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118.
Dienstag den 21 Mai.
1878
AMtWer.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen im V. und VI. Jmpf- bezirk finden an nachstehend bezeichneten Tagen unentgeldlich statt:
In Lan gen diebach: am 20. b. Mts., Vormittags 8 Uhr, Impfung der in 1877 geborenen und zogezogenen Kinder, sowie der früher geborenen Kinder und Zöglinge, welche ohne Erfolg geimpft wurden oder wegen Krankheit rc. noch nicht geimpft worden sind.
Am 27. Mai, Vormittags 8 Uhr, Revision.
In L an g en s el b o ld: am 27. Mai, Nachmittags 3 Uhr, wie vor. Am 3. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Revision.
In Niederrodenbach: am 5. Juni, Nachmittags 3 Uhr, wie vor. Am 12. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Revision.
In Oberrodenbach: am 5. Juni, Nachmittags 5 Uhr, wie vor. Am 12. Juni, Nachnnttags 5 Uhr, Revision.
In Roßdorf mit Butterstädter Höfen: am 8. Juni, Vormittags 10 Uhr, wie vor. Am 15. Juni, Vormittags 10 Uhr, Revision.
In Bruchköbel: am 18. Juni, Vormittags 10 Uhr, wie vor. Am 25. Juni, Vormittags 10 Uhr, Revision.
In Ra volzhausen: am 19 Juni, Nachmittags 3 Uhr, wie vor. Am 26. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Revision.
In Rüdigheim: am 19 Juni, Nachmittags 5 Uhr, wie vor. Am 26 Juni, Nachmittags 5 Uhr, Revision.
In Niederissigheim: am 27. Juni, Vormittags 9 Uhr, wie vor. Am 4. Juli, Vormittags 9 Uhr, Revision.
In Oberissigh eim: am 27. Juni, Vormittags 10 Uhr, wie vor. Am 4. Juli, Vormittags 10 Uhr, Revision.
In Rückingen: am 28. Juni, Vormittags 10 Uhr, wie vor. Am 5 Juli, Vormittags 10 Uhr, Revision.
In Hüttengesäß: am 8 Juli, Nachmittags 4 Uhr, wie vor. Am 15. Juli, Nachmittags 4 Uhr, Revision.
In Neuwiedermus: am 8. Juli, Nachmittags 6 Uhr, wie vor. Am 15. Juli, Nachmittags 6 Uhr, Revision.
Hierzu haben nach den Bestimmungen des Reichsimpfgesetzes zu erscheinen:
1) alle im Jahr 1876 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder anderweitig bereits geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können;
2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat- schule, mit Ausnahme- der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist;
3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergangenen Jahre die Impfung resp. Revaceination wegen Krankheit nicht erfolgen konnte oder bei denen die Impfung erfolglos war.
Von denjenigen Kindern und Zöglingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Bezirks-Jmpfarzt der betreffende Impfschein oder das Attest eines Arztes nach dem vorgeschriebenen Formular vor Schluß des Jmpfgeschäfts vorzulegen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzt-chen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.
Die Herrn Schulvorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge nach pos. 2 und 3 zu revaccimren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.
Die Herren Ortsvorstände veranlasse ich hierdurch, bte Jmpftermine wiederholt bekannt machen zu lass-n uno für die nöthige Ordnung beim Geschäft Sorge zu tragen, auch dem Jmpfarzt bei der öffentlichen Impfung die nöthige und zuverlässige Schreibhülfe zu gewähren. In Be
treff oer Sistirung der Vorimpflinge erfolgt direkte Benachrichtigung durch die Herrn Jmpfärzte.
Hanau am 18. Mai 1878.
Der Landrath.
Gefunden: Ein lateinisches und ein französisches Buch. Ein Leibhauszettel Nr. 30259. Ein Portemonnaie mit Geld. Ein weißes Taschentuch. Eine Hacke. Ein goldener Ohrring.
Zugelaufen: Eine junge Gans; Empfangnahme bei Peter Günther zu Rüdigheim.
Verloren: Ein wollenes, hellgraues schwarz- und weißkarrirtes Tuch.
Hanau am 21. Mai 1878.
_____________________Königliches Landratbsamt_______________
Die rückständigen Honorarbeträge für den Unterricht in der Zeichrnakademie pr. Quartal April/Juni 1878 sind nunmehr Mittwoch, den 22., eventuell Sonnabend, den 25., und Mittwoch, den 2 9. dieses Monats, an die unterzeichnete Casse (Frohnhof Nr. 4 — im Bureau des Königl. Domainem Rentamts —) einzuzahlen. Die nach dem 29. d. Mts. etwa verbleibenden Rückstände werden executivisch beigetrieben.
Hanau am 20. Mai 1878.
Königliche Akademiecasse.
(3661) Beil.
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- B erlin, 20 Mai. Reichstag. -Fortsetzung.) In der heutigen (52.) Sitzung theilte der Präsident mit, daß der Abg. Krieger (Meiningen) sein Mandat niedergelegt habe. In erster und zweiter Berathung genehmigte das Haus den Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien. Der Abg. Schmidt (Stettin? sprach den Wunsch aus, daß es dem Auswärtigen Amte gelingen möge, den manche Industriezweige Deutschlands schädigenden autonomen Zolltarif in Spanien zu beseitigen.
Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Wirkl. Geheime-Rath von Philipsborn versprach, daß das Auswärtige Ämt dieser Angelegenheit auch ferner seine Aufmerksamkeit schenken werde.
In zweiter Berathung wurde sodann der Gesetzentwurf, betreffend die Uebernahme bisher aus Landesfonds gezahlter Pensionen auf das Reich angenommen, nachdem der Direktor im Reichskanzler Amt Michaelis, erklärt hatte, daß er der von der Budgetkommission beschlossenen und vom Referenten Abg. Richter (Hagen) vertheidigten Modifikation, wonach die in Rede stehenden Pensionen nicht aus den Allgemeinen Pensionsfonds, sondern auf den Reichs-Jnvalidensonds übernommen werden sollen, keinen prinzipiellen Widerspruch entgegensetzen wolle.
Ohne Debatte passirten in dritter Berathung der Nachtragsvertrag zu dem Vertrage vom 15. Oktober 1869 über den Bau und Betrieb der Gotthard-Eisenbahn nebst Protokoll über die Vollzugsverhandlung und der Gesetzentwurf, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. Es folgte die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betr. den Spielkartenstempel. In zweiter Lesung waren die Stempelsätze der Regierungsvorlage von 1 Mk. resp. 50 Pf. auf 50 resp. 30 Pf. herabgesetzt wordeu.
Der Direktor im Reichskanzler-Amt Dr. Michaelis widerlegte die Meinung, welche zu dem Beschlusse zweiter Lesung geführt hatte, daß eine Steuerermäßigung eine Einnahmeoermebrung zur Folge haben werde, während die Abgg. Richter (Hagen) und Retter die entgegengesetzte Ansicht äußerten. Der Abg. Dr. Lucius nahm den in zweiter Lesung ab« gelehnten Antrag des Abg. von Benda wieder auf, welcher die Stempelsätze auf 80 resp. 30 Pf. normirt, einen Antrag, welchen auch der Abg. Grumbrecht unterstützte. Das Haus bestätigte die Beschlüsse zweiter Lesung.
Ohne Debatte genehmigte das Haus sodann in dritter Berathung den Gesetzentwurf, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampsern, und setzte sodann die dritte Berathung deS Gesetzentwurfs, betreffend die Gewerbegerichte mit der Spezialdirkussion desselben fort.
(Fortsetzung folgt.) (R. u. St.-A.)