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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenj.

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Montag den 12. August.

1878

Amtliches.

Das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, gewährt für die bezüglichen Ablösungen den Betheiligten durch die Zulassung der Vermittelung der Rentenbank wesentliche Erleichterungen und Vortheile, auf welche die S. General-Commission durch Bekanntmachung vom 14. November 1876 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cassel de 1876 S. 3? 7 338, de 1877 S. 89, de 1877 S. 33) hingewiesen hat.

Im Regierungsbezirke bestehen noch mannigfache, unter die Vor­schriften des gedachten Gesetzes fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural­abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbesitzern an Kir­chen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dayin gehören ferner die häufig vor- kommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegen­wärtigen Verhältnissen meistewheils Uebelstonde zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samen- thieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt fwb. Mehr­fach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigurgsforderungen, welche gemäß. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Behufs der leichteren, rascheren und zugleich möglichst vollstän­digen Durchführung und Abwickelung aller Weser nach den Vorschrift-n des Gesetzes vom 23. Juli 1876 zu bewirkenden Regulirungen und Ablösungen hat dasselbe die Vermittelung der Rentenbank zugelassen. Die daraus für die Betheiligten erwachsenden Vortheile sind nament­lich in die Augen springend, wenn man erwäeh daß durch jene Ver­mittlung noch den näher-n Bestimmungen des Gesetzes einmal den Pflichtigen die Tilgung ihrer zur Ablösung gelangenden Verbindlich­keiten im Wege der Amortisation ermöglicht wird, anderer Seits die Berechtigten vermöge der auch ihnen eingeräumten Provvkationsbefug- niß in den Stand gesetzt sind, gleich die vollständige Ablösung aller für sie auf den Grundstücken desselben Gemeindeverbandes haftenden ablösbaren Reallasten herbeizuführen und dafür auf einmal eine größere Summe an Ablösungskopital resp vierprocentigen Rmtenbriefen zu erlangen.

Die Vermittelung der Rentenbank findet jedoch laut §. 20 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 nur statt, wenn die Ablösung b i s zum 31 Dezember 1878 bei der Auseinandersetzungsbehörde beantragt worden ist.

Das betheiligte Publikum wird auf diese nur noch kurz bemessene Präklusivfrist aufmerksam gemacht und dabei zugleich darauf hin ge­wiesen, daß die Abiösungsanträge direct an die K. General-Commission eingereicht, aber auch bei dem Herrn Special-Comnussarius v. Baum­bach schristlich oder zum Protokoll angebracht werden können.

Hanau, 10 Aug. 1878.

Die Herrn Ortsvorstände werden hiermit aufgefordert, binnen 14 Tagen ein Verzeichniß derjenigen Personen rhrer Gemeinde unter An gäbe des Vor- und Zunamen», Standes und Alters, anher einzusenden, welche zur Bekleidung des Schöffenamtes geeignet sind. Die Be­dingungen der Berufung sind dieselben, wie bei dem Geschworenenamte (cfr. j§. 274, 275, 276 und 277 der Verordnung vom 25. Juni 1867, das Strafrecht betreffend), mit der Ausnahme, daß die Zahlung eines bestimmten Steuerbetruges nicht erfordert wird.

Die Gründe, welche vom Geschworenendienst befreien, gelten auch hinsichtlich des Schöffenamtes.

Unter der Liste ist zu bescheinigen, daß die darin aufgeführten Personen Preußische Unterthanen sind und wenigstens 1 Jahr lang in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.

Hanau am 7. August 1878.

Die Herrn Ortsvorstände des Kreises werden hiermit aufgefordert, in Gemäßheit der §§. 274277 der Verordnung vom 25. Juni 1E67, betreffend das Strafverfahren (Amtsblatt Nr. 54, 1867), ein Verzeich­niß derjenigen Personen ihrer Gemeinde aufzustellen, welche zu Ge­schworenen geeignet sind, unter Angabe des Bor- und Zunonuns, des Standes, des Alters der betreffenden Persown und des nach §. 274 pos. 3 erforderten Steuer- bezw. Einkommensteuerbeirages.

Unter der Liste ist zu bescheinigen, daß die darin aufgeführten Personen wenigstens ein Jahr lang ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, die Eigenschaft eines Preußen haben und lesen und schreiben können.

Die Liste ist binnen 14 Tagen anher einzusenden.

Hanau am 7. August 1878.

Während der Herbstübungen der Königlichen 21. Division werden die Städte und Gemeinden des Kreises mit Truppen belegt werden Die Stärke und Zeit der Einquartierung, sowie der Verpflegungs­Modus wird den Herrn Ortsvorständen alsbald bekannt gegeben werden Die angegebenen Stärk, n sind nur ungefähre, aber als Moxima zu be­trachten. Den Fourier-Olfizieren stehl überall das Recht zu, innerhalb der einem und demselben Truppentheil zugewiesenen Orte kleine Aende­rungen nach Waaßgabe der lokalen Verhältnisse vorzunehmen.

Die Fourage wird während der Concentrationen durch die Mili tair-Verwaiiung geliefert werden, ebenso für die Marschqnortiere soweit deren Nähe von stärdigen Garnison n dies erlaubt. In den übrigen Marschquartieren, in denen die Fourage nach §. 5 des Naturalleistungs- gesetzes vom 13. Februar 1875 sicher zu stellen -st, werden die bezüg- lrchen Vereinbarungen zwischen der Königlichen Jurendantur der 21. Di­vision und den betreffenden Gemeinden resp, dem Landrathsamte statt finden.

Um Irrungen und Weiterungen zu vermeiden wird bemerkt, daß die erforderliche landesübliche Streu überall von Seiten der Quartier­geber zu verabreichen ist.

Hanau am 3. August 1878.

Inch<m Verlage von O. Radke in Essen ist ein neues Schrift- chen unter dem Titel

Einzelbilder aus dem Lebeu Kaisers Wilhelm des Siegreichen Ein Festgeschenk für Deutschlands Jugend in Volksschulen von C. Trog",

erschienen, dessen Preis für das Einzelexemplar 20 Pf., bei Partien- abnahme von 500 Stück ab 15 Pf. beträgt.

Das Büchlein eignet sich zu Festgeschenken für die Schulkinder.

Hanau am 9. August 1878.

Bei Dörnigheim ist am 8. d. M. im Mainflusse eine männliche Leiche geländet, welche mit einer kleinkarr rien Tuchhose, grauen lilla- streifigen Hosenträgern, einem Shirtinghemde, gez. I M. Ballin in Frankfurt a. M. und einem Paar Zugstiefeln bekrewet gewesen ist.

Derjenige, welcher über die näheren Verhältnisse der Leiche etwas anzugeben vermag, wird ersucht, sich an den Bürgermeister daselbst zu wenden.

Hanau am 10. August 1878.

_____________________Der Landrath.____________________

Für die landwirthschaftliche Ausstellung wird außer den gewöhn­lichen Zügen auch der Zug Nr. 105 auf der Station Hochstadt- Dörnigheim halten, und zwar um etwa 4 Uhr 18 Min. in der Richtung Hanau-Frankfurt.

Auf Vorweisung der Eintrittskarten, welche auf der Station Groß-Auheim, Hanau-Ostbahnhof, Hanau-Westbahnhof, Wrlhelmsbad, Mainkur, Frankfurt zur Einlösung gegen 40 Pfennige bereit liegen werden einfache Fahrbillete nach Hochstadt verabfolgt werden, welche dann zur Hin- und Rückreise am 15. August d. I berechtigen.

Der Vorstand des landwirchschuftlichen Kreis-Vereins Hanau.