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Die gspaltigeKcile
SO Psg.
M 113.
Mittwoch den 15. Mai.
187h,
MmrlicheK
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes- Silber- und Kupfermünzen vom 22. Februar 1878.
Aus Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (R. G. Bi. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§• 1.
Vom 1. März 1878 gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel :
1) d e Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges;
2) die Einhalb-, Einviertel- und Einachtelthalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen Gepräges;
3) die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und die auf Grund der Zehn- oder Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennigstücke (^5, V10 und b12 Grosch nstücke);
4) die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Ein Pfennigstücke mecklenburgischen Gepräges.
Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassin, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2.
Die im Umläufe befindlichen Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges werden in der ZUt vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes- Centralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen, die im Umläufe befindlichen unter §. 1 Ziff. 2 bis 4 aufgeführten Münzen in der gleichen Zeit von den durch die Landes-Central-Behörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. m deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach den im §. 3 angegebenen Werthverhältnissen für Rech nung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§ 3.
Die Einlösung der im §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse.
der Einsechstelthalerstücke zu .....50 Pf. Reichsmünze,
Zu §• 1 Nr. 2
der hessischen
Tinhalbthalerstücke zu .... 1 Mk. 50 „
Einviertelthalerstücke zu......75
Einachtelthalerstücke zu......37^2"
Zu §. 1 Nr. 3
der Zweipfennigstücke zu...... 2 „
der Einpfennigstücke zu ..... . 1
Zu §. 1 Nr. 4
der daselbst bezeichneten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 Pf. Reichsmünze.
_ §• 4.
Dre Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 22. Februar 1878.
Der Reichskanzler.
Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetz-Blatt Seite 3 p^ducirten Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
1 w unter den voraufgeführten bezüglichen Bedingungen die im uud 3 bezeichneten Münzen nur noch bis zum 1 Juni 1878 einschließlich innerhalb des Preußischen Staates bei den unten
namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse sowohl in Zahlung angenommen als auch gegen Reichs-, beziehungsweise Landes Münzen umgewechselt werden:
a. in Berlin:
bei der General Staatskasse,
„ „ Staatsschuiden-Tilgungs- Kasse,
„ „ Kasse der Königlichen Direktron für die Verwaltung der direkten Steuern,
„ dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände,
„ dem Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände und
„ der unter dem Vorsteher der Ministeriat-, Militair- und Bau- Kommission stehenden Kasse.
b. in den Provinzen:
bei den Regierungs-Haupt-Kassen,
„ „ Bezirks-Haupt-Kassin in der Provinz Hannover,
„ der Landes-Kasse in Sigmaringen,
„ den Kreiskaffen,
„ „ Kassen der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen- Nassau und Rheinland,
„ „ Bezirks-Kassen in den Hohenzollernichen Landen,
„ „ Forstkassen,
„ „ Haupt-Zoll- und Haupt-Steuer-Aemtern, sowie
„ „ Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.
Berlin, den 3. Mai 1878.
Der Finanz-Minister gez. Hob recht.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen in der Stadt Hanau, in dem Amtsbezirk Hanau II und in dem Amtsbezirk Bergen finden an nachstehend bezeichneten Tagen unentgeldlich statt:
Stadt Hanau Die Zöglinge und zwar die Knaben am 3., 6., 10. und 13. Juli, von Nachmittags 3—6 Uhr. Die Mädchen am 17., 20., 24. und 27. Juli, von Nachmittags 3—6 Uhr. Für die 1877 geborenen und die früher geborenen Kinder, welche früher ohne Erfolg geimpft wurden oder wegen Krankheit nicht geimpft worden sind, den 31. Juli, 3., 7, 10. und 14. August, jedesmal Nachmittags von 3 bis 5 Uhr.
Kesselstadt. Den 17. Mai,
Morgens V«
10 Uhr,
Revision.
Dörnigheim. „
17. „
Nachmittags
3
PP
Revision.
M i t t e l b u ch e u. „
18. „
Morgens
9
PP
Revision.
Wachenbuchen. „
18. „
ff
11
Revision.
Hochstadt.
18. „
Nachmittags
2
Pf
Revision.
K i l i a n st ä d t e n. „
25. „
Morgens
9
PP
Impfung,
Pf
31. „
Pf
9
PP
Revision.
Oberdorfelden. „
25. „
Mittags
12
PP
Impfung,
31. „
12
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Revision.
G r 0 n a u. „
25. „
PP
2
PP
Impfung,
11
31. „
11
2
Revision.
Bischofsheim. „
23. „
Nachmittags
4
Pf
Impfung,
ff
28. „
PP
4
PP
Revision.
Großauheim. „
29. „
5. Juni
Morgens
9
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Impfung,
5. „
12. „
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11 (
Revision.
Großkrotzenburg. „
5. „
Nachmittags
2
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19. „
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2
ff
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F e ch e n h e i m. „
1. „
Morgens
9
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Impfung,
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Seckbach. „
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15. „
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Preungesheim. „
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15. „
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Revision.
Berkersheim. „
8. „
Abends
6
11
Impfung,
11
15. „
11
6
11
Revision.