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Samstag den 30. November.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Gewerkverein der deutschen Gold- und Silberarbeiter und verwandten Berufsgenossen mit dem Vorort Gmünd, nach §. 1 Absatz 2 des gedachten Gesetzes durch Vnfügunq der unterzeichneten Landespolizeibehörde von heute verboten worden ist.
Ellwangen, den 16, November 1878
Königlich Württembergische Regierung für den Jagstkreis.
Wolff.
Auf Grund der ZZ 1 und 6 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober I. I gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wird der Arbeiterbildungsverein in Pforzheim verboten.
Karlsruhe den 14 November 1878
G". Landeskommissär. Eisenlohr.
Auf Grund der §§. 1 und 6 des ReichsgesetzeS vom 21. Oktober !. I. gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie werden
die Mitgliedschaften der sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands in Karlsruhe, Pforzheim, Baden und Bruchsal verboten.
Karlsruhe den 14. November 1878.
Gr. Landeskommissär. Eisenlohr.
Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878“ wird hiermit die vom 4. November 1878 datirte Nr. 38 des II Jahrgangs der periodischen Druckschrift: L’avan tgar de, Organe Collee- tiviste et Anarchiste, herausgegeben in Chaux-de-Fonds (canton de Neuchätel, Suisse), durch die unterzeichnete LandeSponzerbehörde verboten. Berlin den 17. November 1878.
Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
Auf Grund des §. 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Okiober 1878 hat die unterzeichnete Landespolizeibehö.de die nicht periodische Druckschrift: Anti-Syllabus, Druck vrn A. Lö f chke. Chicago, verboten.
PotSdam den 17. November 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Auf Grund deS §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch bekannt gemacht daß
1) die unter dem Titel „Sittliche Verwilderung" (Ein Ge- denkotatt für das deutsche Volk) erschienene, nicht periodische Druckschrift, auf welcher weder Name und Wohnort des Druckers, noch des Verlegers, noch des Verfassers oder Herausgebers genannt sind,
2) die unter dem Titel „Opowiadani o bied zie“ in Lwow (Lem- bergs erschienene, nicht periodische Druckschrift, auf welcher weder der Name des Drucke s, noch der Name und Wohnort des Verlegers, noch der Name und Wohnort des Verfassers oder H:raus« gebers genannt sind,
3) die an denselben Mängeln leidende, unter dem Titel „Zamu- jerce o powiadani“ in Posen erschienene, nicht periodische Druckschrift,
nach §. 11 des citirten Gesetzes durch die unterzeichnete Landts- Polizeibehörde verboten sind.
Breslau btn 18 Novemb r 1878.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Sack.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokrat e vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
die Nr. 73 des im Druck und in der Exoedition von Alois Pfyl in Einsiedeln erscheinenden Blattes „^Schweizerischer Erzähler", welche als selvstständige Druckschrift hier verbreitet worden ist, nach §. 11 des G setzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist
Arnsberg den 19 Nov mber 1878
Königliche Regierung. ^teinmann.
Auf Grund der §§ 11, 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober er. sind nachstehende Druckschriften:
a Anträge zur Generalversammlung de s Allgemeinen Deutsche n Ar beiter ° Ver ein s 1874,
b. Deutscher Arbeiter- Kalender des „Neuen Sozial- Demvkrat" für 1875,
beide erschienen bei C. Jhring Nachfolger (Adolf Verein), Berlin, durch Verfügung der unterzeichneten Regierung verboten worden.
Schleswig den 18 November 1878
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Rosen.
Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober l. I. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Verlage von Rottmanner und Comp. zu München 1875 erschienene Druckschrift:
„Die Forderungen des Sozialismus an Zukunft und Gegenwart. Eine Schrift zur Vertheidigung und zum Angriff von Bruno Geiser, Redacteur des Z e i t g ei st"
nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
München den 16. November 1878.
Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.
Frhr. von Her man.
Der im Verlage von C. G r i l l e n b e r g e r in N irnberg erschienene Stahlstich, auf welchem sich die Porträts der 12 ReichstagS- abgeordneten aus der Wahl 1877 und unter denselben die Worte befinden :
„Friede und Arbeit. Tod der Noth. Krieg dem Müssiggang.
Brod und Gerechtigkeit. — Die Reichstagsabgeordneten des arbeitenden Volks Deutschlands. — Legislaturperiode 1877 — 1880", wird hiermit auf Grund d.S §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, d d. 21. Oktober 1878, von der unterfertigten Landespolizeibehörde verboten.
Ansbach den 20. No rember 1878.
Königlich bayerische Regierung von Mittelfranken.
Kammer des Innern. Feder.
Die Königliche K eishauptmaun^chait hat auf Grund der §§. 11 und 12 des ReichsgesetzeS vom 21. Oktober 1878
1) die Nummer 263 der diesjährigen
„Glauchauer Nachrichten",
2) die Nummer 94 der diesjährigen