ge
führt werden soll, ungenau. Das Verfahren findet hier in Berlin Statt. Die Mitglieder des Gerichtshofs sind durch den Kaiser bereits ernannt.
(Köln. Ztg.)
— Berlin, 10. Jan. Unserer Krimmalbehörde ist laut kenchr der „V.-Z." die Entdeckung des Diebes gelungen, der vor ca. acht Wochen den frechen Einbruch durch die Decke des Ladens beim Hofjuwelier Otto Fritze (fiü^r Fritze und Finger), Schloßplatz 4, verübte. Der Dieb war kein gewöhnlicher Einbrecher, es war Herr Hoflieferant Otto Fritze selbst, der auch bereits Donnerstag Mittag 1 Uhr inhaftirt wurde. Schon bei der ersten Untersuchung hatte die Kriminalbehörde den Verdacht auf Fritze selbst gelenkt. Derselbe benahm sich durchaus nicht wie Jemand, dem ein so bedeut«ndes Vermögen von 75,000 M. geraubt fei, und äußerte auch alsbald Beim Bekanntwerden des Diebstahls, „davon wird wohl schwerlich etwas wieder zum Vorschein ?0A- men, diese Geldsachen sind wahrscheinlich längst über die Grenze g - schafft " Auffallrnd war es der Behörde, daß, obwohl ein bedeutendes Loch in der Decke durchgeschlagen war, demnach viel Kalk, Schutt, Holz u. s. w. in den Lcd-.n hätte gefallen sein müssen, auch nicht eine Scheibe des dicht unter diesem Loch stehenden Ladentisches zerbrochen war, nicht ein Stückchen der Stuckatur der Regale an der Wand, die dicht an das Loch grenzten, beschädigt, kein Schloß verletzt war und die Diebe alle kostbaren Etuis liegen gelüsten und deren Inhalt wie altes Gerümpft znsammengeworse« hatten. Trotzdem konnte die Behörde, obgleich man erfuhr, daß die pekuniären Verhältnisse Fritze's sehr verwickelter Natur sind, gegen denselben, der bisher unbescholten dastand, nichts unternahmen, als ihn beobachten. Als die KrimirwlbeaMten Berlins Mrchanö nicht herauSfinden konnten, wie die Diebe wiederum durch die Decke sich entfernt haben sollten, da dies vermittelst des im Laden stehenden Stuhms nicht möglich war, fand Fritze Tag« darauf, trotzdem der Laden auf das Eifrigste durchsucht war, plötzlich die Sprosse einer nagelneuen Strickleiter. Dieser glückliche Fund verdächtigte ihn noch mehr. Doch die Behörde mochte an das Verbrechen eines 'Mannes in so achtbarer Stellung immer noch nicht glauben, verhaftete Leute auf Verdacht hin, die sich Fritze auch alle vorführen ließ, um sich darüber zu erklären, ob er Diesen oder Jenen vielleicht in seinem Ladcn kurz vor d u: Diebstahl u. s. w. gesehen, ja Fritze selbst sprach Verdachtsmomente gegen Unschuldige aus u. s. w. Dieser Tage nun langten hier zwei Rufs n oder Ungarn an, die auffallend viel mit Fritze verkehrten und in Drfferenzen mit ihm gerathen sind. Diesen hatte Fritze, jedenfalls um seine Gläubiger zu benachtheiligen und sich ein verlorenes Vermögen wieder zu schaffen, die angeblich gestoßenen Eoldsachen rc. seiner Zeit für 45,000 Mark lombardirt. Die Fremden räumten diesen Thatbestand der Behörde ein. Fritze wurde geholt, leugnete zwar anfangs, mußte jedoch, als ihm die Geldbarleiher gegenübergefieQt wurden, sein Leugnungssysiem aufgeben. Nachdem er die Staaten lombardirt hatte und seine Gelddarleiher über die Grenze glaubte, hatte er den bekannten fingirten E u- bruch gegen sich selbst verübt und zwar mit einer Virtuosität, die einem alten Einbrecher alle Ehre gemacht hätte.
— Berlin, 11. Jan. Der Diskont der Reichsbank ist heute auf 4 Prozent und der Lombard-Zinsfuß für Maaren wie Effekten auf 5 Prozent ermäßigt worden.
— Nach dem „R. u. St.-N." ist für die Turnlchrerprüfung, welche in Gemäßheit des Reglements vom 29. März 1866 (Centralbl. d. Um. Verw. S. 199) während des laufenden Jahres zu Berlin abzuhalten ist, Termin auf Montag, den 31. März, und Dienstag, den 1. April b. I., anberaumt.
— Bei Beurtheilung der Stewpelpflichtigkeit eines Schriftstücks kommt es, nach einem Erkenntniß des Ober-Tribunals, vom 18. Drzbr. 1878, nur auf deren Inhalt, wie derselbe vorliegt, an; es fällt deshalb bei Urkunden über abgeschlossene Verträge die Verwendung des tarifmäßig«» Stempels nur dann hinweg, wenn aus der Schrift selbst die Unverbindlichkeit des Vertrages hervorgeht. Dasselbe gilt für schrift- liche Vertragspunktationen, welche die Kraft von klagbaren Verträgen haben, auch wenn die Klagbarkeit durch mündliche Nebenabreden von den Kontrahenten beschränkt oder ausgeschlossen worden ist.