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jährlich 9 Mark. H°!bj. 4 M- 50 P.

Birrteljährlich . Mark 25 Psg. KUr auswärtige

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H Mauer ^Heißer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanaa.

Erscheint täglich mit Ausnabme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,, und Sgmnags mit der Berliner Provinzial Correipondenz.

Snferti»N5- Prei»!

Die ispalNge Warmandzeile 06. leren Sioiun

10 Psg.

Die 2»«lt. Stile

20 Psg.

Die Sipaltigegeil«

30 Psg.

Montag den 20. Mai.

1878.

, Amtliches.

' Aufforderung

zur Anzeige vom Vorkommen der Reblaus.

Durch §. 5 des Gesetzes vom 27. Februar d. J., Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus betr. (Gesetzsammlung Seite 129 ff.), ist vorgeschrieben, daß jeder Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte eines ' zur Rebkultur bestimmten Grundstücks von dem Vorhandensein der Reblaus und von allen verdächtigen Erscheinungen, welche das Vor­handensein der Reblaus befürchten lassen, der Ortspolizeibehörde unver­züglich Anzeige zu machen hat.

Das wissentliche oder durch ein unverschuldbares Versehen herbei» , geführte Unterlasten einer solchen Anzeige zieht den Verlust des An- spruchs auf eine nach Maßgabe des Gesetzes zu gewährende Entschädi­gung für die durch die Sicherungs- Maßregeln betroffenen gesunden . Reben nach sich.

Es ist aber auch im allgemeinen Interesse dringend erforderlich, ' daß diese Anzeigen in jedem Falle und ohne allen Verzug erstattet ' werden, weil dadurch allein die Möglichkeit offen bleibt, durch alsbaldi- ges Einschreiten die Verschleppung der Reblaus zu hindern und uner- ' meßlichen Schaden zu verhüten.

11 Ich sehe mich daher veranlaßt, an alle Bewohner der Provinz die £ lufforderung zu richten, von den zu ihrer Kenntniß kommenden Fällen i jeS nachgewiesenen oder vermutheten Auftretens der Reblaus sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.

Cassel, den 29. April 1878.

, Der Ober-Präsident der Provinz Hessen-Nassau,

gez. Frhr. von Ende.

Wird veröffentlicht.

: Hanau am 15. Mai 1878.

Der Landrath.

Die Kaiserliche Normal- Erchungs- Commission zu Berlin hat durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1878 die §§. 89 u. 91 der Eich- > ordnung vom 16ten Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetz- , blattes) aufgehoben und bestimmt, daß gegenüber den bei den Eichungs- , behörden zum Zwecke der Umstempelung zur Vorlage noch gelangenden mit früheren Landes-Eichungsstempeln versehenen Gewichten in Betreff der Bezeichnungen derselben, sowie der Beschaffenheit der Justiröffnungen bis auf Weiteres in dem Umfange Nachsicht geübt werden soll, wie dies in der die Zulässigkeit der Umstempelung der bisherigen Landes- gewichte betreffenden Bestimmung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1873 (Nr. 27 des Centralblattes für das deutsche Reich) nachgelassen . ist.

Wir bringen dies unter Hinweisung auf §. 369 des Strafgesetz- i buches, wonach Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, m eine Geldstrafe bis zu Einhundert Mark verfallen, mit der Aufforde­rung an das gewerbtreibende Publikum zur Veröffentlichung, daß es sich zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung empfiehlt, die zur Um­stempelung etwa noch geeigneten Gegenstände den Eichungsbehörden als­bald vorzulegen, im Uebrigen aber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nicht schon in Folge der Fortdauer des Besitzes vorschrifts­widriger Gegenstände solcher Art straffällig zu werden.

Cassel den 3. Mai 1878.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Bekanntmachung.

Dienstag den 23. Juli d I, von 9 Uhr Vormittags ab, sollen hierselbst ungefähr 100 Gestütpferde, bestehend aus Mutterstuten iulsfftens bedeckt), 4jährigen Hengsten und Stuten und jüngeren Fohlen, merstbretend gegen Baarzahlung verkauft werden. Sämmtliche vierjäh- rrgen und älteren Pferde sind mehr oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden am 22. Juli, von 7 bis 10 Uhr Morgens,

geritten, sowie am 21. und 22. Juli, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, auf Wunsch an der Hand gezeigt.

Für Personenbeförderung zu den bezüglichen Zügen vom und zum Bahnhöfe wird am 21., 22. und 23. Juli gesorgt sein.

Trakehnen am 27. April 1878.

Der Landstallmeister gez. von Dassel.

Die diesjährigen öffentlichen Jmpftermine im III. Jmpsbezirk finden an nachstehend bezeichneten Tagen unentgeldlich statt:

Stadt Bockenheim: den 22. Mai, Nachmittags 2 Uhr, für die in 1877 daselbst geborenen und zugezogenen Kinder, insoweit sie noch nicht geimpft sind; ferner die früher geborenen Kinder, welche früher ohne Erfolg geimpft wurden oder wegen Krankheit rc. nicht geimpft worden sind.

An demselben Tage, Nachmittags 4 Uhr, Impfung der Zöglinge der Realschule, um 5 Uhr der Zöglinge der höheren^ Töchterschule, welche in diesem Jahr das 12te Lebensjahr erreichen.

Am 29. Mai, Nachmittags 2 Uhr, Revision sämmtlicher am 22. Mai geimpften Kinder und Impfung der Knaben der Volksschule und der katholischen Schule. Um 5 Uhr Revision der Zöglinge der Töchter­schule und der Realschule.

Am 5. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Impfung der Mädchen der Volksschule und katholischen Schule und um 4 Uhr Revision sämmt­licher am 29. Mai geimpften Schulknaben.

Am 13. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Revision der am 5. Juni geimpften Mädchen der Volksschule und katholischen Schule.

Die Impfung findet im Rathhaus statt.

Gemeinde Ginnheim: Am 12. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Impfung der in 1877 geborenen Kinder sowie der Restanten und Zöglinge.

Am 19. Juni, Nachmittags 2Uhr, Revision sämmtlicher am 12. Juni geimpften Kinder und Schüler.

Gemeinde Ecken heim: Am 12. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Impfung der in 1877 geborenen Kinder sowie der Restanten und Zöglinge.

Am 19. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Revision sämmtlicher am 12. Juni geimpften Kinder und Schüler.

Gemeinde Eschersheim: Am 26. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Impfung der in 1877 geborenen Kinder sowie der Restanten und Zöglinge.

Am 3. Juli, Nachmittags 2 Uhr, Revision sämmtlicher am 26. Juni geimpften Kinder und Schüler.

Gemeinde Praunheim: Am 26. Juni, Nachmittags 5 Uhr, Impfung der in 1877 geborenen Kinder sowie der Restanten und Schüler.

Am 3. Juli, Nachmittags 4 Uhr, Revision sämmtlicher am 26. Juni geimpften Kinder und Schüler.

Hierzu haben nach den Bestimmungen des Reichsimpfgesetzes zu erscheinen:

1) alle im Jahr 1876 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder anderweitig bereits geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können;

2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat­schule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, so- fem er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist;

3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergan­genen Jahre die Impfung resp. Revaccination wegen Krankheit nicht erfolgen konnte oder bei denen die Impfung erfolglos war.

Von denjenigen Kindern und Zöglingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Bezirks-Jmpfarzt der betref­fende Impfschein oder das Attest eines Arztes nach dem vorgeschriebenen Formular vor Schluß des Jmpfgeschästs vorzulegen.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche auf amtliches Er-