Einzelbild herunterladen
 

eOexnemottS- «rei§:

Mhrlich 9 Mar! H-lbj. 4 M- 59 P. »ierteljährlich

» War! 25 Pfg. ULr auswärtige Abonnenten

Hit dem betreffen» »en Postaufschlag. Nie einzelne 9htm= mer 10 Pfg.

M 203

f)nniuicr Amcigcr.

Zugleich Amtliche? Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und ^eiertaae, mit belletristischer B isoge, und Sam"as mit der Berliner Prownzial Correipondenz.

Samstag dm 31, August.

Snfertion»- Preis:

Die lipdtige Larmondzeile ob. deren Raum

10 Psg.

Die Sipalt. Zeile

20 Pfg.

Die SsvaltigeZeile

SO Pfg

1878

Des Sedanfestes wegen erscheint die nächste Nummer erst Dienstag Mittag.

Amtliches.

Das Gesetz vom 2. Juni er (Reich tgesetzblatt Seite 99), betref­fend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber d s Eisernen Kreuzes von 1870/71, wird bezüglich derjenigen zum Empfange der Ehrenzulage berechtigten Inhaber der Eisernen Kreuzes von 1870/71, welche dasselbe als Angehörige der preußischen Armee erworben haben, bezw. jetzt dem preußischen Armee-Verbaude angehören, mit nachfolgen­den Bestimwungen zur Kenntniß gebrait:

1. Die Ehrenzulage ist monatlich postnumerando zahlbar.

Die Zahlung derselben erfolgt durch die Corpszahlungsstellen und zwar

an alle Empfangsberechtigte soweit dieselben Militairpersonen des Friedensstandes sind, unter Vermittelung der zuständigen Truppen-Kassen,

an alle übrige Empfangsberechtigte unter Vermittelung der Kassen der Ortsbehörd n bis einschließlich der Regierungs- rc. Hauptkassen.

2, Die Zahlung ist nur zu leisten gegen Vorzeigung eines die Em Plangsberechtigung bescheinigenden Legitimations- Attestes und gegen Aushändigung einer vollständigen über die Zahlung des Betrages aus der betreffenden CorpszahlungssteLe lautend n -Quittung, auf welcher die Unterschrift und das Leben sowie der Besitz der bür­gerlichen Ehrenrechte des Empfängers durch den Truppentheil bezw. die Oersbehörde bescheinigt ist.

3. Behufs Erlangung dieses Legitimationsattestes haben sämmtliche nach dem vorstehenden Gesetze zum Empfange der Ehrenzulage berichtigten Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870 71, und zwar soweit dieselben zu den Militairpersonen des FriedensRandes gehören auf dem militairischen D enstwege, alle übrigen durch Vermittelung derjenigen Bezirks-Commando's, in deren Conti oi- bezirk ihr Wohnsitz b legen ist, die Besitzzeugnissr über die zum Bezüge der Ehrenzulage berechtigenden Dienstauszeichnungen unter Numhaltmachung der Lkasse, aus welcher sie die Zulage zu erheben wünschen, den General Commando's ihres Corps-Bezirkes einzu- reichen. Empfangsberechtigte, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Militair Verwaltun s Bereiches von Preußen haben, reichen ihre Besitzzeugnisse den ihnen nächstgelegrncn Bezttks-Comnmndo's ein.

Welche nichtpreußischen Denstauszeichnungen dem preußischen Militair-Ehrenzsichen II. Klasse ^leichzuachten sind, wird nach Maßgabe der Bestimmung in §. 2 des Gesetzes besonders bekannt gemacht werden.

4. Die General-Commando's stellen nach Prüfung der Besitzzeugnisse bei Rückgabe derselben jedem Empfangsberechtigten ein Attest dahin aus:

daß der (Name, Tiiel, Wohnort) auf Grund der vorge- legten Besitzzeugn-ss- über die (zu bezeichnenden) Dwnstaüs- zeichnungen zum Empfange d r Ehrenzuiage von drei Mark monatlich nach Maßgabe des ReichSgesetzes vom 2 Juni 1878 (R. G/ Bl. S. 99) berechtigt ist."

Gleichzeitig ist von den General-Commando's, eine monatliche Nachmessung von den in ihrem Corpsbereiche vorhandenen berech­tigten Empfängern unter Angabe der für den Bezug der Ehren- zulage namhaft gemachten Empfangsstellen anzufertigen und diese der Corps Intendantur zu übermitteln.

5. Die Corps-Intendanturen haben unter Zugrundelegung dieser Nachweisung die Corps,ahlungsfiellen zur fortlaufenden Zahlung der Zulage an die aufgeführten Empfangsberechtigten durch die namhaft gemachten Kvss n anzuweisen.

6. Empfangsberechtigte, welche ihren Wohnsitz wechseln und demge­mäß die Zulage aus einer anderen als der ursprünglich namhaft gemachten Kasse zu erheben wünschen, haben dies Beh fs der er

forderlichen Uebertragung der Jntendanrur oerjenrgen Corpsbe- zirkes, in welchem sie ihren bisherigen Wohnsitz gehabt, anzuzei- gen bezw. durch die Ortsbehörden anzeigen zu lassen. Geht ein Empfangsberechtigter m's Ausland, so w rd ste Zulage von der j nigen Intendantur zahlbar gemacht in deren Bezirk er zuletzt seinen Wohnsitz gehabt und die Zulage empfangen hat.

7. Die Verrechnung der gezahlten Beträge durch die CorpszaMungs- stellen hat bei dem Reichs-Jnvalidenfc-nds Capitel 75 bis 78 der fortdauernden Ausgaben des Reichshe-urha-tS-Etats und zwar für das Jahr 1878/79 als außeretatsinäßige Ausgabe, vom Etatsjahr lt. 79/80 ab bei der im Etat des Reichs-JnöckMenfonds besonders anzusetzenden Position zu erfolgen. Die von den Corps',ahlungs- stelli« zu legende Rechnung ißt die Narren aller Empfänger ihres Bezirkes in alphabetischer Folge und die gezahlten Beträge nach- zuweisrn.

8. Die Abnahme der Seitens der Co-Pszahlungsstellen zu leg°nden Jahresrechnung erfolgt durch die Corps-Intendanturen.

9. Zum Zwecke der wetteren Bekanntmachung dieser Bestimmungen event, auch durch die Amtsblätter haben die General Commando's sich mit den Bezttks Regierungen rc. in Verbindung zu setzen.

Berlin, den 3 Juli 1878.

Kriegs-Ministerium, gez. von K a m e k e.

Nr 904. 5 M 0 D. 1.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister hier und im Einvernehmen mit dem Großherzoglich Hessischen Kreisamt Offenbach folgende Polizei-Verordnung erlassen:

Beim Passiren der neuen Fahrbrücke über den Main und auf den Zufuhrwegen zu derselben haben Fuhrwerke aller Art und Reiter stets die rechte Seite zu nehmen. Wenn Vieh einzeln über dir Brücke geführt oder in größerer Anzahl über dieselbe getrieben wird, darf die­ses ebenfalls nur auf der rechte n Seite geschehen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 3 Thalern oder ent'prechender Haft geahndet.

H nau am 10. Dezember 1874

Gesunden: Auf der Straße zwischen Hanau und Kinzigheimer' Hof 1 Mark 10 Pf ; Empwngnahwe bei dem Herrn BürgerMister in Bruchköbel. In hiesiger Stadt 1 Mark baar. DeSgl. 25 Ps. Eine alte Arbeitsjocke. Auf der Straße bei- der Rofenau ein seidener Re- genschirm.

Hanau am 31. August 1878.

Aus Königlichem Landrathsamt.________________ TRÄll^^

Nächste Versammlung Dienstag den 10 September, Nach­mittags 2^2 Uhr, im Gosthaus zum goldenen Löwen in Hanau-.

Tagesordnung:

1) Obst-, Frucht-, Gemüse- und Maschinen Ausstellung in Hanau.

2) Beschaffung von Wintersaatgelreide.

3) Bericht über die Hochstädter V-ehausstellung.

Der Vorstand.

Die Herren Bürgermeister werden um Veröffentlichung des Vor­stehenden ersucht.

Hanau am 31. August 1878.

Der Landrath.