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Hanauer Memer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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M 242 Donnerstag den 17. Oktober. Wb
Amtliches.
Diejenigen Gewerbetreibenden des Kreises, welche für das Jahr 1879 zur Ausübung ihres Gewerbes Legitimations-Hausir-Gewerbescheine bedürfen, wollen ihre deshalbigen Anträge in den nächsten Wochen stellen, damit die zeitige Ausfertigung der Scheine veranlaßt werden und deren Behändigung mit dem Beginn des neuen Jahres erfolgen kann.
Ich mache darauf aufmerksam, daß die Gewerbetreibenden bei Stellung ihrer Anträge mit einem Attest der Ortsbehörde versehen sein müssen, daß die Ertheilung des Legitimationsscheins nach §. 57 der Gewerbe- Ordnung vom 21. Juni 1869 erfolgen kann.
Die Herrn Bürgermeister wollen diese Verfügung den betheiligten Gewerbetreibenden besonders bekannt machen lassen.
Hanau am 11. Oktober 1878.
________________________Der Landra-H_________________________
Bekanntmachung.
Aufbewahrungszeit für Postlagersendungen.
Vom 1. November ab wird bei den Postanstalten im Reichs- Postgebiete die Aufbewahrungsfrist für diejenigin mit dem Vermerk „postlager d" bezeichneten Sendungen, welche innerhalb Deutschlands zur Post gegeben sind, auf einen Monat, und die Aufbewahrungs. frist für dergleichen gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, sowie für Postanweisungen vom Auslande auf zwei Monate festgesetzt. Werden die Sendungen innerhalb der bezeichneten Fristen von der Post nicht abgeholt, so erfolgt die Rücksendung nach dem Aufgabeorte. Alle vor dem 1. November zur Post gelieferten Lagersendungen werden noch nach den bisherigen Bestimmungen behandelt, mithin 3 Monate lang am Bestimmungsorte aufbewahrt werden. Bezüglich der Werthbriefe und der Packete vom Auslande bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft.
Berlin W., 12. Oktober 1878.
Kaiserliches General- Postamt.
In Vertretung:
Kramm ______
TageSscha«. England und Afghanistan.
(A. b. Echw. Merk)
Immer drohender scheinen sich die Aussichten auf einen bewaffneten Zusammenstoß an den Ufern des Indus zu gestalten, die beiden Gegner, welche in Europa schweigend einander ihre Kräfte gezeigt haben, ohne es bis zum offenen Streite kommen zu lassen, begegnen sich hier abermals; denn die entscheidende Frage ist natürlich nicht, ob England den Schimpf, welchen ihm der Emir von Afghanistan angethan hat, rächen wird, sondern welche von den beiden asiatischen Großmächten, ob England oder Rußland ihre Machtsphäre über die Gefilde von Ostturan ausdehnt. Es ist nicht anzunehmen, daß Rußland den Emir von Kabul offen unterstützen wird, die Verluste, welche ihm der türkische Krieg an Menschenleben und Kapital gebracht, werden sich nicht so rasch ersetzen, der inneren schwierigen Verhältnisse, an welchen das Czarenreich krankt, gar nicht zu gebeutelt; wie werthvoll aber auch eine indirekte Hilfe durch Zufuhr von Waffen und Kriegsmaterial sein kann, das hat der deutsch- französische Krieg von 1870—71 sattsam gezeigt und an solchen Unterstützungen wird es Rußland nicht fehlen lasten, wäre es auch nur, um den Krieg zwischen England und Afghanistan in die Länge zu ziehen. Taß England aus demselben siegreich hervorgehen wird, ist sicher; eu- ivpäi che Kriegskunst und Disziplin, unterstützt durch treffliche Waffen und reiches Kapital müssen in der gegenwärtigen Zeit über alle Anstrengungen wilder und halbwilder Nationen Herr werden, und gerade die Haupteigenschaft deS britischen Stammes, die Ausdauer, fehlt den Asiaten; der modernen europäischen KriegSführung wird der tapferste Feind im Kyberpaß nicht auf die Länge widerstehen können und da diefe Stelle den britischen Waffen schon einmal verhängnißvoll gewesen, werden die britischen Führer nicht ohne die gründlichste Vorbereitung dieselbe betreten. Bei dem Feldzug von 1839 war es auch nicht die Tapferkeit der afghanischen Horden, welche den Untergang des englischen | Heeres herbeiführte, sondern zunächst die elementaren Kräfte des Klimas '
der Gegend; Hitze, Mangel an Wasser und Lebensmitteln raffte z. B. von der Heeresabtheilung, welche 1839 nach Kandahar marschirte, unzählige dahin; diese Hindernisse sind dieselben geblieben, denn die Regierung von Afghanistan wird schwerlich viel zur Verbesserung der Straßen ihres Landes gethan haben. Ohne große militärische Anstrengungen wurden damals die wichtigsten Städte besetzt, das Land schien beruhigt unter dem ihm aufgezwungenen Herrscher Shoojah; da brach ein Ausstand aus, der die Engländer zwang, im kleinen Krieg ihre Truppen zu zersplittern, einzeln wurden dieselben aufgerieben; der kom- mandirkirde General E phinstone, ein alter, leicht einzuschüchternder Militär, war seiner Aufgabe durchaus nicht gewachsen; Kabul mußte geräumt werden, im Passe von Boothruk erfolgte jene entsetzliche Katastrophe, welcher die ehemalige Armee von Kabul völlig erlag. Nur ein Mann, Dr. B, yden, intkam nach Jellalabad, um den Tod je ner Ge- fährden und die G. fangennehmung der vornehmsten Offiziere durch Ak- bar Chan zu melden. England ließ bekanntlich die Schmach nicht un- gerächt; General Pollock eroberte 1842 Kabul. Die Gefangenen wurden aus gelöst. Die Ehre der britischen Waffen war wieder hergestellt, aber eine bleibende Besetzung des gefährlichen Landes unterblieb. Jetzt sind die Verhülln sie manchsach anders geworden, Eisenbahnen verbinden die englische Grenzstadt Pejchawer mit dem übrigen Reiche, Truppen, Munition rc. sind leicht zu sammeln und nachzuschieben. die Verwaltung Ostindiens ist einheitlicher und strammer als in den Zeiten der ostindt- schen Kompagnie, an kriegSerprobten jüngeren Führern fehlt es der eug» lischen Armee nicht (z. V. Napier, Wolseley); aber die Eroberung des Landes wird schwere Opfer, besonders ökonomischer Art kosten, noch weit größere aber die dauernde Besetzung. England ist in dem Stadium der Weltherrschaft angelangt, wo eS wie einst Rom zum Schutze der werthvollen Provinzen unwirth iche Grenzgegenden durch starke militärische Stationen bleibend besetzen muß; der KriegSzustand ist an solchen Punkten permanent; um das Gewonnene zu schützen, muß man zu neuen Eroberungen fortschreiten, bis der Raum, welcher die beiden Großmächte trennt, überschritten ist und die beiden Gegner Aug in Aug sich finden. Das natürliche Grauen vor diesem Riesenkampse hat^beiden Staaten bisher ihre Zurückhaltung auferlegt; mit dem Krieg gegen Afghanistan ist aber eine neue Phase in diesem Zweikampf eingetreten; ein großer Theil des englischen Volkes fühlt es wohl, daß die Anmxionslusi, der „Imperialismus" von Lord Beaconsfield die Geschicke ihres Landes einer neuen unberechenbaren Bahn entgegenführt, und daher die geringe Geneigtheit, rasch in den Kampf gegen den Emir von Kabul einzutreten.
— Berlin, 16 Okt. Im weiteren Verlaufe der gestrigen (13.) Sitzung des Reichstags wurde §. 16b , welcher gestattet, den Kolporteuren sozialdemokratischer Schriften durch die Landespolizeibehörde die Konzession zu entziehen, ohne Debatte angenommen.
Als §. 16c. beantragten der Abg. Ackermann und Gen. folgende Bestimmung einzuschalten:
„Privatunterrichtsanstalten, welche geschäftsmäßig zur Förderung der im §. 1, Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen benutzt werden, können von der Landespolizeibehörde verboten werden."
Der Abg. v. Puttkamer (Löwenberg) verwahrte sich und seine Freunde gegen den Verdacht, als ob sie den arbeitenden Klassen irgend ein legitimes Bildung? Mittel entziehen wollten, dies liege ihnen fern. Sie glaubten aber, daß das vorhandene Bedürfniß sich vollkommen im Rahmen der bestehenden Gesellschafts- und Staatsordnung befriedigen ließe, wie ohnehin die Fortbildungsschulen erwiesen, die fast schon in jeder größeren Gemeinde existirten. Ihr Antrag bezwecke nur die sozial- demokratischen Hochschulen zu schließen, in denen namentlich sogenannte Rhetorik und Sozialwissenschaft gelehrt würde, und zwar in der Absicht und mit dem Erfolge, daß Agitatoren herangezüchtet würden, die jene gemeingefährliche, dem Hause nun wohl schon zur Genüge bekannte, Be- redtsamkeit zu handhaben wüßten. Der Abg. Bebel bemerkte hierauf, daß die Sorge des Vorredners überflüssig sei. Das bestehende Gesetz lasse in dieser Beziehung keine Lücken übrig.
Der Antrag Ackermann und Gen. wurde darauf abgelehnt.
§. 17, welcher in dem Regierungsentwurse die Bestimmungen über die Rekursinstanz enthält, fällt in der Kommissionsvorlage fort. §. 18,