Einzelbild herunterladen
 

Wiranemcatä* Preis: Lahrlich S Wart Halb,. 4M.SV P.

Licrteljährlich $ Mari 25 Pfz. -Eür auswärtige Kbonnenien mit dem betreffen­de» $oPauffdjlag. Su einzelne Num­mer 10 $fg.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, unb Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

»nfertt** 1 Pre»,

Die 1,paMp> EurmondzrUk * deren Sattel

10 PK-

Die 2!palt 8*»

20 Ps«.

Die SspalligeLeil» 30 Psg.

M 96.

Donnerstag den 25. April.

1878.

AmtLicheS.

Polizeiliche Vorschrift.

Unter Bezugnahme auf den §. 5, Absatz 3 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20 September 1867 wird nach Berathung mit der Stadtbehörde folgende polizeiliche Vorschrift erlassen:

Das Befahren der Wilhelmsbrücke über die Kinzig und die Stadtgrabenbrücke am Mühlthor mit jeglichem schweren Fuhrwerk wird unter Androhung einer Strafe bis zu 15 Mark oder ent­sprechender Haft untersagt.

Nur einfache Sandfuhrwerke sind ausgenommen.

Hanau am 17. April 1878._________________________________

Landwirtschaftlicher Kreis-Verein Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 27. April, Nachmittags

2J 2 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau.

Tagesordnung:

1) Beschaffung von Pflänzlingen zur Obstbaumzucht.

2) Vieh- und Frachtmarkt in Hanau.

3) Sonstige Mittheilungen.

D er Vorstand.

Die Herren Bürgermeister wollen Vorstehendes in ihren Gemein­den publiciren.

Hanau am 25. März 1878.

Der Landrath.

S t j t l f | t n«

Berlin, 22. April (Köln. Ztg.) Eine vom Reichskanzler dem Bundesrathe unterbreitete Denkschrift über die Wanderlager und Waarenauctionen gibt einen sehr umfassenden Einblick in die ganze Ma­terie. Lnhalt und Umfang der Denkschrift erhellen aus einer kurzen, -in- einer Vorbemerkung enthaltenen Uebersicht des Ergebnisses der ge­schehenen Erhebungen, wobei außer den betheiligten Behörden auch Handels- und Gewerbekammern, gewerbliche Vereine, Fabrikanten, Groß and Kleinhändler theils mündlich, theils schriftlich vernommen worden sind. Es heißt da:

I. Wanderlager. Es steht fest, daß sich die Wanderlager in neuerer Zeit nicht unerheblich vermehrt haben, und es ist nicht zu be­zweifeln, daß zu dieser Vermehrung die bestehende Gesetzgebung beige­tragen hat, da durch dieselbe eine Reihe ehedem in Geltung befindlicher, den fraglichen Geschäftsbetrieb mehr oder minder einschränkender Be­stimmungen gefallen ist. Nicht minder steht aber fest, daß auf diese Vermehrung auch noch andere Momente von theils bleibender, theils vorübergehender Bedeutung eingewirkt haben. Mit bleibender Wirkung haben den fraglichen Geschäftsverkehr gefördert: die fortschreitende Ent­wicklung des Personen- und Waarenverkehrs, die zum Theil als Folge hiervon mit dem Kleinhandel sich vollziehenden Veränderungen, die mehr­fach erfolgte Beseitigung der Messen und der Jahrmärkte. Vorüber­gehenden Einfluß übten aus: der Reiz der Neuheit der Verkehrsform, das rasche Aufeinanderfolgen eines außergewöhnlichen geschäftlichen Auf­schwunges und einer intensiven, lange währenden Geschäftskrisis. Da­nach ist der Schluß gerechtfertigt: 1) daß die Wanderlager bei Wieder­kehr normaler wirthschaftlicher Verhältnisse von ihrem bisherigen, mehr­fach ausarlenden Charakter voraussichtlich etwas verlieren werden; 2) daß zur Zeit mit voller Sicherheit nicht zu unterscheiden ist, in wie weit die hervortretenden Mißstände als die unvermeidlichen Folgen einer an sich naturgemäßen wirthfchasttichen Umwandlung anzusehen sind und in wie weit sie als dauernde Mängel erkannt und deßhalb durch gesetz­liche Regelung bekämpft werden müssen. Die hauptsächlichsten Miß stände der Wanderlager bestehen angeblich darin, daß durch den frag- Uchen Geschäftsverkehr: 1) das Publikum vielfach mitunter in geradezu betrügerischer Weise übervortheilt, 2) die wirthschaftliche Existenz der unüfsigen Detailhändler und Handwerker namentlich in den mittleren ^ kleineren Städten gefährdet, 3) der volkswirthjchaftlich unerwünschte

Verbrauch geringwerthiger Waare zur Befriedigung vorhandener Be« dürfnisse und der Ankauf von Gegenständen, welche keinem reellen Be- dürfnisse entsprechen, befördert wird; 4) Industrie und Handel in eine unsolide, ohne Rücksicht auf die Güte der Waaren lediglich die möglichste Billigkeit derselben anstrebende Richtung gedrängt werden. Dem ist aber von anderer Seite entgegengehalten worden: 1) daß Uebervortheilungen des Publikums auch in den stehenden Geschäften vorkommen und daß dieselben in den Wanderlagern keineswegs die Regel bilden; 2) daß die Gefährdung der ansässigen Detailhändler und Handwerker nicht aus­schließlich dieser Geschäftsform zuzuschreiben sei, vielmehr in den allge­meinen Veränderungen ihren Grund habe, welche mit dem Kleinhandel vor sich gegangen sind, daß es übrigens den stehenden Geschäften frei­stehe, sich die Geschäfrsoortheile der Wanderlager gleichfalls nutzbar zu machen; 3) daß auch Jahrmärkte den Ankauf von Gegenständen, welche keinem reellen Bedürfniß entsprechen, begünstigen, und daß 4) die un­gesunde Richtung der Industrie und des Handels, vermöge welcher die Güte und Solidität der Waaren durch das einseitige Streben nach Bil­ligkeit beeinträchtigt wird, zum Theil auf den Wirkungen der Ueber- produktion, zum Theil auf wirthschaftlichen Anschauungen und Gewöh­nungen des Publikums beruht, welche ihren Einfluß auf die Richtung der Industrie und des Handels auch dann äußern würden, wenn es Wanderlager nicht gäbe und welche diesen Einfluß vielleicht am schärfsten da ausüben, wo wie in großen Stadt n die Wanderlager gegenüber den stehenden Geschäften keine Bedeutung haben. Als günstige Wirkungen des Verkehrs der Wanderlager werden aufgezählt, daß dieselben in dünn bevölkerten und gewerblich weniger entwickelten Gegenden den stehenden Detailhandel ergänzen, demselben überhaupt eine heilsame Concurrenz bereitet haben, daß sie nicht selten bessere, sehr häufig bei gleicher Güte billigere Waare führen als die stehenden Geschäfte, daß sie die Verwer­thung mancher in den gewöhnlichen Geschäften nicht, bezw. nicht mehr gangbaren Artikel erleichtern und dadurch einer vielfach zu Tage getre­tenen Creditnoth steuern. Die Vorschläge, welche zur Abstellung der hervorgetretenen Uebelstände gemacht worden sind, zielen entweder darauf hin: 1) den Wanderlagerverkehr direkt nach Ort, Zeit und Gegenstand desselben zu beschränken, also im Wesentlichen die einschränkenden Be­stimmungen wieder herzustellen, welche vor Erlaß der Gewerbeordnung in den meisten Staaten in Geltung waren, oder 2) der Gefahr der Uebervortheilung des Publikums, soweit sie durch Eigenthümlichkeiten des Wanderlagerverkehrs verstärkt wird, durch eine strengere polizeiliche Regelung des letzteren, bezw. des Gewerbebetriebs im Umherziehen über­haupt entgegenzutreten, oder endlich 3) die Bevorzugung, welche der Wanderlagerverkehr dem stehenden Gewerbebetrieb gegenüber hinsichtlich der Belastung mit öffentlichen Abgaben gegenwärtig mehrfach genießt, zu beseitigen.

II. Waarenauctionen haben bis jetzt keine so große Verbrei­tung gesunden wie Wanderlager. Ihre indessen immerhin sichtbare Zu­nahme im Verhältniß zu früher wird noch in höherem Maße als die­jenige der Wanderlager auf die eigenthümlichen Zeitverhältnisse, auf die Folgen der Ueberproduktionen so wie die zahlreichen Concurse und Li­quidationen zurückgeführt. Vorherrschend ist die Anschauung, daß bei ihnen die Uebetstände, welche mit den Wanderlagern verbunden sind, in höherem Maße am stärksten da hervortreten, wo die Waarenauctionen unter der Form der Wanderlager vorgenommen werden. Die Vorschläge, welche zur Abstellung der hervorgetretenen Uebelstände gemacht werden, find gerichtet: 1) auf ein Verbot der Waarenauctionen, 2) auf den Er­laß von Bestimmungen, welche die gewerbsweise Abhaltung von Auc- tionen wieder allgemein, oder wenigstens, so weit es sich um Waaren­auctionen handelt, unter polizeiliche Controls stellen, bezw. d s Conces- sionssystem wieder einsühren würden, 3) auf eine entsprechende Heran­ziehung derselben zu den öffentlichen Abgaben.

Berlin, 24. April. Die Reife Sr. Maj. des Ka-sers nach Wiesbaden, welche am künttigen Montag angrtrerrn werden sollte, ist auf persönlichen Wunsch des Kaisers der politischen Verhä.tmffe wegen auigegeben worden. Der Kaiser wird höchstwahrscheinlich bis zum An­tritt der Kurreife nach Ems in Berlin oerdleib.n. Jn's Auge gefasst