MHNLLKWSMZR^ »yt»s Mhrlich 9 Mari. jgwJbj.4m.50$. «ierteljährlich , War! 25 Pfg. KLr auswärtige »bonucnteu »h dem betreffen» »m Pvstmislchlag. Mie einzelne Num- mer 10 Pfg.
fenmr Änjfiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheinr täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,, und Samnags mit der Berliner Provinzial Korrespondenz.
3*fertl»n«»
Preis»
Die Ifpaltig« «armondzeile ob. beten Raum
10 Psg.
Die Sfbalt geil» so Psg.
WeSfbaltioegeUf 80 PW
M 127.
Samstag den 1. Juni.
1878.
UMLichsZ.
DaS diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für dcn Aushebungkbezirk Hanau findet
am 6. od 8. Juni c.
ßtatt und beginnt an jedem Tage um 91/* Uhr. Die Militairpflichtigen haben Behufs Berlesens sich präcis 81/» Uhr Morgens einzufinden.
Zu demselben haben sich sämmtliche Militairpflichtige mit Ausnahme der dauernd unbrauchbaren, der zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse wegen zeitiger und bedingter Untauglichkeit in Vorschlag gebrachten und der zurückgestellten einzufinden.
Die Eltern oder sonstigen Angehörigen, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung begründet werden sollen, haben bei Meidung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Termin persönlich zu erscheinen.
Militairpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termin nicht erscheinen, oder bei Ausrufung ihres Namens im Termine nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder ent- sprechender Haft bestraft.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.
Die Herrn OrtSvorstände wollen strenge darüber wachen, daß die Militairpflichtige« im nüchternen Zustande, mit reinem Körper And in sauberer Kleidung erscheinen.
Diese Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen. Die per Couvert zugehenden speciellen Ladungen sind an die betrefft sinn Militairpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über den Empfang und die erfolgte Behändigung ist eine Bescheinigung bis spätestens zum 2. Juni er. hierher einzusenden.
Dem Geschäft haben die Herrn OrtSvorstände an den 3 Tagen beizuwohnen. Die Rekrutirungs Stammrollen der Jahrgänge 1856, 1857 und 1858 sind, insofern dies nicht bereits geschehen, bis zum 30. d. M. hierher einzusenden.
Hanau am 22. Mai 1878.
Die diesjährigen öffentlichen Jmpftermine im III. Jmpfbezirk finden an nachstehend bezeict neten Tagen unentgeldlich statt:
Am 5. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Impfung der Mädchen der Volksschule und katholischen Schule und um 4 Uhr Revision sämmtlicher am 29. Mai geimpften Schulknaben.
Am 13. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Revision der am 5. Juni geimpften Mädchen der Volksschule und katholischen Schule.
Die Impfung findet im Rathhaus statt.
Gemeinde Ginnheim: Am 12. Juni, Nockmittags 2 Uhr, Impfung der in 1877 geborenen K nder sowie der Restanten und Zöglinge.
Am 19. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Revision sämmtlicher am 12. Juni geimpften Kinder und Schüler.
Gemeinde Eckenheim: Am 12. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Impfung der in 1877 geborenen Kinder sowie der Restanten und Zöglinge.
Am 19. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Revision sämmtlicher am 12. Juni geimpften Kinder und Schüler.
Gemeinde Eschersheim: Am 26. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Impfung der in 1877 geborenen Kinder sowie der Restanten und Zöglinge.
Am 3. Juli, Nachmittags 2 Uhr, Revision sämmtlicher am 26. Juni geimpft, n Kinder und Schüler.
Gemeinde Praunheim: Am 26. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Impfung der in 1877 geborenen Kinder sowie der Restanten und Schüler.
Am 3. Juli, Nachmittags 4 Uhr, Revision sämmtlicher am 26. Juni geimpften Kinder und Schüler.
Hierzu haben nach den Bestimmungen des ReichSimpfgesetzeS zu erscheinen:
l) alle im Jahr 1876 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach ^imchem Zeugniß die natürlichen Blättern überstanden haben oder anderweitig bereits geimpft sind oder wegen Kranthett nicht vaccinirt «erdc« können;
2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat- fchnle, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des JahreS, in welchem der Zögt ng das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht ncch ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist!
3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergangenen Jahre die Impfung refp. Revaccination wegen Krankheit nicht erfolgen konnte oder bei denen die Impfung erfolglos war.
Von denjenigen Kindern und Zöglingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht erschein»n könn.n, ist dem Bezirks-Jmpfarzt der betreffende Impfschein oder das Attest eines ArzteS nach dem vorgeschriebenen Formular vor Schluß des Jmpsgeschästs vorzulegen.
Eltern, Pflegeeltein und Vormünder, welche auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.
Die Herrn Schulvorsteher derjenigen Schulanstalt.n, deren Zöglinge noch pos. 2 und 3 zu revacciniren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Be pflichtungett genügen.
Die Herren Ortsvorstände veranlasse ich hierdurch, die Jmpftermine wiederholt bekannt machen zu lassen und für die nöthige Ordnung beim Geschäst Sorge zu tragt n, auch bim Jmp'arzt bei der öffentlichen Impfung die nöthige und zuverlässige Schreibhülfe zu gewähren. In Betreff der Sistirung der Vorimpflinge erfolgt direkte Benachrichtigung durch die Herrn Jmpsärzte.
Hanau am 18. Mai 1878.
Der Landrath.
Rundschau.
R. F. Seit der Reichstag geschlossen ist trat eine ziemliche Ruhe in unserer inneren Politik an die Stelle des früheren erregten Zustandes. ES ist dies sehr einfach und natürlich, denn die eifrigen parlamentarischen Bestrebungen haben den ruhigeren Betrachtungen Platz machen müssen. DaS Socialistengesetz ist im Reichstag als unmöglich bezeichnet worden und die Combinationen, welche man an diese Angelegenheit knüpfte, beherrschten in erster Linie die innere Situation. Auch die Eventualität einer Re chstagrauflösung tauchte auf und mit ihr brächte man eine angeblich von der Regierung beabsichtigte Abänderung deS Wahlgesetzes in Verbindung; doch derartige Combinationen erwiesen sich alsbald als gegenstandslos. Dagegen ist man zu der Annahme berechtigt, daß zwischen den verbündet, n Regierungen bereits über die schärfste Anwendung der bestehendlN gesetzlichen Vorschriften gegen Busschrettum gen der Socialdemokratie verhandelt wird, und man wird mithin alsbald ziemlich überall im Reiche einem gleich scharfen Auftreten der Exekutivbehörden entgegensehen dürfen Im Plane sollen für jetzt Einschränkungen des Vereins- und Versammlungsrechts nach verschiedenen Richtungen hin liegen, doch ist man auch hier über die allerersten Stadien der Vorbesprechung noch nicht hinausge'ommen. Gesetzvorlagen in dieser Beziehung sind später indeß mit aller Bestimmtheit zu erwarten.
Der deutsche BundeLrath ist bezüglich seiner Geschäftslage nicht so glücklich wie der Reichstag, denn die Sommerferien des BundesrathS werden nach der jetzigen Geschäftslage erst gegen Ende des künftigen Monats beginnen. Bis dahin sind noch regelmäßige Plenarsitzungen zu erwart-n, um die zahlreichen, den Ausschüssen überwiesenen Arbeiten zu erledigen. Schon in nächster Zeit wird u. A. Beschluß zu fassen sein über die Aussckußanträge betr. die Anstellung einer Enquete über die Eisen- und Baumwoll.n Industrie. Wie man uns positiv versichert, werden alle Echrine der Reichs-Regierung bezüglich der Eisenzollftage von dem AuSfall der Enquete abhängen.
Von den Arbeiten des Reichstages in der letzt, n Session zeigen sich als positive Resultate Haupts ächlch nur zwei Gesetze, welche mit der Ausführung der Justizorganisation im nothwendigen Zusammenhänge