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MSleich Amtliches D^tm für Kreis rmd Stadt Hanau.
MscheiM täglich Mit Ausnahme der S«m- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, Mb Sa«n«aS mit der Berliner Provmzial-Torrekpondenz.
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Mittwoch den 20. November.
1878.
Amtlich-S.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 21 Oktober l. 3. oeg'n die gememgefährljchen Bestrebungen der Sozialdemo- tratie ist die Gewerkschaft der Schuhmacher und verwandten Gewerbe, welche in hiesiger Stadt ihren Sitz hatte, von dtw unter zeichneten Stadtrathe als Landet Polizeibehörde für den Stadtbezirk verboten worden.
Gotha den 7. November 1878
Der Stadtrath. HLne'rLdorf.
Durch das von dem Stadtrath in Gotha als Landespolizeibe- Hörde für den Stadtbezirk in Nr. 264 des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-^lnzeigerS vom 8. d. Mts. bekannt gemachte Verbot der Gewerkschaft der Schuhmacher und verwandten Gewerbe sind auch die Zweigvereine dieses Centralvereins in Kassel, Hanau und Bocken he im gemäß des Schlußsatzes des §. 6 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der So- zialdemofratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Lasset am 9. November 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zuü öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die als Programm der Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands erschiene, mit einem Aufruf an die Arbeiter Deutschlands versehene Druck- schrift tun dem vetantwortlich'n Hnausgrbtr C. Derossi und gedruckt in bet Genossenschafts- Buchdrückerei in Hamburg, durch die unterzeichnete Luidespolizeibehörde unter heutigem Datum verboten ist.
Hamburg den 5. November 1878
Die Polizeibehö de. Senator Kunhardt.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur össrntlichen Kenntmß gebracht, daß die unter dem 27ften Oktober c. herausgegebene 1ste Nummer des im Verlag von H. Hermann hierselbst erscheinenden „Schlesischen Wochenblatts" und ebenso das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
BreSlau den 8. November 1878.
Königliche Regierung, von Juncker.
Auf Grund des §. 12 des RetchsgesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis; gebraut, daß die 9. Nummer des im Verlage von H. Heiwann hierselbst erscheinenden „Breslauer Tageblatts" und ebenso das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift nach § 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landet Polizeibehörde verboten ist.
Breslau den 9. November 1878
Königliche Regierung, von Juncker.
Auf Grund des §. 12 des Relchsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachstehend aufge- fühtten nicht periodischen Druckschriften:
1) „Aristoteles, ein Grundpfeiler der modernen Religion^formen, als Stütze der Tyrannei, der Pfaffheit, der sozialen Der potie und ihrer Henkersknechte." II. Auflage. Dresden 1878. Verlag von O. Klemich. Genosfenschafisöruckerei Chemnitz. G. Rübner und Comp
2) „Der Nationalitätsdünkel, eine Studie für Mordsyatrio-
ten, Erbfeinde und sonstige Chruvinisten." Dresden 1877. Verlag von O. Klemich. Drucker: C. Richard Gärtner in Dresden.
3) „Der Egoismus als Weltprinzip; fozial-moral-phily- sophische Studie." II. Auflage. Dresden 1877. Verlag vouO Klemich. Genossenschaftsdruckerer Chemnitz, G. Rübner und Comp. und
4) „Die Entwickelung des Menschengeistes." II. Auflage. Dresden 1877. Verlag von O. Klemich. Drucker: Richard Gärtner in Dresden, nach § 11 des Gesetzes durch die Landespolizeibehörde verboten sind.
Dresden den 4. November 1878.
Königliche Kreishauptmannschaft, von Einsiedel.
Auf Grund des §. 11 des RetchsgesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 hat die unterzeichnete Landespolizeibehörde die Druckschriften:
„Der Laffaleaner. Sammlung sozialdemokratischer Lieder und Gedichte von Julius Röthing. Leivzig 1870."
„Erlebtes. Skizzen und Novellen von Wilhelm Hafen- clever, Leipzig. Verlag von Wilhelm Röhl", verboten.
Leipzig den 7. November 1878.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
Graf zu Münster.
Die in Chemnitz erschienene nicht periodische Druckschrift „Frei.- Lieder. Gesammelte Gedichte von Max Kegel, Chemnitz, Druck und Verlag der Genvssenschafts-Buchdrücken i Chemnitz (@. Rübner und Comp.) 1878", ist auf Grund §. 11 des Reichsgesetzes vom 2L Oktober 1878 von der unterzeichneten Königlichen KreiShauptmanuschaft verboten worden.
Zwickau den 8 November 1878.
Königlich fächsi che Kreishauptmannschaft.
____________________________Dr. Hübel.__________________________
Tagesschan.
— B erlin, 19 Nov. Der Landtag der Monarchie wurde heute Mittag 12 Uhr durch den Vicepräsidenten des Staatsministeriums Gra - fen zu Stolberg-Wernigerode mit folgender Rede eröffnet:
„Erlauchte, edle und geehrte Herren von beiden Häusern des Landtages!
Im Allerhöchsten Auftrage haben Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz mich zu ermächtigen geruht, die Sitzungen des Landtages der Monarchie zu eröffnen.
Tief schmerzliche und erschütternde Ereignisse haben seit dem Schlüsse der vorigen Session das Vaterland in der Person Sr. Majestät des Kaisers und Königs betroffen; das theure Leben des Monarchen, zweimal von Frevlerhand bedroht und gefährdet, ist durch Gottes gnädiges Walten dem Volke erhalten und in fast wunderbarer Weise neu gestärkt worden.
Die Tage der Trübsal und Prüfung aber sind zugleich Tage vaterländischer Erhebung und Bewährung geworden: von Neuem hat sich in allseitigen lebhaften Kundgebungen offenbart, daß das Herz des Bockes in treuer Liebe und Verehrung bei feinem Könige ist.
Die Bethätigung dieses patriotischen Geistes, sowie der tiefe und nachhaltige Eindruck jener schweren Erfahrungen gewähren die Zuversicht, daß es gelingen werde, die traurigen Verirrungen, zu deren äußerer Einschränkung die ReichSgesetzgebung die unerläßlichen Handhaben gewährt hat, durch vertrauensvolles Zusammenwirken aller staatserha.» t-nden Kräfte, in ernster Fürsorge für das allseitige Gedeihen des Volkes allmählich auch innerlich zu übernnnben.
Das innige Band, welches das Volk mit seinem Fürstenhause verbindet, bat sick auch in dem zuversichtlichen Vertrauen bewährt, welches Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen bei der einstweiligen Führung der Regierung von allen Seiten entgegengebracht