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M 211. Mittwoch den 11. September. 187.8.

Amtliches.

Polizei-Verordnuug, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.

Nachdem in neuerer Zeit zahlreiche Erkrankungen zum Theil mit todtlichem Ausgange in Folge des Genusses trichinenhaltigen Fleisches von zum Hausgebrauch von Privaten geschlachteten Schweinen vorge­kommen sind, verordnen wir auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erwor­benen Landestheilen für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, was folgt:

§. 1. Die durch unsere Polizei- Verordnung vom 25. Mai 1876 (Amtsblatt S. 149) für Metzger und Wirthe vorgeschriebene Verpflich­tung zur mikroskopischen Untersuchung der von diesen geschlachteten Schweine auf Trichinen wird auf alle Private, die zu ihrem Hausge­brauch Schweine schlachten oder schlachten lassen, ausgedehnt, und finden auf dieselben auch im Uebrigen die Vorschristen der gedachten Verord­nung in den §§. 1, 3, 4, 5 und 6, sowie das in §. 5 angezogene Reglement, soweit dessen Bestimmungen nicht ausschließlich Gewerbtrei« Lende betreffen, gleichmäßig Anwendung.

§. 2, Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Cassel, den 25. Mai 1878.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Von dem Herrn Minister für Handel rc. und dem Herrn Minister des Innern ist durch gemeinsamen Erlaß vom 24. v. M. verfügt wor­den, daß vor der Ausführung der von dem erstgedachten Herrn Minister unterm 30. Juni v. I. getroffenen Entscheidung, nach welcher die Un­terhaltung der Landwege innerhalb fiscalischer Gutsbezirke den adja- cirenden Gemeinden obliege, bezw. denselben auf Grund des Kurhessischen Staats-Ministerial-Ausschreibens vom 12. Juli 1830 zuzuweisen sei, mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene anderweite gesetzliche Re­gelung der in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen geltenden Be­stimmungen über die Unterhaltung der Landwege Abstand genommen werde.

Cassel, am 4. Juli 1878.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Bekanntmachung.

Die zum Schutze der Schauläden offener Geschäfte angebrachten Marquisen find größtentheils auf eine so geringe Höhe vom Niveau des Trottoirs herabgelassen, daß hierdurch vielfach der freie Verkehr gehindert und die Gefahr für Vorübergehende, sich zu beschädigen, nicht ausgeschlossen ist.

_ Mit Rücksicht auf das vorliegende öffentliche Interesse werden detzhalb die betheiligten Hausbesitzer bezw. Ladeninhaber hierdurch ver­anlaßt, bei Meidung des im Falle der Nichtbefolgung einzuleitenden Straf- und Zwangsverfahrens, sofort Vorkehrungen zu treffen, daß dem erwähnten Mißstande vorgebeugt werde und der untere Rand der Mar­quisen mindestens zwei Meter vom Boden entfernt bleibe.

Hanau am 30. Juli 1878.

s Ernst Henkel aus Hanaü ist als Sachverständiger zur Unter» fuchung von Schweinefleisch auf Trichinen für die hiesige Stadt, und zwar für die Altstadt, verpflichtet worden.

Hanau am 11. September 1878. ___Der Landrath.

Tagesscharr.

Berlin, 10. Sept. Der Kaiser verläßt Gastein am 14. ds. und begibt sich über Salzburg, München nach Kassel, wo er an dem- felben Abend eintrifft und auf dem Schloß Wilhelmshöhe Wohnung nimmt. Dre Kaiserin trifft Tags vorher in Wilhelmshöhe ein. Zur -ryeilnahme an den Manövern, welche am 20. ds. beginnen und am

24. enden, werden sich auch der Kronprinz, die Prinzen des königlichen Hauses und fremde Fürstlichkeiten nach Wilhelmshöhe begeben.

Berlin, 10. Sept. In der gestrigen (1.) Sitzung des Reichs­tages führte auf Grund des §. 1 der Geschäftsordnung das Präsidium der Alterspräsident Abg. v. Bonin. Zu Schriftführern berief derselbe die Abgg. Graf v. Kleist, Weigel, Eysoldt und Frhrn. v Soden.

Vor dem Eintritt in die Geschäfte ergriff der Präsident das Wort: Das Haus ist nunmehr vorläufig konstituirt. Meine Herren! Wir würden nunmehr in die Geschäfte eintreten können. Die Verhält­nisse jedoch, unter denen der Reichstag in diesem Jahre zu einer neuen Legislaturperiode zusammentritt, legen mir die Verpflichtung auf, dem­selben, ebenso, wie ich es bereits bei der Eröffnung des Reichstages den Mitgliedern desselben und des Bundesrathes vorgeschlagen habe, mir zu erlauben, Ihnen den Vorschlag zu machen, daß wir vor dem Em- tritt in die Geschäfte den Blick zu unserm Allergnädigsten Kaiser und Könige richten, dessen Leben, aus mörderischer Hand wunderbar durch Gottes Gnade errettet, uns noch länger erhalten bleibe zum Segen des Deutschen Reiches, zum Segen des deutschen Volkes! Seine Majestät der Kaiser Wilhelm er lebe hoch hoch und nochmals hoch 1"

Die Abgeordneten erhoben sich und stimmten begeistert drei Mal in den Ruf ein.

Der darauf vorgenommene Namensaufruf ergab die Anwesenheit von 271 Mitgliedern. Damit war das Haus beschlußfähig.

Der Alterspräsident zeigte an, daß derEntwurf eines Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie" einge­gangen sei. Die Verloosung der Mitglieder in die 7 Abtheilungen soll analog früherem Brauche nicht im Plenum, sondern nach dem Schluß der Plenarsitzung durch das Bureau erfolgen. (Schluß 4 Uhr.)

2. Plenarsitzung des Deutschen Reichstages, Mittwoch, den 11. September 1878, Mittags 12 Uhr. Tagesordnung : Wahl der Präsi­denten und der Schriftführer.

Berlin, 10. Sept. (Köln. Ztg.) In allen Fractionen des Reichstages fanden erregte Debatten über die Präsidentenwahl Statt, ohne daß bis jetzt ein Ergebniß abzusehen ist, Die National-Liberalen stimmen in erster Reihe für v. Forckenveck; für die Wahl der beiden Vice- Präsidenten ist den Mitgliedern freie Entschließung überlassen. Das Centrum will, da ihm eine Stelle im Präsidium nicht überlassen wird, in allen Wahlgängen für den Freihirrn v. Frankenstein stimmen. Die Rechte stimmt für Dr. v. Forckenbeck als Präsidenten, für v. Sky- dewitz als ersten und Fürst Hohenlohe-Langenbürg als zweiten Vice- Präsidenten. Die Fortschrittspartei schließt sich den National-Liberalen an. Die Polen werden voraussichtlich weiße Zettel abgeben. Stich­wahlen werden kaum zu vermeiden sein. Die Abtheilungen haben sich constituirt und zu Vorsitzenden gewählt in der ersten Wiggers bezw. Nordeck zur Rabenau, in der zweiten v. Schwarze bezw. Hänel, in der dritten Forcade de Biaix bezw. Völk, in der vierten v. Schöning bezw. v. Frankenstein, in der fünften Bamberger bezw. v. Ballestrem, in der sechsten Moufang bezw. Hölder, in der siebenten v. Stauffenberg bezw. v. Seydewitz.

DieFranks. Ztg." meldet: Berlin, 10. September, 9 Uhr Abends. Offiziös wird geschrieben: Ueber die Zulassung junger Leute zur Erlangung eines Zeugnisses der Reife für den Einjährig-Freiwilligendienst, ohne daß dieselben ein Gymnasium oder eine Realschule erster Ordnung besucht haben, ist folgende Feststellung nunmehr erfolgt. Die betreffen­den jungen Leute müssen sich vor dem 1. Januar und 1. Juli zu den Prüfungsterminen Ostern und Michaeli mit ihren Zulassungsgesuchen an das betreffende Schulkollegium wenden. Dem Gesuche muß beige­geben werden: Lebenslauf, die Einwilligung der Eltern, die früheren Schulzeugnisse und die Zeugnisse der Privatlehrer über die Kenntnisse in den einzelnen Zweigen. Die Prüfung kann nur in dem Staate ab­gelegt werden, in welchem der Nachsuchende geboren ist und gegen eine Prüfungsgebühr von 30 Mk. Das Provinzial-Schulkollegium bestimmt diejenige Anstalt, an welcher die Prüfung abzulegen ist.

Der deutsche General Consul in Belgrad, Graf Brey, ein