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Montag den 29. April.

1878.

Polizei-Verordnung, betreffend den Gebrauch von Nitroglycerin-Sprengstoffen.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung verordnen wir für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks, was folgt:

I. Beschaffung. §. 1. Jeder, welcher eine Sprengung mit Nitroglycerin-Sprengstoffen unternimmt, darf nur Dynamit- und solche Nitroglycerin-Präparate dafür auschaffen und zur Verwendung bringen lassen, welche einen abtropfbaren Ueberschuß an Nitroglycerin nicht enthalten.

§. 2. Die Nitroglycerin- Präparate müssen in der Original Ver­packung, gewöhnlich Patronenform, entweder direct von den Fabrikanten oder aus den, zufolge einer besonders von den Landespolizei-Behörden ertheilten Erlaubniß, errichteten Niederlagen bezogen werden.

§ 3. Wird eine Umarbeitung der bezogenen Patronen erforder­lich, so darf dies nur unter der Aufsicht eines vom Unternehmer der Sprengung hierzu bestimmten sachverstäudigenßArbeiters und nur in Räumen erfolgen, welche mit andern Gebäuden nicht im Zusammenhänge stehen.

II. Aufbewahrung. §. 4. Für die Aufbewahrung der Nitro­glycerin-Präparate bleiben die Vorschriften der §§. 2 und 10 der Po- Uzei-Berordnung vom 16ten December 1868 (Amtsblatt S. 2) und Dom Olsten Januar 1874 (Amtsblatt S. 39) nach wie vor maßgebend. Die Nitroglycerin-Präparate dürfen jedoch nur in den von der betref­fenden Fabrik oder Niederlage gelieferten Behältnissen, in solchen Räu­men aufbewahrt werden, welche vom gewöhnlichen Verkehr genügend weit entfernt und so belegen sind, daß durch eine etwa erfolgende Ex­plosion die nächstbelegenen Gebäude oder sonstigen Anlagen nicht ge­fährdet werden.

In der Regel genügt hierzu eine Entfernung von 150 Meter.

§ 5. Für gewöhnlich darf in solchen Räumen nicht mehr als 1 Zentner des betreffenden Sprengstoffes aufbewahrt werden.

§. 6. Die Aufbewahrungsräume sind sicher zu verwahren und mit einem festen Thürenverschluß zu versehen. An der Außenseite der Thür sind in leicht erkennbarer)) Weise die -Worte: Warnung! Sprengmrttel! anzubringen.

Um das Gefrieren der Nitroglycerin-Präparate zu verhü- ten, darf«, die Temperatur der Aufbewahrungsräume nicht unter + 8° C. b /2 R.) betragen, andererseits darf diese Temperatur zur Vermei­dung von Selbstentzündungen, nicht über + 50° C. (+ 40° R.) steigen.

, . 8- Die Sprengstoffe dürfen nicht in die Nähe offener Feuer, geherzter Oefen oder Heerde gebracht werden.

m .. § 9- D"s Betreten der zur Aufbewahrung von Nitroglycerin- Praparaten drenenden Räumen mit offenem Lichte ist untersagt. Das­selbe gilt vom Tabakrauchen in denselben.

. .. § Gefrorene Nitroglycerin-Präparate) dürfen nicht mit festen Körpern bearbeitet und überhaupt nicht zum Sprengen gebraucht werden. Sre dürfen in diesem Zustande nicht ausgegeben, sondern müssen vorher aufgethaut werden.

Das Aufthauen darf nur in Gefäßen mit lauwarmem Wasser ge­schehen, in welchen die Sprengstoffe nicht in directe Berührung mit der erhitzten Wandfläche treten können (Nobel'scher Topf).

Nitroglycerin-Präparate, welche sich zu zersetzen beginnen (was durch stechenden Geruch oder Entwickelung rothbrauner Dämpfe zu erkennen ist), dürfen zur Sprengar^eit nicht verwendet werden. Sie Aussen unter der Aufsicht des Unternehmers der Sprengung oder eines von demselben dafür bestimmten sachverständigen Arbeiters im offenen Feuer über Tage verbrannt werden.

er. ^^lbe hat mit unbrauchbar gewordenen Gefäßen, welche zur Aufbewahrung von Nitroglycerin-Präparaten gedient haben, zu geschehen, s ,eselocn nicht an die Fabrikanten zurückgegeben werden können. Solche Gefäße dürfen niemals zu anderen Zwecken benutzt werden. , Zündhütchen dürfen weder unverschlossen, noch in densel-

1 ^"^^^ ütit den Sprengstoffen ausbewahrt werden.

III. Transport. § 13. Nitroglycerin-Präparate dürfen nicht mit anderen festen Gegenständen ober mit leicht explodirbaren und feuer­gefährlichen Stoffen gleichzeitig in demselben Fördergefäße transportirt werden.

Sie dürfen auf letzteren nur in verschlossenen, mit lockeren, weichen Massen (Sägespähnen, Heu, Moos rc.) ausgesütterten Holzkästen bewegt werden.

Im Uebrigen wird auf die einschlägigen Bestimmungen unserer Polizei-Verordnung vom 12. Juni 1.874 (Amtsblatt S. 169; verwiesen.

IV. Verausgabung. §. 14. Die Verausgabung der Spreng­stoffe darf durch den Unternehmer oder dessen dafür bestellten Beanuen nur an besonders qualificirte und dafür verantwortlich gemachte, zuver­lässige Arbeiter (Bormänner) erfolgen.

Es ist diesen Arbeitern nur der voraussichtlich für eine Schicht erforderliche Bedarf der Sprengstoffe und zwar in Holzküsten mit Deckel- oder Schieberverschluß zu verabfolgen und sind diese Personen verpflich­tet, die ganz oder theilweise geleerten Behältnisse nach Beendigung der Schicht an den die Ausgabe besorgenden Unternehmer oder dessen Be­amten zur Aufbewahrung zurückzuliefern

V. Verwendung. §. 15. Die Sprengstoffe dürfen nur in gewöhnlichen Papierpatronen ober in der Original-Verpackung verwen­det werden.

Das Einführen der Patronen in die Bohrlöcher muß mit großer Vorsicht mittelst hölzerner Stäbe geschehen.

§. 16. Das Fertigstellen der Bohrlöcher zum Wegthun durch Einführung der Schlagpatrone, sowie das Wegthun der Schüsse darf nur durch die dazu bestimmten Personen (§. 14) erfolgen.

§. 17. Die zur Zündung zu verwendenden Schlag- oder Zünd- Patronen dürfen nicht in Vorrath gehalten werden, sondern müssen erst vor ihrer unmittelbaren Verwendung durch Einbringung der mit dem Zündhütchen versehenen Zündschnur fertig gestellt werden.

§. 18. Vor deut Einbringen des Besatzes ist auf die Patronen ein Bund weichen Lettens zu setzen, auch dürfen die ersten Bunde des Besatzes nicht zu fest gestoßen werden. Als Besatzmittel dürfen Sand, Letten, Wasser oder ein besonders präparirter Besatzgrand verwendet werden.

§. 19. Hat ein mit Nitroglycerin-Präparaten besetztes Loch ver­sagt, oder ist das Sprengmaterial ohne zu explodiren verbrannt, so muß der betreffende Arbeiter eine Viertelstunde lang von dem fraglichen Loche entfernt bleiben.

§. 20. DaS Ausbohren oder Wegthun von Schüssen, welche ein­mal versagt haben, sowie das Tieferbohren stehen gebliebener Pfeifen ist untersagt.

Muß jedoch, um eine durch ein stehen gebliebenes Loch zu be­fürchtende unzeitige, gefahrdrohende Explosion zu verhüten, ein solches Loch unbedingt ausgebohrt werden, so darf dies nur unter sorgfältiger Prüfung der Umstände, von besonders dazu designirten, zuverlässigen Arbeitern ausgeführt werden, indem der feste Besatz mit einem Löffel­bohrer bis auf etwa 3 Cmtr. oberhalb der Patrone oder bis aus den Lettenpsropfen vorsichtig entfernt, sodann eine neue Zündpatrone einge­fügt und das Loch auf's Neue besetzt wird.

§. 21. Im Uebrigen gelten beim Schießen mit Nitroglycerin- Präparaten dieselben Vorsichtsmaßregeln und Vorschriften, rote beim Schießen mit Pulver cf. §. 6 der Polizei-Verordnung vom 27. August 1868 (Amtsblatt S. 520). .

§. 22. Uebertretungen vorstehender Polizei-Verordnung werden, insofern sie nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs einer höheren Strafe unterliegen, mit e ner G- idstrafe bis zu 30 Mark oder im Unvermögensfalle mit t>e; l älm ßmüßigec Haft geahndet.

Gaffel den 9. April 1878.

Königliche Regierung, Abth. des innern.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 25. April 1878.

Der Landrath.