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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- nnd Feiertsae, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Prsvinzial- Correspondenz.
Ansrrtinub-
Prcis:
Sie lipeltige Sarnwitksftle ab. bereu ülaum
M Pfg.
Sie ZjpaU Zeile 20 Psg.
!vlcSspllltig-Zeil« 30 Psg.
M 239.
Montag den 14. Oktober.
1878.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst- Control- Versammlungen im Kreise Hanau strckm an nachstehenden Orten, Tagen und Stunden statt:
4. Bezirks - Compagnie:
Am 21. Oktober cur., Borm. 10 Uhr, in Mittelbuchen, 22. „ „ 10 „ „ Hanau,
„ 24. „ „ „ 10 „ „ Langenselbold.
5. Bezirks-Compagnie:
Am 21. Oktober eur., früh 9 Uhr, in Bockenheim, « 22. „ i, „ 9 „ „ dö., „ 23. „ „ „ 9 „ „ do.,
- 24. „ „ „ 9 „ „ Mainkur,
„ 24. „ „ Borm. 11 „ „ Bergen,
„ 25. „ „ „ 10 „ „ Windecken.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die zum Er- seinen verpflichteten Leute sämmtliche Militair- Papiere mit zur Stelle M bringen haben.
Dispensationen können nur in ganz dringenden Fällen eintreten L«d müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens 16. Oktober an die betreffende Bezirks-Compagnie resp, das diesseitige Commando gerichtet werden.
Gleichzeitig werden sämmtliche Mannschaften, welche etwaige Mohnnngs- Veränderungen bei dem Bezirks-Feldwebel noch nicht gemel- td haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a. M , den 1. Oktober 1878.
Königliches Commando des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80.
Soeben erschien im Selbstverläge des landwirthschaftlichen Central- Vereins für den hiesigen Regierungsbezirk der „Bauernfreund", illustrirter landwirtschaftlicher Kalender für die Provinz Hessen-Nassau Mf das Jahr 1879, 240 Seiten stark, zum Preise von 1 Mark. Dieses Buch, welches seit seinem ersten Erscheinen im Jahre 1856 mit ««getheiltem Beifall ausgenommen wurde, bringt auch jetzt wieder eine reiche Auswahl von Aussätzen patriotischen Inhalts, gediegene Abhand« hingen über landwirthschaftliche und andere gemeinnützige Gegenstände, Notizen und Tabellen, welche für den Gebrauch deS praktischen Land- wirths im täglichen Leben von Werth find, und eine Reihe kerniger Erzählungen, welche meist ans hessischen Boden spielen.
Bei dem reichen Inhalte und dem äußerst billigen Preise hat der landwirtschaftliche Centralverein jedenfalls auf eine große Betheiligung des landw. Publikums gerechnet. Soll also das gemeinnützige Unter- uchMn nicht ein bloßer Versuch bleiben, soll vielmehr der „Bauern- fremd" ein jährlich wiederkehrender Gast auf jedem Bauernhöfe werden, dann muß derselbe durch eine recht starke Theilnahme auch der kleineren Landwirte unterstützt und gefördert werden. Wir wünschen, daß diese «sere Empfehlung zu einer ausgedehnten Verbreitung des nützlichen Buches, welches seinen Namen durch die That verdient, beitragen möge.
Cassel, den 27. September 1878.
________________Königliche Regierung, Abth. des Innern.___
^ef unden: Ein blau-seidenes Tüchelchen. Ein goldener Ring. Ane weiße Manschette mit schwarzem Knopf.
Hanau am 14. Oktober 1878.
Aus Königlichem Landrathsamt.____
Bekanntmachung.
Zeitungs-Versandt nach den Vereinigten Staaten von Amerika.
Zufolge einer Mittheilung der Postverwaltung der Bereinigten «tasten von Amerika find in den Vereinigten Staaten die vom Aus- unter Streifband eingehenden Sendungen mit Zeitungen und
periodischen Zeitschriften nur in dem Falle zollfrei, wenn die Sendungen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch des Empfängers bestimmt sind. Alle anderen, namentlich an Zeitungshändler gerichteten Sendungen mit Zeitungen, welche mit der Briefpost nach den Bereinigten Staaten von Amerika abgeschickt find, gelangen nicht zur Ausgabe, sondern «erden nach dem Aufgabeort zurückgesandt.
Berlin W., 10 Oktober 1878.
Kaiserliches General-Postamt.
In Vertretung:
________Kramm.___________________
Der gegen den Collektanten Carl Engel von Damgarten unter dem 16. Juni 1876 erlassene Steckbrief wird wiederholt erneuert.
Hanau, 28. September 1878.
Der Staats-Anwalt.
Schumann. vt. Lucas.
LageSscha«.
— Berlin, 11. Oktober. In der heutigen (10.) Sitzung deS Reichstages, welcher die Staats-Minister Graf zu Stolberg Wernigerode, Hofmann und Graf zu Eulenburg sowie mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrat und Kommissarien desselben beiwohnten, setzte, nach einigen Bemerkungen der Abgg. Dr. Bamberger und Sonnemann vor der Tagesordnung, das Haus die zweite Berathung des Gesetzentwurfs gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie mit der Diskussion des §. 1a. der KommifsionSbeschlüsse fort. Derselbe lautet:
„ Die Vorschriften des §. 1 finden auf Verbindungen jeder Art Anwendung.
Jedoch sind eingetragene Genossenschaften, registrirte Gesellschaften, eingeschriebene Hülfskassen und andere selbständige Kassen- vereine, welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche Kontrole zu stellen.
Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Verbände vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im §. 1 Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbände und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken."
Hierzu waren folgende Anträge gestellt von
1) Abg. Melbeck:
„Der Reichstag wolle beschließen:
Im §. 1a. Absatz 2 hinter den Worten: „die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken", — die Worte einzuschalten:
„nur in dem Falle ohne Weiteres zu verbieten, wenn solche offenkundig mit den im §. 1 bezeichneten Vereinen in unmittelbarem Zusammenhänge stehen. In anderen Fällen sind solche Genossenschaften und Kassen zunächst u. s. w."
2) Dr. Gareis und Genossen:
„Der Reichstag wolle beschließen:
Zu §. 1a.
1) Statt des ersten Absatzes dem §. 1 folgenden dritten Absatz hinzuzufügen:
Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art."
2) Den Absatz 2 durch folgende zwei Absätze zu ersetzen:
„Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des §. 1 Abs. 2 der §. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung^.der-Erwerbs- und Wirthschaftsgensffen- schaften Anwendung.
Auf eingeschriebene Hülfskaffen findet im gleichen Falle der §. 29 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 Anwendung."
3) Als §. laa. folgenden Paragraphen anzunehmen:
„Selbständige Kasfenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach