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Lananer AnÄr.

Zugleich Amtliches Organ für KreiS rmd Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Ssnn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, Md Sam^as mit her Berliner Provinzial- Corresponderrz.

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Mittwoch den 13. November.

1878

Amtliches.

Bekanntmachung

Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 3. d. M., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie. das Herren­haus und das Haus Der Abgeordneten, auf den 19. November d J. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zufammtn'erusin worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herren­hauses und in dem Büreau des Hauses der Abgeordneten am 18. d. Bits. in den Stunden von 8 Mr früh bis 8 Uhr Abends und am 19. d. M. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird.

In diesen Bureaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug aus dieselbe gemacht werden.

Berl n, den 5. November 18/8.

Der Minister des Innern gez. Gras zu Eulenburg.

Die Orlspotizeivehörden werden angewiesen, Gestaltungen zu Grabtu-Ueberbrückungen und Abfahrten an Landwegen, wenn die­selben dauernd, insbesondere die Graben Ueberbrückung-n massiv von Sternen hergeftiHt werden sollen, nicht ohne vorher einw Holle Bestim­mung des communalstöndischen Baubeamten über die Constri ction der- selven und nach Maßgabe der in technischer Beziehung gestellten Be­dingung!« zu ertheilen, sofern dergleichen Anlagen zu vorübergehenden Zwecken n;r provisorisch tzergestellt werden sollen, ist die Gestaltung an die 8tD n^ung zu knüpfen, daß eine Abänderung bezw. Beseitigung ohne Weiteres stattzufinden habe, lobaid Seitens des communalständischen Baubeamten solches im Interesse der Unterhaltung der Landwege ver­langt werde.

Hanau am 7. November 1878. ___________________________Der Landratb.

Bekanntmach ungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der See aldemokeatie vom 21. Oktober 1878 § 11 sReichs-Gesetzblatt Seht 353) ist von der Großherzoglich medknburg schwerin'jchen LandeS- polizeibehö.de die Nummer 83 der in Rostock erscheinenden periodischen DruckschriftM ecklenburg-Po mmerisch er Arbeiterfreund. Organ für daswerkthätige Voll" verboten und gleichzeitig das Verbot des ferneren Erscheinens dieser Druckschrift erlassen worden.

Berlin den 28. Oktober 1878.

Der Reichskanzler. I. Vertr. : Hofmann.

Auf Grund deS §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr- lichin Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird Hurduech zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachfolgend benannt. n Vereine:

1) der sozialistische Arbeiter-Wahlverein zu Bochum, 2) der Arbeiter-Wahlverein für den Kreis Hagen zu Hagen,

3) der Arbeiter-Wahlver ein in L.angerfeld, Kreis Hagen,

4) der s oziald e mo k ratische A r bei ter - Wahlverein für die Stadt und den Landkreis Dortmund zu Lort° M u N d

nach §. 1 des obengedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes- Polizerbehörde verboten worden sind.

AnSberg den 27. dieser 1878.

Königliche Regierung. Steinmann.

Auk Grund der Vorschriften der §§ 1 und 6 des Gesetzes geoen die gememgesährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Ok­tober c. sind

a. der Volksverein zu Flensburg,

b. der Arbeiter-Sängerbund daselbst und

c. der Bildungsverein für Arbeiter daselbst durch diesseitige Verfügung vom heutigen Tage verboten worden.

Schleswig den 25 Oktober 1878.

Königliche Regierung Abtheilung des Innern.

Hanssen.

Auf Grund der Vorschriften der §§ 1 und 6 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Ok­tober er. ist der Sozialdemokratische Wahlverein zu Rendsburg durch Verfügung vom heutigen Tage verboten worden.

Schleswig d n 25. Oktober 1878.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Haussen.

Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft als Landes­polizeibehörde, bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß auf Grund §. 1 Abs. 2 Verbund,n mit §. 6 des obgedachten Gesetzes die nachgenannten Vereine, welche mit auswärtigen Mitgliedschaften ihren Hauptsitz Vorort in DreSden haben, verboten sind:

1) Allgemeiner Deutscher Töpferverein,

2) Verein für Sattler und Berufsgenossen,

3) Deutscher Stellmacherverein und

4) Bund der Glasarbeiter Deutschlands.

Dresden den 25. Oktober 1878.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. von Einfiedel.

Die unterzeichnete Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, all Landes Polizeibehöi de, bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß auf Grund §. 1 Absatz 2 verbunden mit §. 6 des obengedachten Gesetzes der Arbeiterbildungs-Verein in Dresden verboten ist.

DreSden den 28. Oktober 1878.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. von Einfiedel.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Nr. 126 des im Verläge der hiesigen Genoss nschaftsdruckerei erscheinendenVorwärts" vom 25. laufenden Monats, sowie das fernere Erscheinen dieser perio­dischen Druckschrift nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unter­zeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.

Leipzig den 26. Oktober 1878.

Königliche Kreishauptmannschaft.

Gras zu Münster.

Der in Leipzig b. stehende Arbeiterbildungsverein ist, wie Hierduich zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, nach § 1 Abs. 1 und 2 des ReichSgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 von der unterzeichneten Lan despolizeibehörde verboten woid.n

Leipzig den 26. Oktober 1878.

Königliche Kreishauptmannschaft. Gras zu Münster.

Auf Grund des § 12 deS Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober laufenden Jahres wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die D ruckschrift:

Die Religion der Sozialdemokratie. Kanzelreden von Joseph Dietzgen. Vierte verwehrte Auflage. Leipzig, Verlag der Ge- nossenjchaftsbuchdruckerei 1877"