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M 112
Dienstag den 14, Mai
1878.
AMtlichss.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen in der Stadt Hanau, in dem Amtsbezirk Hanau II und in dem Amtsbezirk Bergen finden an nachstehend bezeichneten Tagen unentgeldlich statt:
Stadt Hanau. Die Zöglinge und zwar die Knaben am 3., 6., 10. und 13. Juli, von Nachmittags 3—6 Uhr. Die Mädchen am 17., 20., 24. und 27. Juli, von Nachmittags 3—6 Uhr. Für die 1877 geborenen und die früher geborenen Kinder, welche früher ohne Erfolg geimpft wurden oder wegen Krankheit nicht geimpft worden sind, den 31. Juli, 3., 7., 10. und 14. August, jedesmal Nachmittags von 3 bis 5 Uhr.
Revision. Revision. Revision. Revision. Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision.
Impfung, Revision.
Impfung, Revision.
Impfung,
Revision.
Impfung, Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision.
Impfung, Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision.
Impfung,
Kesselstad t. Den
17.
Mai,
Morgens ^10 Uhr,
Dörnigheim. „
17.
FF
Nachmittags 3 „
Mittelbuchen. „
18.
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Morgens 9 „
Wachenbuchen. „
18.
FF
„ 11 „
Hochstadt. „
18.
FF
Nachmittags 2 „
K i l i a n st ä d t e n. „
25.
FF
Morgens 9 „
31.
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Oberdorfelden. „
25.
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Mittags 12 „
31.
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„ 12 „
Gron au. „
25.
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31.
„ 2 „
Bischofsheim. „
23.
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Nachmittags 4 „
28.
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Großauheim. „
29.
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Morgens 9 „
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5.
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„ 9 „
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5.
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12.
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Großkrotzenburg. „
5.
Nachmittags 2 „
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19.
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Fechenheim. . „
1.
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Morgens 9 „
8.
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Se ckbach. „
8.
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Nachmittgs?/ü4 „
15.
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Preungesherm. „
8.
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15.
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Berkersherm. „
8.
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Abends 6 „
15.
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Bergen mit „
21.
Mai,
Nachmittags 5 „
27.
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Enkh eim.
21.
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3
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27.
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„ 3 „
Hierzu haben nach erscheinen:
Revision, den Bestimmungen des Reichsimpfgesetzes zu
. 1) alle im Jahr 1876 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder anderweitig bereits geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können;
2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat- schule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden
3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergangenen Jahre die Impfung resp. Revaccination wegen Krankheit nicht erfolgen konnte oder bei denen die Impfung erfolglos war.
Von denjenigen Kindern und Zöglingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Bezirks-Jmpfarzt der betreffende Impfschein oder das Attest eines Arztes nach dem vorgeschriebenen Formular vor Schluß des Jmpfgeschäfts vorzulegen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen
erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.
Die Herrn Schulvorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge nach pos. 2 und 3 zu revacciniren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.
Die Herren Ortsvorstände veranlasse ich hierdurch, die Jmpftermine wiederholt bekannt machen zu lassen und für die nöthige Ordnung beim Geschäft Sorge zu tragen, auch dem Jmpsarzt bei der öffentlichen Impfung die nöthige und zuverlässige Schreibhülfe zu gewähren. In Betreff der Sistirung der Borimpflinge erfolgt direkte Benachrichtigung durch die Herrn Jmpfärzte.
Hanau am 7. Mai 1878.
Der Landrath.
Nach Mittheilung des Herrn Landes-Direktors ist es in neuerer Zeit häufig vorgekommen, daß in die zweite Klaffe der Jrrenheilanstalt zu Marburg aufgenommene Geisteskranke, welche von dem Direktor der genannten Anstalt für unheilbar erklärt worden waren und demgemäß in derselben nicht länger in Behandlung bleiben konnten, trotz wiederholten, sowohl an die Angehörigen der betr. Individuen, als an die Vorstände der Heimathsgemeinden gerichteter Aufforderungen aus der Anstalt nicht abgeholt worden sind, hierdurch aber für die letztere die Nöthigung feinerer Verpflegung und zwar — da es sich in den weitaus meisten Fällen um unentgeltliche Aufnahme zu handeln pflegt — in der Regel auf Kosten der Anstalt erwachsen ist.
Um diesem Uebelstande für die Folge vorzubeugen und eine Belastung der Anstaltskasse mit Ausgaben, zu deren Uebernahme dieselbe nach Zweck und Bestimmung der Jrrenheilanstalt an sich keine Veranlassung hat, zu vermeiden, hat der Herr Land.soireklor den Direktor der Jrrenheilanstalt zu Marburg mit Anweisung dahin versehen, daß künftig in allen Fällen, in denen die Aufnahme von Kranken in die zweite Klasse beantragt wird, von dem Bürgermeister der unterstützungSpflich- tigen Heimathsgemeinds die Ausstellung eines Reverses nach dem an- geschriebenen Schema, welcher der Anstaltsverwaltung die Möglichkeit geben würde, den Kranken bei unterlassener rechtzeitiger Abholung auf Kosten des Ortsarmenverbandes in die Heimath zurückzubefördern, verlangt werde.
In Folge Verfügung der Königlichen Regierung werden die Orts- vorstünde der Landgemeinden angewiesen der Aufforderung zur Ausstellung des qu. Reverses nachzukommen und wild bemerkt, daß bei etwaiger Weigerung die Anstaltsver Wallung genöthigt sein wird, diejenigen Kranken, deren Abholung an dem Entlassungs-Teemine nicht bewirkt werden sollte, künftighin, unter Entfernung aus der Anstatt, dem Orts- armenverbande zu Marburg zur weiteren Verpflegung auf Kosten der Heimathsgemeinde zu überweisen, der Vollzug des Reverses daher im wohlverstandenen eigenen Interesse der letzteren liegt.
Hanau am 7. Mai 1878.
Der Landrath.
Revers.
Der unterzeichnete Bürgermeister der Gemeinde ...... Kreis........übernimmt hierdurch Namens und in
Vertretung des Ortsarmen-Verbandes daselbst die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß d . . zur Aufnahme in die Lanöes-Jrrcnheil- Anstalt zu Marburg bestimmte geisteskranke....... • ........aus derselben auf Anforderung des AnstaltsDirektors zu dem von diesem bestimmten Termine und in der von ihm anzuordnenden Weise wieder abgeholt werde, räumt, auch für den Fall, daß dieser Verbindlichkeit nicht pünktlich Genüge geleistet weid.n sollte, der Verwaltung der Jrrenheil Anstalt die Befugnitz ein, d . . Kranke auf Kosten des Ortsarmen Verbandes der hiesigen Gemeinde zufuhren zu lassen.
.......am . . ten.....187
Der Bürgermeister
(Siegel.) ........