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Wcmwva; den 2L August

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Fulda, den 15. Juli 1878. (L. 8.)

Das Capitular-V canat. gez. Hahne.

Amtliches.

Urkunde, betreffend: die Umpfarrung der Katholiken aus der Königlichen Pulver­fabrik bei Hanau.

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Die Katholiken auf der in Niederrodenbacher Gemarkung gelegenen Königlichen Pulverfabrik, welche nach einem Beschüsse des vorherigen Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 30 November 1857 zur katholischen Curatie Oberrodenbach, Pfarrbezirk Niederrodenbach, gehören, werden auf Antrag der Betheiligten und mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten in kirchlicher Beziehung der katholisch-» Pfarrei Hanau zugetheilt.

§ 2.

Infolge dreier anderwciten Zutheilung gehn die seelsorgerlichen Functionen hinsichtlich der Katholiken auf der obenbezeichneten Pulver- mühle in demselben Umfange und gegen cen Bezug derselben Accidenzien (Stolgebübren) auf den katholischen Pfarrer zu Hanau über, wie solche von dem Curatus zu Oberrodenbach oder dem katholischen Pfarrer für den P arrbezirk Niederrodenbach seither amzuüben resp, zu beziehen berechtigt sind.

§ 3.

Wegen der sonstigen Verpflichtungen und Lasten behalt es bei dem besteh »du Herkommen vorläufig sein Bewenden und bleiben etwaige Aenderungen dreier halb, namentlich auch m Bezug auf die nöthig er­scheinende Beschaffung eines eignen Todtenhofs für die Pulverfabrik be­sonderer Bestimmung Vorbehalten.

Vorstehende Bestimmungen treten nach erfolgter Bestätigung sei­tens des Herrn Ministers der geistlichen Unterrichts- und Medizinal- Angeleg-ntzelten in Kraft.

Cassel, den 20. Juni 1878.

(L. 8.)

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- u. Schulscche«. gez. Mittler, gez. Fliedner. Zugl. V. des Königl.

Reg- Präsid.

Vorstehende Umpsarrungs- Urkunde wegen bestätigt.

Berlin, den 29. Juli 1878.

(L. 8) Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. In Vertretung gez. Sydow.

Die Herren Ortsvorstände haben während der diesjährigen Herbst­übungen da wo Flurbeschädigungen erfolgen können, Saaten und Flu­ren, soweit sie nicht deutlich zu erkennen sind, mit Strohwischen um« stecken zu lassen.

Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Orts- vorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer EntschädigungSforde- rungen auf und stellt letztere behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen zusammen (Anlage Ej.

Die Befchädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädi­gung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verur­sachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind.

Ordnet der OrtsVorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschützungskommission an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntel.de» Felder, das Quantum (Fuder rc.) und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Vichsutter- und den sich hiernach ergebenden Umfang des Scha­dens sestzufti llen und über den Befund der Abschätzungskommiffion Mit­theilung zu machen.

wird hierdurch von Staats-

Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Noth­wendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommis- sion, sowie den Umfang des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen konstatiren lassen.

Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung.

Arbeiten und Auswendungen, von welchen die Interessenten ge­wußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zer­stört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.

Die erforderlich n Formulare werden den Herren Ortsvorstände» zugehen; etwaiger weiterer Bedarf k-nn hier abgeholt werden.

Hanau am 20. August 1878.

Landwirth Ludwig S ch äfer zu Ginnheim ist als Bürgermeister vereidigt.

Hanau am 19. August 1878.

Stadtschreiber Wilhelm Klo se zu Bockinheim ist mit der Stell- Vertretung des Pvlizei-Anwacks bei dem dortigen Königlichen Amtsge­richte b austcagt.

Hanau am 20. August 1878.

Thomas Hain III. zu Bergen ist als Mitglied der Feuerbelich- tigungs-Commissio» vereidigt worden.

Hanau am 20. August 1878.

Die Herrn Ortsvorstände werden auf den in Nr. 26 des Reichs- gesetzblattes pro 1878 abgedruckten Alle-höchsten Erlaß vom 11. Juli e., beireffend Avänderungen und Ergänzungen der Jnstruction vom 2. Sep­tember 1875 zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über ine Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, hierdurch besondeis aufmerksam gemacht.

Hanau am 20. August 1878.

Der Landrath.

Tagesschan.

Teplitz, 20. Aug. (Köln. Ztg.) Der Kaiser hat heute ein Vollbad Genommen und nimmt morgen wahrscheinlich das letzte Bad. Sein Befinden ist gut.

Berlin, den 20 August. Auf Wilhelmshöhe bei 6a fiel werden eifrige Vorbereitungen zum Empfang zahlreicher Gäste im nächsten Monat get! offen. Es sind Mitglieder sämmtlicher deutschen Fürsten­häuser bereits angemeldet, welche dahi kommen werden, um den Kai­ser zu begrüßen. Das Befinden des Kaisers bessert sich mit jedem Tage mehr. Nachrichten von dem Geh. R. Wilms, der jetzt in Teplitz bei dem Kaiser verweilt, lauten in jeder Weise günstig. Der Kaiser w inschte persönlich der VermäglungSfeier der Prinzessin Marie beizu- wohnen, nahm jedoch auf den Wunsch der Aerzte davon Abstand. Dagegen hat der Sai;er selbst alle Vorbereitungen für das Fest getroffen.

(Trib.)

Ein Schreiben des Generals der Infanterie z. D. v. Turner an die Knegerve: eine lautet: Freiburg i. B. den 7. Aug. Se. Maj. der Kaiser haben Allergnädigst in Aussicht zu stellen geruht, das fu vielseitig erbetene Protektorat über sämmtliche Krügervereine Deutsch­lands zu übernehmen, sofern diese letzteren sich zu 'einem allgemein.» Verbände vereinigen und überall folgende Punkte in ihren Stntute» führen, reip in dieselben autnehmen:1. Hauptzweck der V reinignng ist: die Pflege der T-eue gegen Kaiser, Landesherrn und Vatertand. 2. Politische Erörterungen sind in den Vereinsverhandlungen auSgr- schloffen. 3. Der Präsident wird von Sr. Maj. dem Kaner ernannt; die aus eine längere Reihe von Jahren zu wählenden P.äsioialnutgüeder