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M 168. Montag den 22. Juli. 187b.
Amtliches.
Die Kaiserliche Normal-Eichung^ Commission zu Berlin hat durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1878 die §§. 89 u. 91 der Eichst dnung Dom 16ten Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) ausgehoben und bestimmt, daß gegenüber den bei den Eichungsbehörden zum Zwecke der Umsienipelung zur Vorlage noch gelangenden mit früheren Landes Eichungsstempeln versehenen Gewichten in Betreff der Bezeichnungen derselben, sowie der Beschaffenheit der Justiröffnungen bis auf Weiteres in dem Umfange Nachsicht geübt werden soll, wie dies in der die Zulässigkeit der Umstempelung der bisherigen Landesgewichte betreffenden Bestimmung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1873 (Nr. 27 des Centralblattes für das deutsche Reich) nachgelassen ist.
Wir bringen dies unür Hinweisung auf §. 369 des Strafgesetzbuches, wonach Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, in eine Geldstrafe bis zu Einhundert Mark verfallen, mit der Aufforderung an das gewerbtreibende Publikum zur Veröffentlichung, daß es sich zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung empfiehlt, die zur Umstempelung etwa noch geeigneten Gegenstünve den Eichungsbehörden alsbald vorzulegen, tm Uebrigen aber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nicht schon in Folge der Fortdauer des Besitzes vorschriftswidriger Gegenstände solcher Art straffällig zu werden.
Kassel den 3. Mai 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Wir bringen hierdurch in Erinnerung, daß das Spielen in auswärtigen. nicht mit landesherrlicher Genehmigung im Preußischen Staate zugelassemn Lotterien, ebenso wie der Verkauf und die Vermittelung des Verkaufs von Loosen dieser Lotterien nach Art. IV Absatz I der Einführungs-Verordnung vom 25. Juni 1867 zum Strafgesetzbuch (Amtsblatt S. 503 ff.) in unserem Bezirke verboten ist, ferner daß auswärtige (nicht Preußische) Staatslotterien, namentlich auch die Hamburger, Braunschweigische und Sächsische, im Preußischen Staat nicht zuzulassen sind, mithin das Spielen in diesen Lotterien, sowie der Verkauf und die Vermittelung des Verkaufs von Loosen zu diesen Lotterien verboten ist.
Die Berwaltungs- und Polizeibehörden unseres Bezirks werden angewiesen, die Befolgung der angedrohten Verbote zu überwachen und die Uebertretungen dieser Verbote ohne Nachsicht strafrechtlich zu verfolgen.
Cassel, den 4 Juni 1878.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Polizei-Verordnung, ’ betreffend die mikrofkopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.
Nachdem m neuerer Zeit zahlreiche Erkrankungen zum Theil mit tödtlichem AuSgange in Folge des Genusses trichinenhaltigen Fleisches von zum Hausgebrauch von Privaten geschlachteten Schweinen vorge- kommen sind, verordnen wir auf Grund deS §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizeivei Wallung in den neu erworbenen Landestheilen für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, was folgt:
§. 1. Die durch unsere Polizei Verordnung vom 25. Mai 1876 (Amtsblatt S. 149) für Metzger und Wirthe vorgeschriebene Verpflich' tung zur mikroskopischen Untersuchung der von diesen geschlachteten Schweine auf Trichinen wird auf alle Private, die zu ihrem Hausgebrauch Schweine schlachten oder schlachten lassen, ausgedehnt, und finden auf dieselben auch im Uebrigen die Vorschriften der gedachten Verordnung in den §§. 1, 3, 4, 5 und 6, sowie daS in §. 5 angezogene Reglement, soweit dessen Bestimmungen nicht ausschließlich Gewerbtreibende betreffen, gleichmäßig Anwendung.
; §. 2. Diese Verordnung tritt mit dem^Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Cassel, den 25. Mai 1878.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Olwohl im Allgemeinen angenommen werden kann, daß revccci- nirte Schulkinder während der Zeit der Entwicklung und Abheilung der Jmpfblattern zu den Turnübungen nicht herangezogen werden, so nelme ich doch Veranlassung noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß diese Dispensationen auf die Dauer von 14 Tagen von der Vollziehung der Wiederimpfung an gerechnet zu ertheilen find. ,
Berlin am 18. Juni 1878.
Ministerium
der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten gez. Falk.
Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß der @rL§ des vormaligen Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 24. Mai 1830, welcher gestattet, daß wenn sich nach den Statuten der betreffenden Feuerversicherungs-Gesellschast an ine sechsjährige Versicherungsperiode ein 7. Frei jahr anschließt, in dem der Versicherte von der Zahlung von Beiträgen frei bleibt, die deshalbige Verlängerung der Versicherungs- zeit als rechtliche dem Versicherten zu gut kommende Folge der von seiner Seite bisher stattgefundenen Contrakts-Erfüllung nachgesihen werden kann, den Ortspoli.eibehörden, welchen die Visirung der Policen über mit inländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Versiche^rngs« Verträgen obliegt, nicht überall bekannt ist.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern
(gez.) Kühne.
• Den Herren Ortsvorständen des Kreises wird vorstehende Verfügung zur Kenntniß und Nachachtung bekannt, gegeben.
Hanau am 6. Juli 1878.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des nöthigen AnstandeS beim Baden, die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) Das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;
4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den Badeaufseher werden mit Geldstrafen oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.
Hanau am 15. Mai 1878.
Der Wagner Caspar Müller III. aus Bruchlöbel hat sich der Ernährung feiner Familie entzogen. Um Mittheilung über den zeuigen Aufenthaltsort desselben wird ersucht.
Hanau am 19. Juli 1878.
Seitens des Herrn Reichskanzlers ist für die zum 30. d. M. bevorstehenden Wahlen die Aufstellung der üblichen Wahlstatistik angeord« net. Die Gemeinde- und GutSvorsteher wollen aus den bei ihnen te findlichen Wählerlisten (Hauptexemplaren) ermitteln und bis zum 28. ö. M. anzeigen, wie viel Wahlberechtigte evangelischer Konfession, wie viel katholischer Konfession, wie viel Juden und wie viel Dissidenten sind.
Hanau am 20. Juli 1878.
Gefunden: Ein hellblaues gehäckeltes Damenhalstuch Em weißes Taschentuch. Ein wildlederner Handschuh. Ein Portemonnaie mit Geld. Ein Sack, enthaltend 2 Leibe Brod, Kartoffel rc.