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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,, und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.
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Die Lipalt. Sein 20 Psg.
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Mittwoch den 29. Mai.
1878.
Amtliches.
Die Kaiserliche Normal- Eichungs- Commission zu Berlin hat durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1878 die §§. 89 u. 91 der Eich- Drdnung vom 16ten Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) aufgehoben und bestimmt, daß gegenüber den bei den Eichungsbehörden zum Zwecke der Umstempelung zur Vorlage noch gelangenden mit früheren Landes- Eichungsstempeln versehenen Gewichten in Betreff der Bezeichnungen derselben, sowie der Beschaffenheit der Justiröffnungen bis auf Weiteres in dem Umfange Nachsicht geübt werden soll, wie dies in der die Zulässigkeit der Umstempelung der bisherigen Landesgewichte betreffenden Bestimmung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1873 (Nr. 27 des Centralblattes für das deutsche Reich) nachgelassen ist.
Wir bringen dies unter Hinweisung auf §. 369 des Strafgesetzbuches, wonach Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, in eine Geldstrafe bis zu Einhundert Mark verfallen, mit der Aufforderung an das gewerbtreibende Publikum zur Veröffentlichung, daß es sich zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung empfiehlt, die zur Um» ftempelung etwa noch geeigneten Gegenstände den Eichungsbehörden alsbald vorzulegen, im Nebligen aber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nicht schon in Folge der Fortdauer des Besitzes vorschrists- widriger Gegenstände solcher Art straffällig zu werden.
Cassel den 3. Mai 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Bekanntmachung.
Dienstag den 23. Juli d. I, von 9 Uhr Vormittags ab, sollen hierselbst ungefähr 100 Gestülpferde, bestehend aus Mutterstuten (meistens bedeckt), 4jährigen Hengsten und Stuten und jüngeren Fohlen, meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden. Sämmtliche vierjährigen und älteren Pferde sind mehr oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden am 22. Juli, von 7 bis 10 Uhr Morgens, geritten, sowie am 21. und 22. Juli, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr auf Wunsch an der Hand gezeigt.
Für Personenbeförderung zu den bezüglichen Zügen vom und zum Bahnhöfe wird am 21., 22. und 23. Juli gesorgt sein.
Trakehnen am 27. April 1878.
Der Landstallmeister gez. von Dassel.
Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet
am 6., 7. und 8. Juni c.
statt und beginnt an jedem Tage um 91/» Uhr. Die Militairpflichtigen haben Behufs Verlesens sich präcis 81/« Uhr Morgens einzufinden.
Zu demselben haben sich sämmtliche Militairpflichtige mit Ausnahme der dauernd unbrauchbaren, der zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse wegen zeitiger und bedingter Untauglichkeit in Vorschlag gebrachten und der zurückgrstellten einzufinden.
Die Eltern oder sonstigen Angehörigen, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung begründet werden sollen, haben bei Meidung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Termin persönlich zu erscheinen.
Militairpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Ter- mirr nicht erscheinen, oder bei Ausrufung ihres Namens im Termine nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.
Die Herrn Ortsvorstande wollen strenge darüber wachen, daß die Militairpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper And in sauberer Kleidung erscheinen.
Diese Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen. Die per Couvert zugehenden speciellen Ladungen sind an die betreffenden Militairpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über den Empfang und die erfolgte Behändigung ist eine Bescheinigung bis spätestens zum 2. Juni er. hierher einzusenden.
Dem Geschäft haben die Herrn Ortsvorstände an den 3 Tagen beizuwohnen. Die Rekrutirungs- Stammrollen der Jahrgänge 1856, 1857 und 1858 sind, insofern dies nicht bereits geschehen, bis zum 30. d. M. hierher einzusenden.
Hanau am 22. Mai 1878.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen im V. und VI. Jmpf- bezirk finden an nachstehend bezeichneten Tagen unentgeldlich statt:
In Niederrodenbach: am 5. Juni, Nachmittags 3 Uhr, wie vor. Am 12. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Revision.
In Oberro denbach: am 5. Juni. Nachmittags 5 Uhr, wie vor. Am 12. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Revision.
In Roßdorf mit Butterstädter Höfen: am 8. Juni, Vormittags 10 Uhr, wie vor. Am 15. Juni, Vormittags 10 Uhr, Revision.
In Bruchköbel: am 18. Juni, Vormittags 10 Uhr, wie vor. Am 25. Juni, Vormittags 10 Uhr, Revision.
In Ra volzhaufen: am 19. Juni, Nachmittags 3 Uhr, wie vor. Am 26. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Revision.
In Rüdigheim: am 19. Juni, Nachmittags 5 Uhr, wie vor. Am 26. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Revision.
In Niederissigheim: am 27. Juni, Vormittags 9 Uhr, wie vor. Am 4. Juli, Vormittags 9 Uhr, Revision.
In Oberissigheim: am 27. Juni, Vor mittags 10 Uhr, wie vor. Am 4. Juli, Vormittags 10 Uhr, Revision.
In Rückingen: am 28. Juni, Vormittags 10 Uhr, wie vor. Am 5. Juli, Vormittags 10 Uhr, Revision.
In Hüttengefäß: am 8. Juli, Nachmittags 4 Uhr, wie vor. Am 15. Juli, Nachmittags 4 Uhr, Revision.
In Neuwiedermus: am 8. Juli, Nachmittags 6 Uhr, wie vor. Am 15. Juli, Nachmittags 6 Uhr, Revision.
Hierzu haben nach den Bestimmungen des Reichsimpfgesetzes zu erscheinen:
1) alle im Jahr 1876 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder anderweitig bereits geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können;
2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist;
3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergangenen Jahre die Impfung resp. Revaccination wegen Krankheit nicht erfolgen konnte oder bei denen die Impfung erfolglos war.
Von denjenigen Kindern und Zöglingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Bezirks-Jmpfarzt der betreffende Impfschein oder das Attest eines Arztes nach dem vorgeschriebenen Formular vor Schluß des Jmpfgeschäfts vorzulegen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.
Die Herrn Schulvorsteher derjenigen Schulanstaltm, deren Zöglinge nach pos. 2 und 3 zu revacciniren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Veipflichtungen genügen.
Die Herren Ortsvorstände veranlasse ich hierdurch, die Jmpftermine