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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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K- 294 Mittwoch den
18. Dezember. 18^8
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der in der Zeit vom Oktober 1877 bis September 1878 in 12 Monatsheften erschienene und als Ganzes zur Verbreitung gelangte erste Jahrgang der in Zürich verlegten und bei J. Schabelitz daselbst gedrrcki-n periodischen Druckschrift: „Die neue Gesellschaft, D onais christ für Sozial- Wissenschaft, Herausgeg-ben von Dr. F. Wicde", sonne das 1. und 2. Heft des zweiten Jahrgang-s der genannten Monatsschrift, erschienen im Oktober beziehungsweise November 1878, noch § 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten sind.
Berlin den 4. Dezember 1878
Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
Auf Grund des §. 12 des ReichsgesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im V rlag der Allgemeinen Deutschen Assocations-Buchdrucker« (T. G.) zr Berlin erschienene Druckschrift: „Die Zukunft. So statistische Revue. Erster Jahrgang. Heft 23 vom 1. September 1878" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landet Polizeibehörde verboten ist.
Berlin den 6. Dezember 1878.
Königliches Po.izei-Präsidium. von Madai.
Auf Grund des §. 12 des ReichSgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozia demokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der Allgemeinen Deutschen Lssociations-Buchdruckerei gedruckte nicht periodische Druckschrift:
„Berzeichniß von sozialistischen Schriften, welche iurch d e Expedition der Berliner Freien Presse, Berlin, SO., Kaifer-F: anz- Grenadterplatz 8a, gegen baar oder Posivorschuß zu beziehen sind",
nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes Polizeibehörde verboten rft.
Berlin den 6. Dezember 1878.
Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
Auf Grund deS §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdi mokratie vom 21. Oktober er wird hierdurch zur öffentlichen Kenwmtz gebracht, daß die von dem Ärbeiter- Wahlcomits August Kühn in Oeer-Langenbielau herausgegebene Druckschrift: „Mahnruf zur Äahl für August Kapell" in Ge- Wäßhert des §. 11 des erwähnten Gesetzes von der unterzeichneten Landespolizeibehörde untersagt worden ist.
Breslau den 5. Dezember 1878.
Königliche Regierung, Abtheilung deS Innern. Sack.
Die unterzeichnete Königliche Regierung hat das von ihr in ih er Eigenschaft als Landespolizeibehörde unter dem 28. v. M. auf Grund her §§.'11 und 12 des ReichsgesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ausgesprochene Verlöt der Druckschrift: „Dre Quintessenz des Sozialismus. Von Dr. A. Schaffst. Gotha. Friedrich Andreas PerthrS 1878" aufgehobiN
Oppeln den 6. D zember 1878.
Königliche Regierung, v. Quadt.
Die un terzeichnete Königliche KreishauptNannschast hat auf Grund
der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878
die nicht periodische Druckschrift: „Kapital und Arbeit." Ein populärer AuSzug aus „Dis Kapital" von Carl Marx, von Johann Mest, zweite verbesserte Auflage, Druck und Verlag der Giuoffenfchafls-Buchdiuckerei Chemnitz, G. Rübner und Comp, verboten. Zwickau den 3. Dez mber 1878.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
Dr. Hübet.
Auf Grund des §. 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 sind die nochverzeichneten, in dem Verlage von W. Bracke hierselbst^erschiemnen Druckichriften, als:
1) Unsere Schulen im Dienste gegen die Freiheit, von Eduard Sack, 1874
2) Beiträge zu der Schule im Dienste für die Freiheit' von Eduard Sock, erster Band, 1878.
durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde Hierneben verboten worden. Braunschweig bin 3. Dezember 1878.
Herzogl. Braunschweig-Lüneburgische Pvlizei-Direktion.
W. PockelS.
Das von der unter zeichneten Behörde in ihrer Eigenschaft als Landespolizeibehörde auf Grund des §. 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verfügte Verbot der im Verlage von W. Bracke hierselbst erschienenen Druckschrift:
Unsere Schulen im Dienste gegen die Freiheit, von Eduard Sack, 1874,.
wird hierdurch auf feie im stufenden Jahre erschienene zweite Auf- l age dieser Druckschrift ausaedehnt.
Braunschwerg den 5. Dezember 1878.
Herzogl. Braunschweig LLneburgtsche Polizei-Direktion.
W. Pockels.
Als Landespolizeibehörde haben wir uns veranlaßt gesehen, auf Grund der §§. 11 und 12 des ReichsgesetzeS vom 21. Oktober d. I., betreffend dre gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, die Druckschrift:
„Enthüllungen über das tragische Lebensende Ferdinand Lassalle's. Auf Grund authentischer Belege dargestellt von Bernhard Becker, dem testamentarischen Nachfolger Lasfalle's. Schleiz, Verlag der Hübscherschen Buchhandlung (Hugo Heyn). 1868."
zu verbieten. Ebersdorf den 3. Dezember 1878.
Fürstliches Landrathsamt. M. Fuchs.
Die Herren Fabrikanten des Kreises, welche jug-ndliche Arbeiter beschäftigen oder in Zukunft beschäftig-.» wollen, mache ich darauf aufmerksam, daß den Ortspolizeibehörde» nach Vorschrift des §. 138 des Reichsgesetzes vom 17. Juli c. Anzeige zu erstatten ist.
Nach §. 138 Satz 3 vorstehenden Gesetzes soll in den Fabrikräumen, in weichen jugendliche Arbeiter Beschäftigt werden, ein Ver- zeichniß der jugendlichrn Arbeiter sowie eine Tafel ausgehängt fein, welche eimn Auszug aus bin Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enihält.
Solche gedruckte Auszüge und Formulare zu den ersterwähnten Verzeichnissen sind in dem Polizeifecretariat hier und bei den Orts- pol-zeibehördkn zum Selbstkosteupreise ton 10 Pf. pro Stuck zu haben.
Sämmtliche Gewerbetreibend; des Kreises werden darauf aufmerksam gemacht, daß in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 17. Juli e. sämmtliche gewerbliche Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge unter 21