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ALHrlich 9 Mark $albj. 4 M. 59 P. vierteljährlich

« Mark 25 Psg. Kür auswärtige Abonnenten

»Ut dem betreffe».

*P> Postausschlag. Hte einzelne Num­mer 10 $fo.

Litauer Anreißer

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Donnerstag den 9» Mai.

1878.

Amtliches.

Die diesjährigen öffentlichen Impfungen in der Stadt Hanau, in dem Amtsbezirk Hanau II und in dem Amtsbezirk Bergen finden an nachstehend bezeichneten Tagen unentgeldlich statt:

Stadt Hanau. Die Zöglinge und zwar die Knaben am 3., 6., 10. und 13. Juli, von Nachmittags 3—6 Uhr. Die Mädchen am 17., 20., 24. und 27. Juli, von Nachmittags 3—6 Uhr. Für die 1877 geborenen und die früher geborenen Kinder, welche früher ohne Erfolg geimpft wurden oder wegen Krankheit nicht geimpft worden sind, den 31. Juli, 3., 7., 10. und 14. August, jedesmal Nachmittags von

3 bis 5 Uhr.

Kesse lstadt.

Dörnigheim.

Mittelbuchen.

Wachenbuchen.

Hochstadt.

K i l i a n st ä d t e n.

Oberdorfelden.

Gronau.

Bischofsheim.

Großauheim.

Großkrotzenburg.

Fechenheim.

Se ckbach.

Preungesheim.

Berkersheim.

Bergen mit

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Impfung, Revision.

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sende Impfschein oder das Attest eines Arztes nach dem vorgeschriebenen Formular vor Schluß des Jmpfgeschästs vorzulegen.

Eltern, Pstegeeltern und Vormünder, welche auf amtliches Er­fordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nach­weis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.

Die Herrn Schulvorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zög­linge nach pos. 2 und 3 zu revacciniren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.

Die Herren Ortsvorstände veranlasse ich hierdurch, die Jmpfiermine wiederholt bekannt machen zu lassen und für die nöthige Ordnung beim Geschäft Sorge zu tragen, auch dem Jmpfarzt bei der öffentlichen Im­pfung die nöthige und zuverlässige Schreibhülfe zu gewähren. In Be­treff der Sistirung der Borimpflinge erfolgt direkte Benachrichtigung durch die Herrn Jmpfärzte.

Hanau am 7. Mai 1878.

Der Landrath.

den Bestimmungen des Reichsimpfgesetzes zu

Hierzu haben nach erscheinen:

1) alle im Jahr 1876 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder anderweitig bereits geimpft, sind oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können;

2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat­schule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, so­fern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden . 'st;

3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergan­genen Jahre die Impfung resp. Revaceination wegen Krankhert nicht erfolgen konnte oder bei denen die Impfung erfolglos war.

, Von denjenigen Kindern und Zöglingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Bezirks-Jmpfarzt der betref-

Tagesscha«.

— Der „R. u. Sl.-A." Nr. 108 enthält: 1) Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. Vom 1. Mai 1878. 2) Verord­nung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichs-Ober-Handelsge- richt in Patentsachen. Vom 1. Mai 1878.

— Berlin, 8. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König haben dem zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Vereinigten Staaten von Amerika ernannten Herrn Bayard Taylor gestern Nachmittag 4 Uhr in Allerhöchstihrem Palais eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen das Schreiben des Herrn Präsi­denten dieser Staaten entgegenzunehnnn geruht, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft am hiesigen Allerhöchsten Hofe beglaubigt wird. — Als Vertreter des Auswärtigen Amtes wohnte der Audienz der Staats-Sekretär, Staats-Minister von Bülow, bei.

— B erlin, 8. Mai. Reichstag. (Fortsetzung.) In der heuti­gen (43.) Sitzung genehmigte das Haus ohne Debatte in erster und zweiter Berathung den Gesetzentwurf, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts-Etat pro 1878/79 (Berechnung der Matrikularbeiträge für die Partikularstaaten) und setzte dann die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betr. die Abänderung der Gewerbeord­nung fort.

(Fortsetzung folgt.) (R. u. St.-A.)

— Berlin, 7. Mai. (Köln. Ztg.) Die bevorstehende Reichs­tagsdebatte über die Tabaks steuer-Enquete wirft ihre Schatten vor sich her. Heute Morgen hatte hier eine größere Deputation der kasseler Versammlung von Tabakinteressenten eine Audienz bei dem Finanzmi­nister Hobrecht, um demselben die Resolution jener Versammlung an das Herz zu legen, welche darauf gerichtet ist, daß der Enquete-Ent­wurf von jeder Tendenz, sowohl von der des Monopols als auch von der des Systems der Fabrikatsteuer, frei fei und vor Lösung der Frage eine Sachverständigenkommission gehört werden möge. Die Deputation bestand aus 17 Mitgliedern aus den verschiedensten Gegenden Deutsch­lands und wurde von einem Herrn Jung aus Hanau dem Minister vorgestellt. Der Minister äußerte etwa Folgendes: „Ich kann Ihnen keine andere Antwort geben als die Zusage, daß ich Ihre Worte nicht überhören werde. Ich kann ferner um so weniger auf die mir vorgelegte Resolution eingehen, als die Fragen, um die es sich handelt, in der Kürze Gegenstand einer Berathung im Reichstage sein werden. i$aj verkenne die Schwierigkeit der Lage nicht, in welcher sie sich durch bis Unsicherheit ihrer Interessen befinden. Andererseits werden Sie aner­kennen müssen, daß Cer Tabak ein Verbrauchsgegenstand ist, der sich von selbst darbietet zur ausgiebigen Ausnutzung für die Bedürfnisse des Reiches. Würden wir ihn fallen lassen, so würde doch jede neue Re­gierung diesen Gedanken wieder aufnehmen müssen. Die Motive des Enqueiegesetz- Entwurfs drücken nicht die Absicht präcis aus, als wäre es ein Beschluß der verbündeten Regierungen, in der einen oder anderen