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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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M 164. Älttttwoch Den 17. Juli. DH^
Amtliches?
Die Absichten und Wünsche der Regierung angesichts der Wahlen
sind jüngst in der „Provinzial-Korrefpondenz" dargelegt worden.
Die hauptsächlichen Sätze dieser Kundgebung lauten wie folgt:
Die Regierung des Kaisers erwartet von dem neuen Reichstage die gesetzlichen Vollmachten, um die Gefahren, welche für Staat und Gesellschaft von dem Treiben der Sozialdemokratie drohen, erfolgreich abwenden zu können. Die Quelle dieser Gefahren erblickt die Regierung vor Allem in dem Mißbrauch, welchen die Sozialdemokratie mit der Freiheit der Presse und dem Vereinsrecht treibt: um diesem Mißbrauch Schranken zu setzen, verlangte die Regierung vom früheren Reichstage die Ermächtigung zum Verbot sozialdemokratischer Druckschriften, Vereine und Versammlungen.
Nachdem durch die neuesten traurigen Erfahrungen, namentlich durch die wiederholte Gefährdung des Lebens Sr. Majestät des Kaisers, die Ueberzeugung von der Verderblichkeit des sozialdemokratischen Treibens eine neue Bestätigung gefunden hat, hält die Regierung es um so dringender geboten, besondere Vollmachten gegenüber der sozialdemokra- tischen Presse und den sozialdemokratischen Vereinen und Versammlungen in Anspruch zu nehmen.
Die zu ergreifenden Maßregeln sollen dazu dienen, zunächst den Boden wieder frei zu machen für eine positiv heilende Wirk amkeit aller dazu berufenen staatlichen, kirchlichen und bürgerlich n Kreise.
Die energische Bekämpfung der verwirrenden Agitation ist zugleich eine Vorbedingung für die Wiederbelebung des öffentlichen Vertrauens und für einen neuen Aufschwung des gewerblichen und wirthschaftlichen Lebens der Nation.
Im engsten Zusammenhänge mit dem Kampfe gegen die sozialistischen Verirrungen und gegen die an gestreßte Lockerung aller sittlichen Bande in den gewerblichen Kreisen werden die Bestrebungen, auf Verbesserung der Gewert eordnung unter Festhaltung ihrer Grundlagen und unter Berücksichtigung der hervorgetretenen praktischen Bedürfnisse, in dem bisherigen Geiste fortzuführen sein.
Seit langer Zeit ist das Streben der Regierungen ferner auf eine wirthschaftliche Reform gerichtet.
Der bestimmende Grund und Zweck dieser Reform im Sinne der Regierung ist vor Allem die feste dauernde Begründung einer selbst- ständigen und ersprießlichen Finanzpolitik des Reiches, unter wesentlicher Erleichterung der Einzelstaaten und behufs möglichster Schonung der Steuerkraft des Volkes.
Durch Vermehrung der eigenen Einnahmen des Reiches aus den rhm znr Verfügung stehenden Verbrauchssteuern soll es den Einzelstaaten ermöglicht werden, drückende Steuern zu beseitigen oder zu ermäßigen oder wenn sie dies für angezeigt halten, einzelne, dazu geeignete Steuern den Provinzen, Kreisen und Gemeinden ganz oder theilweise zu überlassen.
Für Preußen würde als Folge der Vermehrung der Reichseinnahmen Schritt vor Schritt eine durchgreifende Reform der Klasstn- und Einkommensteuer behufs vollständiger Befreiung oder wesentlicher Erleichterung der unteren Stufen — die Verwendung eines namhaften Theiles der Grund- und Gebäudesteuer für die kommunalen Verbände behuss Erleichterung der Kommunalsteuern, und weiter eine Reform der Gewerbesteuer behufs Erleichterung der Handwerker und der kleineren Handeltreibenden in Aussicht zu nehmen fein. Außerdem würde die Möglichkeit gewonnen werden, die Förderung neuer produktiver Anlagen im Interesse der verschiedenen Landestheile, sowie die bevorstehenden weiteren Reformen, namentlich auf dem Gebiete des Unterrichtswesens, für welche sonst die Steuerkraft der Kommunen aufs Neue erheblich in Anspruch genommen werden müßte, ohne solche neue Belastung durch- zuführen.
Das sind die wesentlichen Gesichtspunkte bei der in Angriff genommenen Finanzreform : dieselben sind unzweifelhaft von einer ernsteren Fürsorge für das Wohl des Volkes eingegeben als die Parteikundgebungen, welche das Volk angeblich vor höherer Besteuerung schützen
wollen. Nur auf dem von den Regierungen eingeschlagenen Wege ist es möglich, das Volk von bisherigen drückenderen Lasten zu befreien und vor der sonst unvermeidlichen anderweitigen Steigerung der staatlichen und kommunalen Lasten zu bewalnen.
Die Sorge der Regierung ist in j der Beziehung auf die Förderung der wirtlöchaftlichcn Wohlfahrt d-s Volkes gerichtet: auch in der Handelspolitik sollen bei der weiteren Entwickelung, unter Festhaltung der feit Gründung des Zollvereins stetig beachteten grundsätzlichen Gesichtspunkte, in jeder Beziehung die thatsächlichen Interessen und Bedürfnisse des gerammten nationalen Verkehrs der Produktion wie der Konsumtion, sorglich aewabrt werden.
Eine energische Entwickelung des Verkehrswesens der Eisenbahnen, Kanäle u. s. w. und die sorgliche Berücksichtigung der volkswirthschaft- lichen Jnterrss n innerhalb der Eisenbabnpoütik werden einen mächtigen Hebel abgeben, die vaterländische Produktionsfähigkeit zu steigern.
Die Regierungen können aber in allen diesen Beziehungen ihre i Absicht, n sür die Wohlfahrt und das Gedeihen des Volkes nur durchführen, wenn sie der willigen und entschlossenen Unterstützung einer festen Mehrheit im Reichstage gewiß sind. Möge das deutsche Volk bei den bevorstehenden Wahlen dazu helfen, daß die künftige Mehrheit aus Männern bestehe, denen das aufrichtige und erfolgreiche Zusammenwirken mit den Regierungen nicht blos unter den augenblicklichen außerordentlichen Umständen, sondern auch bei den weiteren Arbeiten für eine gesunde politi che und wirtschaftliche Entwickelung im Reiche ernst am Herzen liegt.
Die Kaiserliche Normal-Eichungs Commission zu Berlin hat durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1878 die §§. 89 u. 91 der Eich- mdmmg vom 16ten Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetz- blattes) aufgehoben und bestimmt, daß gegenüber den bei den Eichungs- behörden zum Zwecke der Umstempelung zur Vorlage noch gelangenden mit früheren Landes Eichungsstewpeln versehenen Gewichten in Betreff der Bezeichnungen derselben, sowie der Beschaffenheit der Justiröffnungen bis auf Weiteres in dem Umfange Nachsicht geübt werden soll, wie bieS in der die Zulässigkeit der Umstempelung der bisherigen Landesgewichte betreffenden Bestimmung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1873 (Nr. 27 des Centralblattes für das deutsche Reich) nachgelassen ist.
Wir bringen dies unt.r Hinweisung auf §. 369 des Strafgesetz- buches, wonach Gewerbtreidende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, in eine Geldstrafe bis zu Einhundert Mark verfallen, mit der Aufforderung an das gewerbtreidende Publikum zur Veröffentlichung, daß es sich zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung empfiehlt, die zur Um- stempelung etwa noch geeigneten Gegenstände den Eichungsbehörden alsbald vorzulegen, im Uebrigen aber "die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nicht schon in Folge der Fortdauer des Besitzes vorschriftswidriger Gegenstände solcher Art straffällig zu werden.
Cassel den 3. Mai 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
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Polizei-Verordnung, betreffend die mikrostopffche Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.
Nachdem -n neuerer Zeit zahlreiche Erkrankungen zum Theil Mit tödtlichem Ausgange in Folge des Genusses trichmenhaltigen Fleisches von zum Hausgebrauch von Privat«» geschlachteten Schweinen vorgekommen sind, verordnen wir auf Grund des §. 11 der Verordnung, vom 20. Septbr. 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erwor- . denen Landestheilen für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, was folgt:
§. 1. Die durch unsere Polizei Verordnung vom 25. Mai 1876 (Amtsblatt S. 149) für Metzger und Wirthe vorgeschriebene Verpsltch-. tung zur mikroskopisch n Untersuchung der von Liesen geschlachwten