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etirti* » Mark. t«IM. 4 K. 60 $.
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Bit dem betreffen» 6en Postausschlag. Mit einzelne Nuui» «er 10 Pj,.
Erscheint täglich mit Rurnadme der Sonn- und Fe'ertaqe, mit belletristrscher Beilage,. und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.
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Die Ifaalttf : •ormonbidle *, deren Staun «> $f9-
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M 142.
Freitag den 21. Juni.
1878.
Äbonnemcnts-Elnladung.
Auf das mit den 1. Juli d. I. beginnende neue Abonnement des
„Hanauer Anzeiger"
amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau, welcher im Verlage des hiesigen Waisenhauses
täglich mit Nnterhaltungsblatt, Samstags noch mit der „Provinzial-Correspondenz" als Gratis-Beilage erscheint, erlauben wir uns hierdurch ergebenst einzuladen.
Wir werden auch in diesem Quartal unser Hauptaugenmerk darauf richten, unsere Lesern mit den neuesten und wichtigsten politischen und provinziellen Tagesereignissen in kürzester Zelt bekannt zu machen, auch den lokalen Vorkommnissen stets unsere Äufmerk amkeit schenken und ebenso wie früher amtliche u. kirchliche Nachrichten u. sonstiges Wissenswerthe aus dem Gebiete des Handels und der Industrie bringen.
Für das Unterhaltungsblatt erwerben wir stets interessante und fesselnde Romane.
Die große und stetig wachsende Abonnentenzahl unseres Blattes ist die beste Garantie, daß Anzeigen jeder Art im
„Hanauer Anzeiger“ weiteste Verbreitung finden und von wirksamstem Erfolge sind.
Abonnementspreis M 3.35, für auswärts noch ein geringer Postzuschlag.
Nichtgekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert. Bestellungen nehmen alle Postanstalten, sowie die Expedition
Waisenhaus (Hammergasse 9) entgegen.
Neu zutretende Abonnenten erhalten das Blatt bis 1. Juli gratis. _________________Die Expedition des „Hauauer Anzeiger.^
Amtliches.
Die Kaiserliche Normal-Etchungs-Commission zu Berlin hat durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1878 die §§. 89 u. 91 der Eich- ordnung vom löten Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) ausgehoben und bestimmt, daß gegenüber den bei den Eichungsbehörden zum Zwecke der Umstempelung zur Vorlage noch gelangenden mit früheren Landes-Eichungsstempeln versehenen Gewichten in Betreff der Bezeichnungen derselben, sowie der Beschaffenheit der Justiröffnungen bis auf Weiteres in dem Umfange Nachsicht geübt werden soll, wie dies in der die Zulässigkeit der Umstempelung der bisherigen Landesgewichte betreffenden Bestimmung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1873 (Nr. 27 des Centralblattes für das deutsche Reich) nachgelassen
Wir bringen dies unter Hinweisung auf §. 369 des Strafgesetzbuches, wonach Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, in eine Geldstrafe bis zu Einhundert Mark verfallen, mit der Aufforderung an das gewerbtreibende Publikum zur Veröffentlichung, daß es sich zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung empfiehlt, die zur Um» mmpelung etwa noch geeigneten Gegenstände den Eichungsbehörden alsbald vorzulegen, im Uebrigen aber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nicht schon in Folge der Fortdauer des Besitzes vorschriftswidriger Gegenstände solcher Art straffällig zu werden.
Cassel den 3. Mai 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
. Wir bringen hierdurch in Erinnerung, daß das Spielen in aus» ^artigen, nicht mit landesherrlicher Genehmigung im Preußischen Staate Zugelassenen Lotterien, ebenso wie der Verkauf und die Vermittelung oes Verkaufs von Loosen dieser Lotterien nach Art. IV Absatz I der
Einführungs- Verordnung vom 25. Juni 1867 zum Strafgesetzbuch (Amtsblatt S. 503 ff.) in unserem Bezirke verboten ist, ferner daß auswärtige (nicht Preußische) Staatslotterien, namentlich auch die Hamburger, Braunschweigische und Sächsische, im Preußischen Staat nicht zuzulassen sind, mithin das Spielen in diesen Lotterien, sowie der Verkauf und die Vermittelung des Verkaufs von Loosen zu diesen Lotterien verboten ist.
Die Verwaltungs- und Polizeibehörden unseres Bezirks werden angewiesen, die Befolgung der angidrohten Verbote zu überwachen und die Uebertretungen dieser Verbote ohne Nachsicht strafrechtlich zu verfolgen.
Cassel, den 4. Juni 1878.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Bekanntmachung.
Der Herr Chef der Kaiserlichen Admiralität hat die seit dem Jahre 1859 bestehende, zum Zweck der Unterstützung hülfsbedürftiaer Marinepersonen, deren Wittwen und Waisen rc. Allerhöchsten Orts sanktionirte Marine-Stiftung „Frauengabe-Berlin Elberfeld" damit betraut, die der Kaiserlichen Admiralität Behufs Unterstützung der Hinterbliebenen der mit S. M. Panzerfregatte „Großer Kurfürst" Verunglückten zugekommcnen Geldsummen in von den Fonds der Stiftung gesonderte Verwaltung und Verwendung als „Centralstelle" zu übernehmen.
Die Stiftung hat diese Thätigkeit begonnen und wird unter geneigter Mitwirkung von Delegirten der Loralvereine ein entsprechendes Staiut errichten. Dieselbe erachtet es dabei für wünschepswerth, ja erforderlich, daß überhaupt alle zu dem obigen menschenfreundlichen Zwecke gespendeten Gelder durch die Marine-Stiftung zur entsprechenden Verwendung gelangen, da derselben die zu Unterstützenden und deren Verhältnisse genau bekannt werden, und bittet deßhalb die resp. Geber, ihre dem bezeichneten Zwecke gewidmeten Gaben an die Marine-«Stiftung als „Centralstelle" gelangen zu lassen, welche die resp. Geber und Gaben und die Verwendung zur öffentlichen Kenntniß bringen wird.
Bemerkt wird noch, daß der Vorstand der Marine-Stiftung unter der Oberaufsicht des Herrn Chefs der Kaiserlichen Admiralität aus dem Vorsitzenden Geheimen Admiralitäts-Rath a. D. Heymann, Fried- richrichsstraße Nr. 71, dem Schatzmeister, Kommerzien-Rath Jürst, Chausseestraße' Nr. 48, dem Vize-Admiral von Henk, Geheimen Kommerzien-Rath Zwicker, Prediger Thomas, Dr. phil. Sommer, Kommerziell Rath Heckmann und Wirklichen Admuaütäts-Rath Perels besteht, von denen die beiden Erstgenannten legitimirt sind, die eingehenden Gaben Namens der Centralstelle gegen Quittung in Empfang zu nehmen.
Berlin, den 7. Juni 1878.
Der Vorstand
der Marine-Stiftung „Frauengabe- Berlin- Elberfeld."
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfallen und zur Wahrung des nöthigen Anstandes beim Baden, die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) Das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer ssihende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;
4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den Badeaufseher werden mit Geldstrafen oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.
Hanau am 15. Mai 1878.
Der Landrath.