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Jährlich 9 Moll. Halbj.<M.S«P. »ierteljährlich

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mit dem betreffen­den Poftausschlag. »ie einzelne Stum­mer 10 Pfg.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und

M 197.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Anlage, und Samstags mit der Berliner Provinzial» Correspondenz.

Samstag dm 24» August.

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PreiS:

Die ispaltige Earmondzeile od. lerai Raum

10 Pfg-

Die 2)paIL Zeilr

20 Pfg-

DieIfpalügeZeile

30 Pfg.

Amtliches.

DaS Gesetz vom 2. Juni er. (Reichsgesetzblatt Seite 99), betref­fend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, wird bezüglich derjenigen zum Empfange der Ehrenzulage berechtigten Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, welche dasselbe als Angehörige der preußischen Armee erworben haben, bezw. jetzt dem preußischen Armee-Verbände angehören, mit nachfolgen­den Bestimmungen zur Kenntniß gebracht:

1. Die Ehrenzulage ist monatlich postnumerando zahlbar.

Die Zahlung derselben erfolgt durch die Corpszahlungsstellen und zwar

an alle Empfangsberechtigte, soweit" dieselben Militairpersone« des Friedensstandes sind, unter Vermittelung der zuständigen Truppen-Kassen,

an alle übrige Empfangsberechtigte unter Vermittelung der Kassen der Ortsbehörden bis einschließlich der Regierungs- rc. Hauptkassen.

2. Die Zahlung ist nur zu leisten gegen Vorzeigung eines die Em­pfangsberechtigung bescheinigenden Legitimations-Attestes und gegen Aushändigung einer vollständigen über die Zahlung des Betrages aus der betreffenden Corpszahtungsstelle lautenden Quittung, auf welcher die Unterschrift und das Leben sowie der Besitz der bür­gerlichen Ehrenrechte des Empfängers durch den Truppentheil bezw. die Ortsbehörde bescheinigt ist.

3. Behufs Erlangung dieses Legitimationsattestes haben sämmtliche nach dem vorstehenden Gesetze zum Empfange der Ehrenzulage berechtigten Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, und zwar soweit dieselben zu den Militairpersonen des Friedensstandes gehören, auf dem militairischen Dienstwege, alle übrigen durch Vermittelung derjenigen Bezirks- Commando's, in deren Control- bezirk ihr Wohnsitz belegen ist, die Besitzzeugnisse über die zum Bezüge der Ehrenzulage berechtigenden Dienstauszeichnunge« unter Namhastmachung der Kasse, aus welcher sie die Zulage zu erheben wünschen, den General-Commando's ihres Corps-Bezirkes einzu- reichen. Empfangsberechtigte, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Militair Verwaltungs-Bereiches von Preußen haben, reichen ihre Besitzzeugnisse den ihnen nächstgelegenen Bezirks-Commando's ein.

Welche nichipreußischen Dienstauszeichnungen dem preußischen Militair-Ehrenzeichen II. Klasse gleichzuachten sind, wird nach Maßgabe der Bestimmung in §. 2 des Gesetzes besonders bekannt gemacht werben.

4. Die General-Commando's stellen nach Prüfung der Besitzzeugnisse bei Rückgabe derselben jedem Empfangsberechtigten ein Attest dahin aus:

daß der (Name, Titel, Wohnort) auf Grund der vorge­legten Besitzzeugnisse über die (zu bezeichnenden) Dienstaus­zeichnungen zum Empfange d-r Ehrenzulage von drei Mark monatlich nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 2. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 99) berechtigt ist."

Gleichzeitig ist von den General-Commando's eine monatliche Nachweisung von den in ihrem Corpsbereiche vorhandenen berech­tigten Empfängern unter Angabe der für den Bezug der Ehren­zulage namhaft gemachten Empfangsstellen anzufertigen und diese der Corps-Intendantur zu übermitteln.

5. Die Corps-Intendanturen haben unter Zugrundelegung dieser Nachweisung die Corpszahlungsstellen zur fortlaufenden Zahlung der Zulage an die aufgeführten Empfangsberechtigten durch die namhaft gemachten Kassen anzuweisen.

6. Empfangsberechtigte, welche ihren Wohnsitz wechseln und demge­mäß die Zulage aus einer anderen als der ursprünglich namhaft gemachten Kaffe zu erheben wünschen, haben dies Behufs der er­forderlichen Uebertragung der Intendantur derjenigen Corpsbe­zirkes, in welchem sie ihren bisherigen Wohnsitz gehabt, anzuzei- gen bezw. durch die Ortsbehörden anzeigen zu lassen. Geht ein

Empfangsberechtigter in's AuSland, so w rd die Zulage von der jenigen Intendantur zahlbar gemacht, in deren Bezirk er zuletzt seinen Wohnsitz gehabt und die Zulage empfangen hat.

7. Die Verrechnung der gezahlten Beträge durch die Corpszahlungs­stellen hat bei dem ReichS-Jnvalidenfsnds Capitel 75 bis 78 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushalts-Etats und zwar für das Jahr 1878/79 als außeretatsmäßige Ausgabe, vom Etatsjahr 1879/80 ab bei der im Etat des Reichs-Jnvalidenfonds besrnders anzusetzenden Position zu erfolgen. Die von den Corpszahlungs- stellen zu legende Rechnung hat die Namen aller Empfänger ihres Bezirkes in alphabetischer Folge und die gezahlten Beträge nach- zuweilen.

8. Die Abnahme der Seitens der Corpszahlungsstellen zu legenden Jahresrechnung erfolgt durch die Corps-Intendanturen.

9. Zum Zwecke der welkeren Bekanntmachung dieser Bestimmungen event, auch durch die Amtsblätter haben die General-Commando's sich mit den Bezirks Regierungen rc. i« Verbindung zu setzen.

Berlin, den 3. Juli 1878.

Kriegs-Ministerium, gez. von Kamele.

Nr. 904. 5 21 0 D. 1._______________________________________________

Steckbrref gegen den wegen Körperverletzung rc. zu einer Gefängnißstrafe von zwei Monaten und sechszehn Tagen rechtskräftig verurtheilten Friseur Hein­rich Odenwald von Gelnhausen mit Ersuchen um Festnahme und Nachricht anher.

Hanau am 16. August 1878.

Der Staats-Anwalt.

Sporleder. vt. Lucas.

Tagesschan.

Wühlereien in Rußland.

R. F. Die Dauerhaftigkeit der Zustände im Innern Rußlands ist schon seit langer Zeit von denjenigen Leuten angezweifelt worden, die mit dem Wesen dieser Zustände vertraut waren. Das in Rußland herrschende absolute Regiment berücksichtigt bei seinen Maßregeln und feiner Gesetzgebung nur selten die doch vielfach berechtigten Ström­ungen im Volke und aus diesem Grunde hat sich in Rußland, wo es ohnedies keine parlamentarische Volksvertretung giebt, eine heimliche, aber eine desto gefährlichere Oppositionspartei gebildet. Der Mangel eines Parlaments und die fast ganz abhängige Presse verhindern in Rußland, daß sich politische Gewitter auf eine weniger schädliche Weise entladen und so treiben die unzufriedenen Elemente Rußlands im Ver­borgenen ihr gefährliches Spiel. @me gemäßigte Fortschrittspartei, die den Ausgleich in der inneren Politik herstellen würde, gibt es außer­dem in Rußland auch nicht, denn das im russischen Reiche herrschende System der rohen Gewalt treibt alle unzufriedenen Elemente den ra- dikalek und extremen Parteien in die Arme nnd von diesen sind es besonders die Nihilisten und Panslawisten, welche den Brand, der manchmal eine Helle Flamme zeigt, im Verborgenen schären, Pan­slawisten und Nihilisten gehen zwar in politischer Beziehung einander gar nichts an, da jene bestrebt sind die ganze Welt in einem großen Eclavenüeiche zu beglücken, während die Nihilisten eine der extremsten Richtung , angehörende Umsturzpartei" bilden. Der Haß gegen die russische Regierung verbindet aber gegenwärtig beide Parteien, da die Regierung des Zaren mit den während des russisch-türkischen KriegeS vielfach gehätschelten Panslawisten, die Man damals wegen ihrer Kriegs- schreierei gut brauchen konnte, jetzt aufräumen will, weil die Pan­slawisten in Bezug auf die inneren Zustände Rußlands eine radikale Reform verlangen. Die Verschlagenheit und Verbissenheit der beiden Umsturzparteien in Rußland setzt Nun "ihr Haupaugenmerk darauf, die öffentliche Meinung im russischen Reiche stets in Erregung zu halten, um*auf diese Weise einen Druck auf die Regierung auszuüben, der derselben auch schon manche Verlegenheit bereitet hat. Bei den Atten­taten auf die mißliebigen Zustände in Rußland steht nun auch die