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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erschein: täglich mit Ausnahme der Sonn, und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner ProvinziabCorrespondenz.
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M 273
Samstag den 23. November.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober a c. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Vorlage der Allgemeinen D utschen Assoziations-Buchdrucker« (E. G.) zu Berlin erschienene Druckschrift: „Die Zukunft. Sozialistische Revue, Zweiter Jahrgang, Heft 1/2. 15 Ottob r 1878“, nach § 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landesponzeibehörde verboten ist.
Berlin den 9 N v mber 1878.
Königliches Polizei-Präsidium, v on M a d a i.
Auf Grund deS §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 1869; 1870 resp. 18-72 im S.lbstverlage von M. Rittin gh au s e n Hurselbst erd)hneuen nicht periodischen Druckschriften: — „Sozialdemokratische Abhandlungen": „Die Philosophie der Geschichte" — „Ueber die Nothwendigkeit der direkten Gesetzgebung durch dasVoik" — „Ueber die Organisation der direkten Gesetzgebung durch das Volk" nach § 11 des cit. Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Cöln den 9 November 1878.
Königliche Regierung Abtheilung des Innern, von Guionneau.
Gemäß §§. 6 und 12 des Reichsgesetzes vom 21 Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht. daß in Anw ndung der §§ 1 und 11 des aUegtxten Gesetzes durch Ve fügung der unterfertigten Landes- Polizubehörde vom 9. u. resp. 10. b. Mls. ;>
a) der „Wahlverein des arbeitenden Volkes im Reichs- tagswahlbezrrk Würzburg", ferner
b) die Nummer 131 des „Würzb urger Bolksfr rundes" — Druck von J Endres in Augsburg, — sowie das fernere Er- scheinen dieser periodischen Druckschrift; endlich
c) die Druckschrift:
Der JndifferentismuS oder die Lage der Schuhmacher Deutschlands von P. J. Geißler, Würzburg 1878, im Selbstverlag des Verfassers, verboten worden ist
Würzbarz den 11. November 1878.
Königliche Regierung, Kammer des Innern.
Bei d ensttlchec Berhnderung deS Präsidenten: von Dorn er.
Auf Grund §. 11 deS ReichSgesetzeS d. d. 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wurde von der unterfertigten Landespolizeibchörde die Druckschrift: „LuxuS «Nd Corruption", eine philosophische Betrachtung von G R., Druck und Verlag der Genvsstn'chafls Buchdruckerei Nürnberg, verboten.
Ansbach den 12. November 1878.
Königlich bayerische Regierung von Mrttelfranken, Kammer des Innern.
Auf Grund § 12 deS Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachstehend aufge- führten nicht periodischen Druckschriften:
„Die freche Reaktion." Eine kurze Besprechung des Ketzer- gerichtS über Dr. Eugen Carl Dühring, nebst Aufruf der Berliner Studenten. Dresden 1877. Klemichs Selbstverlag ; und
„Der achtzehnte März." Eine historische Skizze. Festrede,
gehalten beim allgemeinen Arbciterfest in Dresden am 18. März 1878 von Max Kayser Dresden. Klemichs Selbstverlag; nach §. 11 des Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten sind.
Dresden den 11. November 1878.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, von Einsiedel.
Die Königliche KreiShauptmann chaft bringt hierdurch zur öffent- lichen Kenntniß, daß sie in ihrer Eigenschaft als Landespolizeibehörde den Verband der deutschen Maler, Lackirer und Ver- golder in Leipzig nach Maßgabe von § 1 des ReichSgesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozia, demokralte vom 21. vorigen Monats verboten hat.
Leipzig den 6 November 1878.
Königliche Kreishauptmannschaft.
Graf zu Münster.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat befunden, daß daS in Nr. 257 des „Reichs Anzeigers" von dem Königlichen Polizei Präsidium zu Berlin unter dem 30. Oktober, di.ses JahreS bekannt gegebene, auf § 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr- lichm Bestrebungen der Soziald-mok ane vom 21 Oktober 1878 gestützte Verbot der nachstehenden, im Verlage der Allgemeinen Deutschen Assoziations Buchdruckerei, beziehungsweise von C. Jhring Nachfolger in Berl-n erschenenen Druckschriften von Ferdinand La fall e:
1) An die Arbeiter Berlins. Eine Tn'prache im Raunn der Arbeiter des Allgemeinen Deutschen Arbeiter-Vereins,
2) Offenes Antwortschreiben an das Ceniral Comitd zur Berufung eines Allgemeinen Deutschen Arbeiter-KongresseS zu Leipzig,
3) Arbeiter-Lesebuch. Rede Lassalle's zu Frankfurt a. M. am 17. und 19. Mai 1863,
auch auf die gleichlautenden und unter denselben Titeln von dem Las- salle'schen Allg meinin Deutschen Arbeiter-Verein zu Leipzig (I. Röthing) verlegten Druckschriften zu erstrecken sei
Leipzig den 8. November 1878.
Königliche Kreishauptmannschaft. Graf zu Münster.
Die unterzeichnete Königlich sächsische Kreishauptmannschaft bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß sie in ihrer Eigenschaft als Landes Polizeibehörde die nachstehend bem-rtlen, im Druck und Verlage der Genossinschafts-Buchdruck-rei in Leipzig erscheinenden periodischen Druckschriften:
1) Freie Presse. Volksorgan für Halle-Saalkieis und Zeitz- Naumburg,
2) Groitzsch-Pegauer Volksblatt. Organ für Siadt und Land,
3) Bolksblatt und Anzeiger für Borna, Frohburg, Lausig! und Umgegend,
4) Muldenthaler Volksfreund. Organ für Stadt und Land,
5) Bolksblatt für das Herzogthum Altenburg und
6) Voigtlän dische Freie P rej.se. Volksorgan für Stadt und Land, nach Maßgabe von §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. vorigen Monats verboten hat.
Leipzig den 6 November 1878
Königl che Kreishauptmannschaft.
Graf zu Münster.
Auf Grund der §§ 1 und 6 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober I. I. gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wird der Gesangverein Lassallia in Pforzheim verboten.
Karlsruhe den 6 November 1878
Gr. LandeSkommifsär. Eisenlohr.