Einzelbild herunterladen
 

Nb-nmementS- »«U:

Zihrlich 9 Mari. H°»j. 4 M. 50 P.

Biertiljährlili

* M ir! 25 P,g Gär answärttg« Abonuente»

«» dem betreffen» dm Postausschlag. Sie einzelne Num­mer 10 Psg.

tjnimu cr MDßE

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Korrespondenz.

Jnsertionr-

Preis:

Die Ispattigc Varmondzeile ob. deren Raum

10 Psg.

Die afjait geile

20 Psg.

DieSspaltigeZeile

30 Psg

M 232.

Samstag den 5. Oktober.

ASM

Amtliches.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Herbst-Control-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen und Stunden statt:

4. Bezirks Compagnie:

Am 21. Oktober cur., Borm. 10 Uhr, in Mittelbucheu,

„ 22.

w

W

10 „

„ Hanau,

„ 22.

W

w

ff

11 „

„ do.,

„ 23.

Ff

w

10 „

. d».,

„ 23.

V

w

FF

11 „

„ do.,

„ 24.

N

FF

FF

10 „

„ Langenselbold.

5. Bezirks-Compagnie:

Am 21. Oktober cur, früh 9 Uhr,

, in Bockenhrim,

. 22.

FF

FF

„ 9

M

„ do,

„ 23.

FF

FF

„ 9

FF

„ do..

„ 24.

FF

FF

, 9

FF

„ Mainkur,

„ 24.

FF

FF

Vmm. 11

Ff

„ Bergen,

„ 25.

FF

FF

„ 10

„ Windecken.

Dies wird mit

dem

Bemerken

veröffentlicht, daß die zum Er-

scheinen verpflichteten Leute sämmtliche Militair- Papiere mit zur Stelle zu bringen haben.

Dispensationen können nur in ganz dringenden Fällen eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens 16. Oktober an die betreffende Bezirks-Compagnie resp, das diesseitige Commando gerichtet werden.

Gleichzeitig werden sämmtliche Mannschaften, welche etwaige Wohnungs-Veränderungen bei dem Bezirks Feldwebel noch nicht gemel­det haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.

Frankfurt a. M, den 1. Oktober 1878.

Königliches Kommando des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80.

Durch höheren Erlaß ist den Ortsbehö-den die Verpflichtung auferlegt worden, in solchen Fällen, in welchen ihrerseits den zur Uebung einberufenen Wehrleuten die den Letzteren zustehenden Marschcompetenzen vorschußweise ausbezahlt werden, dies auf den be­treffenden Einbeiukungs Ordres zu vermerken.

Mit Rücksicht auf die besonderen, wegen der Auszahlung von Marschcompetenzen für das Königreich Bayern bestehenden Vorschriften ist auf den Wunsch deS Königlich Bayerischen Kriegsministeriums hö­heren Orts bestimmt worden, daß jede im Gebiete der Preußischen Militair-Verwaltung Seitens diesseitiger Ortsbehörden oder Kassen an Königliche Bay-rische Dienstpflichtige zur Bestreitung von Marschkosten etwa geleistete Zahlung, ohne Unterschied des Anlasses der Einberufung, in ihrem Geldbeträge auf den betreffenden Einbe- rufungS-Ordres zu vermerken ist. Die Herrn Ortsvorstände haben hiernach vorkommenden Falls zu verfahren.

Hanau am 1. Oktober 1878.

Der Landrah.

Gefunden: Eine f. g. Gärtnerscheere. Zwei Hanfe ne Pferde- halftern mit Sticken. Ein weißer Kinderstrumpf. schwarzes Ledertäschchen.

„ Zugelaufen: Ein junger rother Hund mit weißer Brust, m. Geschlechts.

Hanau am 5. Oktober 1878.

__Aus Königlichem LandrathSamt._________________

Steckbrief.

Gegen den Schneidergesellen Adam Trupp von Neuenichmidten wegen Unterschlagung richterlicher Haftbefehl erlassen worden.

. Es wird um Festnahme des Trupp und Ablieferung desselben rn hiesiges Gefängniß ersucht.

Hanau am 1. Oktober 1878.

Der Staatsanwalt.

Sporleder.

Tagesschau.

— Berlin, 3. Okt. Heute Nacht erhielt der Stadtverordneitn- Vorsteher, Herr Stcaßmann. ein Telegramm aus Bresiau, wodurch Herr v. Forckmbeck die Wahl zum Oberbürgermeister von Berlin an- nimmt. Man erwartet von ihm eine kräftige Leitung der städtischen Angelegenheiten, und wenn man bei ihm einen leisen Zug zur Autokratie wahrgknommen haben will, io ist auch das bei der Verworrenheit un­serer städtischen Angelegenheiten grade kein Unglück zu nennen. Die Berliner sind nur besorgt, daß das Oberbürgermetstcramt wie bei Herrn Hobrecht so auch bei Herrn v. Forckenbeck nur ein Uebergang zu einem Ministerposten sein werde. (Köln. Ztg.)

— Nach amtlicher Mittheilung ist Ka ferlich rusfischerseits die Desarmirung der russischen Häfen des Schwarzen Meeres, sowie die Aufhebung der unterseeischen Minen engeorbnet worden. (R. u. St.-A.)

— Nach § 383, Absatz 2, der Strafprozeßo- dnung vom 25. Juni 1867 muß dem verhafteten Angeklagten, w-nn seine Vorführung zur HavptverHandlung (II. Instanz) nicht erfolgt, auf sein Verlangen ein Vertheidiger von Amtswegen Migrortnet werden. In Bezug aus diese Bestimmung sprach das Ober Tribunal durch Erkenntniß t»m 6. Sep­tember c. den Satz aus, daß die Erfüllung dieser wesentlichen Vorschrift des Verfahrens nicht davon abhängig ist, daß der Angeklagte seine Vorführung beantragt hat. vielmehr lediglich an die Voraussetzung ge­knüpft ist, daß seine Vorführung nicht erfolgt, also weder von Amts- wegen noch auf Antrag beschlossen ist, und ferner daß der Antrag auf Zuortnung eines V r Heidigers gestellt worden ist.

— Nach § 156 des Straf-Gesetzbuchs wud derjenige, welcher vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Ewesstatt 'zuständigen Behörde eine sollte Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Bersichtrung wissentlich falsch aussagt, mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. Unter diese Bestimmung fallen, nach ein m Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 12. September 1878, auch die von Zeugen an Eides statt ausgesteLten unwahren Älteste, z. B. solche, durch welche die bei Auspfändungen sich meldenten IntelVenienten ihr behaupteres E'genthum an den zu pfän­denden Sachen d m Exekutor gegenüber nachweisen.

— Ist auf einem Wechsel die Summe in Reichsmark unter Bei­fügung einer fremden Gelvsorte, in w lcher gezählt werd n soll, ange­geben, so erfolgt nach einem Erkenntniß des Obertribunals vom 13. September 1878 die Berechnung des Stempel betrages nach der deutschen Markwährung ohne Rücksicht auf den CurS der üngegebenen fremden Seldsorte.

— Ein Angeklagter, welcher zwar strafmündig (mehr als 18 Jahre alt), aber noch nicht majorenn ist, kann, nach einem Erkenntniß deS Ober-Triburals, vom 6. Septbr. er., durch seinen Vater oder Vormund im Strafverfahren rechtsgültig vertreten werden, soweit im Straiver- fahren überhaupt eine Vertretung zulässig ist. Dem Vater oder Vor­mund ist demnach die Einlegung von R- chtsmitteln gestartet, selbst wenn der Angeklagte vorher erklärt hat, daß er sich bei dem ersten Erkennt- nisse beruhigen wolle. Diese Erklärung nimmt der Rechtshandlung des Vaters oder Vormundes in jedem Falle dann nicht die Wirkung, wenn der Angeklagte dem Vorgehen des Vaters oder Vormundes nicht ent« gegentrilt.

— Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiff­brüchiger zu Bremen hat nach der „Köln. Ztg." unter Berufung auf die humanen und nationalen Zwecke, welche die Gefellschaft verfolgt, den Antrag gestellt, die für die Stationen derselben bestimmten Rrt- tungsgeräthe, Bote, Raketwagen u. dgl. auf den vom S^aat verwalteten Bahnen frachtfrei zu befördern. In Berücksichtigung und Anerkennung der gemeinnützigen Bestrebungen der Gesellschaft hat der Minister May. bach dem Gesuch widerruflich Statt gegeben und die königlichen Eisen­bahn- Directionku auf d-.n Staatsbahnen und — die Zustimmung der Gesellschastsvertretunzen vorausgesetzt — auf den unter Staatsverwal­tung stehenden Privatbahnen ermächtigt, „die von dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger aufgegebenen, an eine Station der Gesellschaft adressirten Rettungsgeräthe bis aus Weiteres