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Samstag den 21. Dezember.
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' Amtliches. Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlich preußischen Polizei Präsid'ums zu Berlin vom 17. November d. I. (Reichs-An- zerger Nr. 276, die Nr. 38 des II Jahr, angs der per odischen Druck sch rift: „L’avant-garde, Organe Collectiviste et Anargiste“, ^erau$- gegtben in Chaux de Fonds ^canton de Neuchätel, Suisse/ verbot«» Würben ist, wird aus Grund des § 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom Listen Oktober b. 3- die fernere Verbreitung des Blattes: „L’avant-garde“ im Reichsgebiete hierdurch verboten.
Berlin den 12. Dezimier 1878.
Der Richskanzler. I. V.: Hofmann.
Nachdem durch die Bekanntmachung deS^ Königlichen Polizei-Prä- pdium- zu Berlin vom 30sten November d. J. (Reichs-Anzeiger Nr.
284) die Nummer 488 des 11. Jahrgangs der periodischen Druckschrift: „Le Mirabeau, Organe des Sections Wallones“, herausgegeben in V-rviers, verboten worden ist, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial- demokratie vom 21. Oktober d. J. die fernere Verbreitung deS Blattes „Le Mirabeau“ im Reicksoebiete hierdurch verboten.
Berlin den 12. Dezember 1878.
Der Reichskanzler. I. V: Hofmann.
Auf Grund des § 12 des ReichsgesetzeS gegenZ die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die
.Nr. 40 vom 2. Dez-mber 1878 der per odischen Druckschrift:
L’avant-garde, Organe Collectiviste et Anargiste, herauS- gegeten in Chaux-de-Fonds (canton de Neuchätel, Suisse)“ nach §.11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landerpolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 10 Dezember 1878.
Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
Auf Grund deS §.12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Soziademolratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Druckschriften: 1) die Volksschule und die Lage ihrer Lehrer' in der Provinz
• Preußen Eine Skizze von einem Ostpreußen. Leipzig 1875.
Verlag der Genoffen^chaftsduchdruckerei; und
2j Agitationsnummer. Zu beziehen von der GenosfinschaftS- buchdtuck-rei in Le Pzif, Färberstraße 12, II. Leipzig 1876.
Verantwortlicher Redacteur: Jacob Mocbach in Leipzig; nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes- Polizetbehörde verboten sind.
Oppeln den 11. Dezember 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
In Gemäßheit deS §: 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlich« n Kenntniß gebracht, daß der Verein „Dramatischer Club Lasalle" in Bockenheim durch die unterzeichnete Landes Polizei Behörde auf Grund des §. 1 des gedachten Gesetzes verboten ist.
Cassel am 11. Dezember 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Die Königliche Kreis Hauptmannschaft hat, wie hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, in ihrer Eigenschaft als Landespolizeibehörde nach §. 6 und §. 11, Abs. 1, des R ichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokiatie vom' 21. Oktober 1878, die am 7. dieses Monats auSgegebene Nummer 320 der W ochens chrift: „Der Kalkulator an der Elbe", Vertag von R. Reinhardt in DreSden, Druck von L. Heinke in Colditz, verboten.
Dresden den 8. Dezember 1878.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. von Einsiedel.
Die Königliche Kreishauptmannschaft hat, wie hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, in ihrer Eigenschaft als Landes Polizeibehörde nach §. 6 und §. 11, Abs. 1 und 2, des ReichsgesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878, die Nummer 143 der „Dresdner Volkszeitung" vom Sonntag, den 8. dieses Monats (verantwortlicher Redacteur Ernst Hermann, Verleger Wilhelm Wolf, Druck von Ch. Gahl, allerseits zu DreSden) und ebenso das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift verboten.
DreSden den 9. Dezember 1878.
Königl. sächsische Kreishauptmannschaft. v. Einsiedel.