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Samstag den 28. Dezember.
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Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. >2 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vls Flugblatt in der Allgemeinen Teutschen Affociation^ Buchdrucker« (E. G.) zu Berlin gedruckte, nicht periodische Druckschrift, enthaltend zwei „F. W. Fritzsche" unterzeichnete Ged chie mit den Ueberschnften: „Der Berg Mann" und „Kapuzinerpredigt des Herrn Harkort", nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichn.te Landes Polizeibehörde verboten ist.
Berlin den 14. Dezember 1878.
Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
Auf den Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein- gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Photo- graphische Gruppenbild, auf welchem sich die Medaillon-Por
träts von 9 sozialdemokratischen R«chstags-Abgcordnetcn mit Beifügung ihrer Namen, und iben zu beiden Seiten, sowie in dem Mittelfelde die Inschriften finden: „Haltet fest an der Organisation. Sie wird Euch zum Siege führen! F Laffalle. — Die Gewählten des nach Freiheit ringenden Volkes, welche im Kampf für dasselbe von der Tribüne des Deutschen Reichs was bissen Wilbn heldenmüthig bekundeten. Reichs- tagskompf tom 9./9.—19 /10. 1818." nach §. 11 des gedachten Gesetzt s durch die unterzeichnete Landesolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 14. Dezember 1878.
Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
Auf Grund des §. 12 des ReichsgesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nr. 1 vsm 15 Dezember 1878 der im Verlage von H. Kistemaeckers in Brüssel erschiemmn ptliodrichtn Druckschrift: „Die Laterne von Carl Hirsch" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete LandetPolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 16. Dezember 1878
Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr« lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Selbstverlag des Verfassers erschienene Schrift:
„Die Behandlung der politischen Gefangenen in Bayern. Prozeß Franz Rohledrs. Zusammengestellt nach stenographischen Auszeichnungen von Sigm. Poützer, Rrdcc.eur des Zeitgeist". München 1878.
nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes Polizeibehörde verl öten ist.
München den 12. Dezember 1878.
Königl. Regierung von Obrrdayern, Kammer des Innern.
Freiherr von Hermann, Präsident.
Die königliche Kreishauptmannschaft bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß sie in ihrer Eigenschaft als Landespolizeibehördr die nicht periodische Druckschrift:
Protokoll über die Verhandlungen des Allgemeinen Deutschen soz ial d emokratischen Arbeiterkon- g reff es zu Eisen ach am 7, 8. und 9. August 1869. Stenographisch niedergeichrieben von H. Roller in Berlin. Leipzig 1869. Druck von F. Thiele,
nach Maßgabe von §. 11 Ads. 1 des ReichsgesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober lsd. J. verboten hat.
Leipzig den 11. Dezember 1878.
Königliche Kreishauptmannschast. Graf zu Münster.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund der §§, 11 und 12 des GesetzeS gegen die gemenmesährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die nicht p.modische Druckschrift:
„Deklamator", Gedichtsammlung, Zusammengestellt von Julius Bahlteich, 2. Heft, zweite Auflage, Chemnitz 1878*), gedruckt und verlegt in der Genossin,chastsbuchdruckerei zu Chemnitz, G. Rübner und Comp.
verboten. Zwickau den 3. Dezember 1878.
Königlich sächsische KreisHauptmannschast.
Dr. Hübet.
*) Das in Nr. 76 des Amtsblattes Seitens der Königlichen Regierung zu Oppeln veröffentlichte Verbot der Druckschrift „Declamator" bezieht sich, wie aus dem Reichs-Anzeiger Nr. 296 zu entnehmen ist, nur auf das erste Heft dieser Druckschrift.