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Zugleich Amtliches Organ für KreiS und Stadt Hauau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Anlage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.
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N- 254
Donnerstag den 31. Oktober.
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Bestellungen
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Hanauer Anzeiger
für die Monate November & Dyember können bei allen Postanstalten sowie bet der Expedition (Waisenhaus) gemacht werden.
Amtliches.
Polizei- Verordnung, betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Petroleum uud ähn lieben flüchtigen Mineralölen.
Auf Grund des § 11 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung vom 20ften Skpbmber 1867 verordn n wir für den Umfang unseres Regierungsbezirks wie folgt:
Die Aufbtwahrung und Lagerung van Petroleum (Erdöl), Ligroin, Petroleumäther, Photogen und ähnlichen flüchtigen Mineralöl« darf vom 1 März 1870 an nur unter Beobachtung nachstehender Vorschriften Statt finden
§ 1. Die in den gewöhnlichen Verkaufsräumen Behufs des Detailhandels zu Haltenden Vorräthe dürfen nicht mehr als 30 Pfund betragen.
§ 2 Die Lagerung größerer Mengen dieser Leuchtstoffe bis zu 25 Centner einschließlich ist nur in Kellern oder in zu ebener Erde belegenen Räumen gestattet, welche nicht geheizt werden können, gut ventilirt sind und keine Abflüsse (Gerinne) nach Außen (nach Straßn, Höfen rc) haben
§ 3 Mengen bis 500 Pfund einschließlich dürfen in den mit den Verkaufslokalien in Verbindung steh nden Kellern oder zu ebener Erde belegenen Speicherräumen gelagert werden, sofe n dieselben d-n im § 2 gegebenen Bestimmungen entsprecht n Der Fußboden des zur Aufbewahrung der Mineralöle dienend-n Theils der Lag rräume muß j doch mit einer mindestens 8 Zentimeter hohen Sandschicht bedeckt sein, welche mit einer aus feuerfestem Materiale hergestellten Umfassung zu umschließen ist und eine solche Ausdehnung hab n muh, daß zwischn den Lager- fässern und der Um assung ein mindestens 1 /» Meter breiter Zwischen- raum verbleibt.
§• 4 Zur Lagerung von Mengen über 500 Pfund bis 25 Zentner einschließlich dürfen nur abg> schloss'ne Lagerräume benutzt wer- den, welche außer den im § 2 angeführten noch folgnde Bedingungen erfüllen:
a. die Keller- resp. Speicherräume muss n feuersicher hergestellt und mit Stein überwölbt sein Die Anwendung von Elsenkonftruk- tion n und Holzoerbindungen, eisernen oder hölzernen Säulen und Trägern ist ausgeschlossen.
b Unter der Sohle derselben muß sich eine Senkgrube von ange- messmer Größe befinden, nach welcher der Fußboden von allen Selten her Gefalle hat.
c Thüröffnungen dürfen in keiner geringeren Höhe als 16 Zentimeter über ben Fußboden angelegt werdrn; ine Thüren müss n aus Eisen bestehen oder mit starkem Blech über kleidet sein.
ä. Die Fensteröffnungen müssen mit Eisenblech verkleidete und von Auß n verschließbare LädlN besitzen.
e Die Durchführung von Gasröhren durch die Räume ist unstatt- Haft.
£ Eine künstliche Beleuchtung darf nur mittelst ton Außen cnge- brachter, durch Umhüllungen genügend geschützter Flammen, bewirkt Werben. Das Betteten der Raume mit Licht ist unzulässig. § 5. Mengen über 25 Zentner dürfen nur in besonderen Lager Häusern gelagert werden Diese müssen mindestens 150 Meter von anderen Baulichkeiten entfernt und so belegen fein, daß sie bequem von
allen Seiten mit LöschgeräthenZumfahren werden können. Die Anwendung von Holzkonstruktiomn ist unzulässig. Die Sohle der Lager räume muß mindestenst 6 Decimeter tiefer als die Terrainsohle liegen. Auch müssen sich in denselben Senkgruben von ausreichenden Dimeü- sionen befinden, nach welchen hin der Fußboden ein angemessenes Gefalle hat.
§ 6 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Anwendung finden, mit einer Geldbuße bis zu 10 Thaler, oder einer Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.
§. 7. Die §§. 1, 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 der Polizei Verordnung für den Regierungsbezirk vom 15. Februar 1868, treten vom 1. März 1870 an außer Kraft.
Cassel am 23. Dezember 1869.
König liche Negierun g, Abtheilung des Innern
Wird wiederholt veröffentlicht.
Hanau am 30. Oktober 1878.
Der Landrath.
Durch Verfügung des Königlich n Polizei- Präsidiums zu Berlin ist der deutsche Tabakt-Arbeite: Verein zu Berlin und somit auch die hiesige Mitgliedschaft verboteu. Auf Grund des §. 6 des Gesetzes vom 21. Oktober c. Wird dies hierdurch bekannt gemacht.
Hanau am 26 Oktober 1878.
Gemeindediener Georg Dietrich D i e tz in Ostheim ist als Sachverständiger zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen vereidigt worden.
Hanau am 17. Oktober 1878.
Gefunden: Ein rothes Stnckzeag. Ein Portemonnaie mit Geld Eine kleine Fleischmulde. Ein silberner Theelöffel. Ein brauner Henkelkorb mit Aepsel und eiwm Butterweck. Ein Hundemaulkorb. Ein Sporn. Ein kathöl Katechismus.
Verloren: Ein Portemonnaie mit 20 Mark.
Hanau am 31. Oktober 1878.
Aus Königlichem Landrathsamt.
LageSscha«.
— Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesitzes vom 21. Oktober 1878 Nach dem „R. u. St -A" wurden unterm 29 Oktober verboten : 1) der Theaterverein „Germania", 2, der Gesangklub „Vorwärts", 3) der Gesangverein „Liederfreund", das „Hess sehe Volksblatt, Organ für das werkthätige Volk", sämmtlich zu Dortmund; der „Braunschweiger Volksfreund" und die dazu gehörenden Wochenbeilagen „Wochen- ausgatn" und „Leuchtkugeln*.
— Berlin, 29. Okt. (Köln. Ztg.) Bei Annahme des Socialistengesetzes hat man sich im Bundesrath über allgemeine Grundsätze verständigt, welche sich auf die einheitliche Ausführung des Gesetzes beziehen Beabsichtigt ist, die Lindespolizei, bezw. Polizeibehörden der verschieden! n Bundesstaaten dabei dir ct miteinander verkehren zu lassen und b>n R qaisitivnen gegenseitig Folge zu geben. Das Vereinsverbot im Sinne des §. 1, welches sich gegen einen Centralverein mit Verzweigungen richtet, soll von derjenigen Landespolizeibehö:de ausgehen, in deren Bezirk der Zentralerem seinen Srtz hat. So lange nicht gegen d'N Hauptverein eingeschritten ist, kann von den betreffenden Po lrzeibehörden gegen die Mitgliedschaft selbständig vorgegangen werden. Der E-laß eines Verbots bereits vorhandener, nicht pnwd scher Druckschrift! n geht von derjenigen LcndespolizeibtHorde aus, in deren Bezirk dieselben erschienen sind. Nummern periodischer Druckschrifün, w lche vor dem Erlaß des Gesetzes erschienen sind, können da verboten werden, wo sie verbreitet werden. Bereits erschienene ausländische, nichtperio- d-sche Druckschriften sind da zu verbieten, wo sie verbreitet sind. Bei