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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer B itage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Corre'pondenz.

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Die 2jpaM Zeile 2» Pfg.

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M 19L Samstag sm 17« August. 187b

Amtliches.

Von dem Herrn Minister für Handel rc. und dem Herrn Minister des Innern ist durch gemeinsamen Erlaß vom 24. v. M verfügt wor­den, daß vor der Ausführung der von dem erstgedachten Herrn Minister unterm 30. Juni v I. getroffenen Entscheidung, nach welcher die Un­terhaltung der Landwege innerhalb fiscalffcher Gutsbezirke den adja- rirenden Gemeinden obliege, bezw. denselben auf Grund des Kurhessischen Staats-Ministerial-Ausschreibens vom 12 Juli 1830 zuzuweisen sei, mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene anderweite gesetzliche Re­gelung der in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen geltenden Be­stimmungen über die Unterhaltung der Landwege Abstand genommen werde.

Cassel, am 4. Juli 1878.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern

Olwohl im Allgemeinen angenommen werden kann, daß revocci- nirte Schulkinder während der Zeit der Entwicklung und Abheilung der Jmpsblattern zu den Turnübungen nicht herangezogen werden, so nehme ich doch Veranlassung noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß diese Dispensatiown auf die Dauer von 14 Tagen von der Voll­ziehung der Wiederimpfung an gerechnet zu ertheilen sind.

Berlin am 18. Juni 1878.

Ministerium

der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten gez. Falk.

Das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, gewährt für die bezüglichen Ablösungen den Betheiligten durch die Zulassung der Vermittelung der Rentenbank wesentliche Erleichterungen und Vortheile, auf welche die K. General-Comimssion durch Bekanntmachung vom 14. November 1876 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cassel de 1876 S. 3^7338, de 1877 S. 89, de 1877 S. 33) hingewiesen hat.

Im Regierungsbezirke bestehen noch mannigfache, unter die Vor­schriften des gedachten Gesetzes fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural­abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbesitzern an Kir­chen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dagin gehören ferner Sie häufig vor­kommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegen­wärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samen­thieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehr­fach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungssarderungen, welche gemäß £§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Behufs der leichteren, rascheren und zugleich möglichst vollstän­digen Durchführung und Abwickelung aller dieser nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Juli 1876 zu bewirkenden Regulirungen und Ablösungen hat dasselbe die Vermittelung der Rentenbank zugelassen. Die daraus für die Betheiligten erwachsenden Vortheile sind nament­lich in die Augen springend, wenn man erwägt, daß dmch jene Ver- mittlung nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes einmal den Pflichtigen die Tilgung ihrer zur Ablösung gelangenden Verbindlich­keiten im Wege der Amortisation ermöglicht wird, anderer Seils die Berechtigten vermöge der auch ihnen eingeräumten Provokationsbefug- Niß in den Stand gesetzt sind, gleich die vollständige Ablösung aller für sie auf den Grundstücken desselben Gemeindeverbandes haftenden ablösbaren Reallasten herbeizuführen und dafür auf einmal eine größere Summe an Ablöfungskopi al resp vierprocentigen R-ntendriefen zu erlangen.

Die Vermittelung der Rentenbank findet jedoch laut §. 20 Nr.

6 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 nur statt, wenn die Ablösung bis zum 31 Dezember 1 878 bei der Auseinandersetzungsbehörde beantragt worden ist.

Das betheiligte Publikum wird auf diese nur noch kurz bemessene Pröklusivfrist aufmerksam gemacht und dabei zugleich darauf hinge­wiesen, daß die Ablösungsauträge direct an die K. General-Commission eingereicht, aber auch bei dem Herrn Special-Commissarius v. Baum­bach schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden können.

Hanau, 10. Aug. 1878.

Bekanntmachung.

Die zum Schutze der Schauläden offener Geschäfte angebrachten Marquisen sind größrentheils auf eine so geringe Höhe vom Niveau des Trortons herabgelassen, daß hierdurch vielfach der freie Verkehr gehindert und die Gefahr für Vorübergehende, sich zu beschädigen, nicht ausgeschlossen ist.

Mit Rücksicht auf das vorliegende öffentliche Interesse werden deßhalb die betheiligten Hausbesitzer bezw. Ladeninhaber hierdurch ver­anlaßt, bei Meidung des im Falle der Nichtbefolgung einzuleitenden Straf- und Zwangsverfahrens, sofort Vorkehrungen zu treffen, daß dem erwähnten Mißstande vorgebeugt werde und der untere Rand der Mar­quisen mindestens zwei Meter vom Boden entfernt bleibe.

Hanau am 30. Juli 1878.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Un­glücksfallen und zur Wahrung des nöthigen Anstandes beim Baden, die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) Das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänz­lich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet find;

3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsichr erwachsener Personen gestattet;

4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten ge­gen den Badeaufseher werden mit Geldstrafen oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 15. Mai 1878.

Der Landrath.

Tagesschan.

Zur Action Oesterreichs im Orient.

R. F. Die Occupation Bosniens durch Oesterreich wurde schon vielfach mit pessimistischen Augen betrachtet, als die Entscheidung noch auf dem diplomatischen Schachbrett« lag und jetzt, wo österreichische Truppen die Besetzung Bosniens vollziehen, findet man, daß sich die politische Schwarzreherei hinsichtlich der Aclion Oesterreichs im Orient noch mehr ausgebildet hat. Für dieselbe könnte jedoch nur der eine Umstand zur Geltung gebracht werden, daß die österreichischen Occu- pat onstruppcn auf bedeutende Hindernisse gestoßen sind und namhafte Opfer bringen müssen, um sich des insurgirlen und fanatisirten Bos niens zu bemächtigen, im klebrigen steht es jedoch mit dem Kernpunkte ber Aciion Oesterreichs im Orient gut und nur von gegnerischer Seite können die diesbezüglichen Bestrebungen der österreichisch-ungarischen Monarchie verleumdet oder verdammt werden. Das von vornherein di-ficile Werk einer Occupation Borniens, wo man sich auf die Kniffe der Türkel und die Kampfes- und Raublust der bosnischen Insurgenten in Wien gefaßt machen mußte, schreitet doch seiner Vollendung ent gegen und das von dem ansche nend befähigten Hadschi Loja angeführte JnsurakNlenteer, welches beiläufig erwähnt, eine Stärke von 1500Ö Mann haben mag, schmilzt durch die energischen Ängriffeder österreichischen Befehls­haber me-keich zusammen und in wenigen Tagen wird der Feldzeug­meister Philippowitsch seinen Einzug in Serajewo, der Hauptstadt