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Abonnenten «tt dem betreffen, den Postaufschlag. Bit einzelne Num­mer 10 Pig.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

Samstag den 12. Oktober

«Mtliches.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Herbst-Control-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen und Stunden statt:

Am

21. Oktober

22.

22.

23.

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24.

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Am

5.

21. Oktober

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Bezirks - C ompagnie: cur., Vorm. 10 Uhr, in Mittelbuchen,

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Bezirks cur., früh

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Compagnie

Hanau, do., ds., do., Langenselbold.

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AnfertiorrS»

Preis:

Die rspaltige ^annont^eile ob* deren Namn

10 Pfg.

Die 2fya!L Zeile 20 Pfg.

Die3fpaMc,eZei!e

30 Pfg

Spirituosen, welche aus dem Zollvereins-Auslande stammen und die Eingangs-Abgabe entrichtet haben, find von der Verbrauchs-Abgabe frei.

§. 2. Bei Branntwein rc. von einem geringeren oder höheren Gehalte, als dem in §. 1 bezeichneten, tritt eine Reduktion auf den Letzteren und eine dem entsprechende Berechnung der Abgabe bei Brannt­wein von

45% Stärke auf 3,60 Pfennige für das Liter,

40%

55%

2 60

6,60 V H H

Zur Ermittelung des Aikoholgeha und des Wärmegrades deS Branntweins rc. dürfen nur geaichte Alkoholometer und Thermometer bezw. Thermo. Alkoholometer, und zu dcn Reduktionen nur gestempelte Reduktions-Tabellen verwendet werden.

Bei L queur, dessen Alkoholgehalt wegen der Beimischung von Zucker und anderer Ingredienzien durch das Alkoholometer nicht ermit­telt werden kann, wird somit nicht eine Feststellung auf cheniischem Wege beliebt werden sollte, eine Stärke von 30% angenommen.

§. 3. Die Verbrauchs-Auflage von dem von Außen ein­gehenden Branntwein rc. ist bei der Einführung, die Verbrauchs- Atfl-rge von dem in tem Ortebering bereitet n Branntwein rc. bei der Bereitung desselben n ch Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten.

§ 4 Die Einführung von Branntwein rc. in den Ortsbering darf nur während der Tageszeit in den Monaten Oktober bis Fe­bruar ein schließlich von 7% Uhr Morgens bis 5% Uhr Abends, in den übrigen Monaten von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Aoends und auf den hierzu ein für allemal bestimmten Straßen stattfinden. Ab­weichungen von diesen Vorschriften sind nur mit der für jeden einzelnen Fall einzuholenden Genehmigung der Ortsbehörde gestattet.

Der Transpol tführer hat sofort bei dem Eintrüte in den Orts­bering den Branntwein rc. den dazu bestellten Gemeindebeamten zur Ermittelung der Abgabe vorzuführen und die auf den Transport sich beziehenden Papiere, als Frachtbriefe rc., vorzulegen. Er darf auch den eingebrachten Branntwein nicht eher abladen oder aus inm Wagen in einin verdeckten bezw. abgeschlossenen Raum einftellen, bevor nicht von dem Empfänger die Verbrauchs-Abgabe entrichtet ist.

§ 5. Branntwein Groß- und Kleinhändler, Liqueurfabrikanten und Wirthe sind gehalten ein Einlage-Buch zu führ,n, aus welchem ersichtlich sein muß, an welchen Tagen, in welchen Mengen, welcher Stärke und von Wem sie Branntwein rc. bezogen haben. Sie müssen auch der Gemeindebehörde die Räume anzeigen, in welchen sie den Branntwein rc lagern und derselben gestatten, jederzeit sowohl von den Einlage-Büchern Einsicht zu nehmen, als die Branntwein-Vorräthe einer Revision zu unterwerfen.

§. 6. Die Verbrauchs-Auflage von dem im OrtSberinge erzeugten Branntwein rc. ist, soweit nicht was sich als praktisch empfiehlt mit den Producenten Seitens der Gemeinde-Verwaltung e n Aversional- vertrag (cf. §. 84 pos 2 der Gemeinde Ordnung) abgeschlossen wird, in den drei ersten Tagen eines jeden Kalendermonats von dem in dem vorhergeganKenen Monate in her betreffenden Brennerei gewonn.nen Branntwein rc. dergestalt zu entrichten, daß von der Einrichtung jener Abgabe nicht nur derjenige Branntwein rc. ausgeschloss n bleibt, welcher als während des betreffenden Monats ausgeführt nachgewiesen wird, sondern auch derjenige, welcher sich noch auf Lager befindet.

Die Berechnung der Abgabe erfolgt auf Grund einer von dem Brennerei-Besitzer schriftlich abzugebenden D claration, welcher die in dessen Besitz befindlichen Urkunden und Beläge über die für denselben Zeitraum entrichtete Staatssteuer, die Tiansportscheme über den ausge­führten Branntwein, sowie Angabe des Bestandes des Lag, rs am letzten Tage des betreffenden MonarS auf Grund der dem Controlbesaiten der Gemeinde zustehenden an diesem Tage vorgenommenm Lager-Revision beigefügt sein müssen. Der versteuerte Maischraum ist auf Liter zu reduciren und die Menge der Ausbeute nach dem Satze zu berechnen,

Uhr, in Bockenheim,

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do, do., Mainkur, Bergen, Wmdecken.

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____ Bemerken veröffentlicht, daß die zum scheinen verpflichteten Leute sämmtliche Militair- Papiere mit zur Stelle

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zu bringen haben.

Dispensationen können nur in ganz dringenden Fällen eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spöt.stens 16. Oktober an die betreffende Bezirks-Compagnie resp, das diesseitige Commando gerichtet werden.

Gleichzeitig werden sämmtliche Mannschaften, welche etwaige Wohnungs-Veränderungen bei dem Bezirks Feldwebel noch nicht gemel­det haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.

Frankfurt a. M, den 1. Oktober 1878.

Königliches Commando des Reserve-Landwehr-Bataillons _______________________(Frankfurt a. M.) Nr. 80.___________________

Polizei-Verordnung, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.

Nachdem *n neuerer Zeit zahlreiche Erkrankungen zum Theil mit tödtlichem Ausgange in Folge des Genusses trichinenhaltigen Fleisches von zum Hausgebrauch von Privaten geschlachteten Schweinen vorge- kommen sind, verordnen wir auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erwor­benen Landestheilen für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, was folgt:

§. 1. Die durch unsere Polizei Verordnung vom 25. Mai 1876 (Amtsblatt S. 149) für Metzger und Wirthe vorgeschriebene Verpflich­tung zur mikroskopischen Untersuchung der von diesen geschlachteten Schweine auf Trichinen wird auf alle Private, die zu ihrem Hausge­brauch Schweine schlachten oder schlachten lassen, ausgedehnt, und finden auf dieselben auch im Uebrigen die Vorschriften der gedachten Verord­nung in den §§. 1, 3, 4, 5 und 6, sowie das in § 5 angezogene Reglement, soweit dessen Bestimmungen nicht ausschließlich Gewerbtrei- bende betreffen, gleichmäßig Anwendung.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung Kraft.

Cassel, den 25. Mai 1878.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Regulativ

zur Sicherung der Verbrauchs-Auflage von Branntwein und dergleichen Spirttuosen in der Gemeinde Ost he im.

§ 1. Von dem in der Gemeinde Ost he im zur Konsumtion ge- mngenüen Branntwein, Rum rc - sowie Liqueur aller Art wird eine Verbrauchs-Auflage erhoben, welche bei einer Normalsten ke des Brannt­weins von 50% nach dem Alkoholometer von Trolles, und bei einer Temperatur der Flüssigkeit von 49*/9° Reaumur, für das Liter 4,60 Pfg. vetragt.