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Himmler Anzeiger.

Zugleich Amtliches Orgem für Kreis mrd Stadt Hanau.

Orschemi täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstaas mit der Berliner Proviuzial-Correspondenz.

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Dienstag den 19. November.

187b»

Amtliches.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß

die hierselbst im Druck und Verlag der Schlesischen Volksbuch­handlung (H. Zimmer u. Co.) erschienene Druckschrift:Eine Reise nach Utopien" von Maximilian Schlesinger

nach §. 11 des Gesetzes durch die unterzeichnete LandeLpolizeibehörde verboten worden ist.

Breslau den 1. November 1878.

Königliche Regierung.

Die Königliche Regierung von Oberboyern, Kammer des Innern, hat als Landerpolizeibehörde im Sinne des §. 12 deS Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober l. 3- beschlossen, auf Grund der §. 11 und 14 dieses Gesetzes die in München 1878 in erster Auflage im Verlage von Sigmund Politzer und in zweiter Auflage im Verlage von Alois Kiesen erschienene Druckschriftder Stefselbauer von Feldmoching und die Sozialdemokraten" zu verbieten und, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfindet, in Beschlag zu nehmen.

München den 1. November 1878,

Königl. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.

Frhr. von Her man.

Auf Grund der Vorschrift des §. 11 deS GesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober er. sind folgende Druckschriften:

1) der deutsche Bauernkrieg von Friedrich Engels. Dritter Ab­druck. Leipzig, Genossenschafts-Buchdruckerei 1875;

2) die Märtyrer der Commune in Neu-Caledonien. Uebersetzt aus dem Französischen. Leipzig 1876. GenossenschaftS-Buchdruckerei;

3) Protokoll des Sozialisten Congresses zu Gotha 1877. Hamburg, Genossenschafts- Buchdruckerei;

4) der deutsche Bauernkrieg von A. Bebel. Braunschweig, Verlag von W. Bracke jr. 1876;

5) Herr Böhmert und seine Fälschungen der Wissenschaft- von einem Arbeiter. Zürich 1873; von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden, wel­ches hiermit gemäß §. 12 1. c. bekannt gemacht wird.

Schleswig den 2. November 1878.

Königl. Regierung. Abth. des Innern. Rosen.

Auf Grund des §. 1 Absatz 2 deS Reichsgesetzes vom 21. Oktober l. I. ist der Allgemeine Arbeiter-Sängerbund, welcher bisher die Stadt Gotha zum Vororte hatte, von btm unterzeichneten Stadtrathe, als LandeLpolizeibehörde für den Stadtbezirk Gotha, ver­boten worden.

Gotha den 2. November 1878.

Der Stadtrath. HünerSdorf.

Die im Verlage von Emil Sauerteig zu Gotha erschienene Druckschrift:Liedersammlung des Allgemeinen Arbeiter- Sangerbundes" ist von dem unterzeichneten Stadtrath als LandeS- Polizeibehörde für den Stadtbezirk Gotha auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes vom 21. v. Mts. gegen die gemeingefährlichen Bestre­bungen der Sozialdemokratie verboten.

Gotha den 2. November 1878.

Der Stadtrath. ^HünerSdorf.

Auf Grund deS §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß da» unter dem 1sten November er. herausgegebene 3. Heft (Jahrgang II.) der im Verlage der Allgemeinen Deutschen Associations-Buchdruckerei (E. G) hierselbst

erscheinendenZukunft, Sozialistische Revue" und ebenso daS fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift nach §. 11 des ge­dachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes Polizeibehörde verboten ist.

Berlin den 6. November 1878.

Königliches Polizei-Präsidium.

I. V.: v. Schlieckmann.

Auf Grund deS §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Verlage von Fritz Harrendorf in Cöln erschienene und am 2ten November d. J. ausgegebene Nr. 44 derCölner Freien Presse" nach §. 11 des cit. Gesetzes durch die unterzeichnete LandeLpolizeibehörde verboten und das Verbot auf das fernere Erscheinen der vorbezeichneten periodischen Druckschrift erstreckt worden ist.

Cöln den 5. November 1878.

Königliche Regierung. Abtheilung det Innern, von Guionneau.

Von dem unterzeichneten Stadtrath als Landespolizeibehörde für den Stadtbezirk ist auf Grund de» §. 11 Abs. 2 deS Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr- licht n Bestrebungen der Socialdemokratie die vom 2ten d. MtS. datirte Nummer 44 der in dem Verlage von W. Bock in Gotha erscheinenden periodischen Druckschrift:Der Wecker", Organ für die Schuhmacher Deutschlands, sowie das fernere Erscheinen dieser Druckschrift durch Verfügung vom heutigen Tage ver­boten worden.

Gotha den 5. November 1878.

_______________Der Stadtrath. HünerSdorf._______________

Polizei-Verordnung, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.

Nachdem in neuerer Zeit zahlreiche Erkrankungen zum Theil mit tödtlichem Ausgange in Folge des Genusses trichinenhaltigen Fleisches von zum Hausgebrauch von Privaten geschlachteten Schweinen vorge­kommen sind, verordnen wir auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erwor­benen Landestheilen für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, was folgt:

§. 1. Die durch unsere Polizei-Verordnung vom 25. Mai 1876 (Amtsblatt S. 149) für Metzger und Wirthe vorgeschriebene Verpflich­tung zur mikroskopischen Untersuchung der von diesen geschlachteten Schweine auf Trichinen wird auf alle Private, die zu ihrem Hausge­brauch Schweine schlachten oder schlachten lassen, ausgedehnt, und finden auf dieselben auch im Uebrigeu die Vorschriften der gedachten Verord­nung in den §§. 1, 3, 4, 5 und 6, sowie daS in §. 5 angezogene Reglement, soweit dessen Bestimmungen nicht ausschließlich Gewerbtrei- beude betreffen, gleichmäßig Anwendung.

§. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Cassel, den 25. Mai 1878.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Bewerber um die erledigte 2te Schulstelle zu Bischofrheim, mit welcher ein Einkommen von 840 Mark nebst freier Wohnung und 90 Mark für Feuerung verbunden ist, werden zur alsbaldigen Einreichung der Meldungsgesuche nebst Zeugnissen aufgefordert.

Hanau am 14. November 1878.

Die Dienstmagd Katharina Link aus Kressenbach, welche am 20. v. M. aus der Strafanstalt zu Cossel entlassen worden und auf Ver- sügung Königlicher Regierung zu Cassel unter Polizei-Aufsicht gestellt werden soll, hat sich von Langenselbold unbekannt wohin entfernt.

Es wird ersucht, den jetzigen Aufenthaltsort der rc. LinkFzu ermitteln und hierher Nachricht zu geben.

Hanau am 15. November 1878.