ÄSnanraseetl- Pre»!
WhrNS S MarL Sei»!. 4 ». 50 P.
BierteljährliS S »ut! 25 Psg »Lr <ru»w artig«
Söionnenten ett dem betreffen- ten Postausschlag. We einzelne Num» »er 10 Psg.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Bsilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.
Artfrrtlorsr- Preis:
Die ispaltige
Garnlondzeile oh. deren Raum
10 Pfg.
Die 2spalt. Zeile
20 Psg.
Die ZspalLigeZeile
80 Pfg
M 247. Mittwoch den
23. Oktober. IMS
TageSfcha«.
Die Nr. 249 des R.- u. St.-Anz. veröffentlicht das nachfolgende
Gesetz
über die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie.
' Vom 21. Oktober 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reiches nach erfolgtet Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
§ . 1. Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten.
Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht, der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.
Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.
§ . 2. Auf eingetragene Genossenschaften finden im Falle des §. 1 Absatz 2 der §. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften (B.- G.-Bl. S. 415 ff.) Anwendung.
Auf eingeschriebene Hilfskaffen findet irrt gleichen Falle der §. 29 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskaffen vom 7. April 1876 (R.-G.-Bl. S. 125 ff.) Anwendung.
§ . 3. Selbstständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des §. 1 Abs. 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche Kontrole zu stellen.
Sind mehrere selbstständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Verbände vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbände und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrole aus diesen zu beschränken.
§ . 4. Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt,
1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen;
2. Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten;
3. die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern;
4. die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen;
5. mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen;
6. Die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
§. 5. Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrol- behörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Leitung der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten werden.
§. 6. Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kontrole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu.
Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger, das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen.
Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt.
§. 7. Auf Grund des Verbots sind die Vereinskassen, sowie alle für die Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen.
Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Abwickelung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personeu zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen.
An die Stelle des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen Beschlusses der Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbehörde.
Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten, beziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen.
Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt.
§. 8. Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Anordnung der Kontrole, ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solcher im Jnlande vorhanden ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§. 26) zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 9. Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen.
Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absätze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten.
Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgestellt.
§. 10. Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörde statt.
§. 11. Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische aus den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu verbieten. Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen derselben erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt.
§. 12. Zuständig für das Verbot ist die Landespolizeibehörde, bei periodischen im Jnlande erscheinenden Druckschriften die Landespolizeibehörde des Bezirks, in welchem die Druckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem Reichskanzler zu.
Das Verbot ist in der im §. 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam.
§. 13. Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch erscheinenden Druckschrift auch dem auf derselben benann- sen Verfasser, sofern diese Personen im Inlands vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen.
Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder Herausgeber sowie dem Verfasser die Beschwerde (§. 26) zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 14. Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat aus Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag genom-