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Hammex A»;eiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Mittwoch den 26. Juni.
1878
Ä-onvements-Cinla-ung.
Auf das mit den 1. Juli d. I beginnende neue Abonnement deS „Hanauer Anzeiger"
amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau, Welcher im Verlage des hiesigen Waisenhauses
täglich mit Anterhaltungsblatt,
Samstags noch mit der „Provinzial-Correspondenz" als Gratis-Beilage erscheint, erlauben wir uns hierdurch ergebenst einzuladen.
Wir werden auch in diesem Quartal unser Hauptaugenmerk darauf richten, unsere Lesern mit den neuesten und wichtigsten politischen und provinziellen Tagesereignissen in kürzester Zeit bekannt zu machen, auch den lokalen Vorkommnissen stets unsere Aufmerksamkeit schenken und ebenso wie früher amtliche u. kirchliche Nachrichten u. sonstiges Wissenswerthe auf dem Gebiete des Handels und der Industrie bringen.
Für das Unterhaltungsblatt erwerben wir stets interessante und fesselnde Romane.
Die große und stetig wachsende Abonnentenzahl unseres Blattes ist die beste Garantie, daß Anzeigen j-der Art im
. Hanauer Anzeiger"
weiteste Verbreitung finden und von wirksamstem Erfolge sind.
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Amtliches.
Polizei-Verordnung, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.
Nachdem -n neuerer Zeit zahlreiche Erkrankungen zum Theil mit tödtlichem Ausgange in Folge des Genusses trichinenhalt'gen Fleischer von zum Hausgebrauch von Privaten geschlachteten Schweinen vorgekommen sind, verordnen wir auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landertheilen für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, waS folgt:
§• 1. Die durch unsere Polizei Verordnung vom 25. Mai 1876 (Amtsblatt S. 149) für Metzger und Wirthe vorgeschriebene Verpflichtung znr mikroskopischen Untersuchung der von diesen geschlachteten Schweine auf Trichinen wird auf alle Private, die zu ihrem Hausgebrauch Schweine schlachten oder schlachten lassen, ausgedehnt, und finden auf dieselben auch im Uebrigen die Vorschriften der gedachten Verord- uung in den §§. 1, 3, 4, 5 und 6, sowie das in § 5 angezogene Reglement, soweit dessen Bestimmungen nicht ausschließlich Gewerbtrei- beude betreffen, gleichmäßig Anwendung.
. ^ §f 2. Diese Verordnung tritt mit btm Tage ihrer Verkündigung
Gaffel, den 25. Mai 1878.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Die Kaiserliche Normal-EichungS-Commission zu Berlin hat durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1878 die §§. 89 u. 91 der Eich- ^vnung vom 16ten Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetz- olattea) aufgehoben und bestimmt, daß gegenüber den beiden Eichungs- dehörden zum Zwecke der Umstempelung zur Vorlage noch gelangenden Mit früheren Landes Eichungsstempeln versehenen Gewichten in Betreff
der Bezeichnungen derselben, sowie der Beschaffenheit der Justiröffnungen bis auf Weiteres in dem Umfange Nachsicht geübt werden soll, wie dies in der die Zulässigreit der Umstempelung der bisherigen LandeS- gewichte betreffenden Bestimmung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1873 (Nr. 27 des Centralblattes für das deutsche Reich) nachgelassen ist.
Wir bringen dies unt-r Hinweisung auf §. 369 des Strafgesetz buckeS, wonach Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, in eine Geldstrafe bis zu Einhundert Mark verfallen, mit der Aufforderung an das gewerbtreibende Publikum zur Veröffentlichung, daß eS sich zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung empfiehlt, die zur Umstempelung etwa noch geeigneten Gegenstände den Eichungsbehörden alsbald vorzulegen, im Uebrigen aber die «forderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nicht schon in Folge der Fortdauer des Besitzes vorfchrffts- widriger Gegenstände solcher Art straffällig zu werden.
Cassel den 3. Mai 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
, Wir bringen hierdurch in Erinnerung, daß das Spielen in auswärtigen, nicht mit landesherrlicher Grnehmigung im Preußischen Staate zugelassenen Lotterien, ebenso wie der Verkauf und die Vermittelung des Verkaufs von Loosen dieser Lotterien nach Art. 1V Absatz I der Emführungs-Verordnung vom 25. Juni 1867 zum Strafgesetzbuch (Amtsblatt S. 503 ff.) in unserem Bezirke verboten ist, ferner daß auswärtige (nicht Preußische) Staatslotterien, namentlich auch die Ham- buroer Äreunschweigische und Sächsische, im Preußischen Staat nicht zuzulassen sind, mithin das Spielen in diesen Lotterien, sowie der Verkauf und die Vermittelung des Verkaufs von Loosen zu diesen Lotterien verboten ist.
Die Verwaltungs- und Polizeibehörden unseres Bezirks werden angewiesen, die Befolgung der angedrohten Verbote zu überwachen und die Uebertretungen dieser Verbote ohne Nachsicht strafrechtlich zu verfolgen.
Cassel, den 4 Juni 1878.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfallen und zur Wahrung des nöthigen AnstandeS beim Baden, die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) Das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen. Plätzen gebadet werden, welche durch am User stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;
4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den Badeaufseher werden mit Geldstrafen oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.
Hanau am 15. Mai 1878.
Bewerber um die neu gegründeteste Lehrerstelle in Dörnigheim, mit welcher neben freier Wohnung und einer Geldentschädigung von 90 Mark für Feuerung ein Einkommen von 840 Mark verbunden ist, werden zur Einreichung der Bewerbungsgesuche mit d.n erforderlichen Zeugnissen aufgefordert.
Hanau am 19. Juni 1878.
Die Herrn Ortsvorstände wollen hierher anzeigen, daß die über- sendeten Ersatz-Reserve-, AuSmusterungs- und Loofungsscheine den betreffenden Miletairpflichtigen behändigt sind.
Hanau am 22. Juni 1878.
Der Landrath.