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SaMstKg dLW 23. März.

1878.

Tagesscha«.

Berlin, 22. März. Abgeordnetenhaus. (Fortsetzung.) Im weiteren Verlaufe der gestrigen (71.) Sitzung ging das Haus zur Be­rathung des Berichtes der Budgetkommission über die Petition des Vor­standes des VereinsBerliner Baumarkt", betreffend das Submissions­verfahren, über. Die einzelnen Klagepunkte sind in folgende vier Ab­theilungen gruppirt: A. Dem Unternehmer würden einseitig die Lasten und Gefahren aufgebürdet, selbst für solche Fälle, wo er nicht allein, oder wo er überhaupt nicht die Disposition in Händen habe. B. Den Verpflichtungen des Unternehmers gegenüber fehle es an Bestimmungen, durch welche die Behörden gebunden seien. C. Die Submissionsbe­dingungen seien überhaupt zu unbestimmt gehalten, so daß sie der Will­kür zu vielen Spielraum lassen und die Unrernehmung zu einem Hazard- spiel machen. D. Uebelstände, welche nicht in den Bedingungen selbst, sondern in der Anwendung derselben Seitens der Behörde liegen. i Wenn auch in der Petition zugegeben wird, daß die meisten Bedingungen nur eine Abwehr gegen unlautere Elemente sein sollen, so glauben Pe- tenten doch, daß dieser Zweck nicht erreicht würde, daß vielmehr solide Unternehmer in vielen Fällen ausgeschlossen worden seien, reelle Ar­beitsleistung nicht zur Geltung komme und das also durchgeführte System zur Demoralisation der Betheiligten und zur Niederdrückung des Ge­werbes beitrage. Die Petenten beantragten deshalb:

Das Haus möge eine Enquete Kommission einsetzen, welche unter Zuziehung sachverständiger Kräfte, darunter auch die Unternehmer, die Aenderung des Submissionsverfahrens in Berathung zieht.

Die Kommission beantragte:

in Erwägung, daß nach der Erklärung des Regierungskommiffa- rius die Staatsregierung bereits in eine Prüfung und Revision der Submiisionsbedingungen für Staatsbauten und Lieferungen eingetre- ten ist, die Petition der Staatsregierung mit der Aufforderung zu überweisen: a. bei der eingeleiteten Untersuchung auch Gewerbetrei­bende hinzuzuziehen; b. dem Landtage in dess-n nächster Session über das Ergebniß der Untersuchung Mittheilung zu machen.

Nachdem die Abgg. Röstel und Löwe sich für den Antrag der Kommission ausgesprochen, bemerkte der Abg. Töpfer, das Submissions­verfahren an und für sich sei nicht tadelnswerth, sondern nur die Aus­führung desselben in einzelnen Fällen. Er selbst habe darunter zu lei­den gehabt, aber auf seine Beschwerde hin habe der Handels-Minister den eklatantesten Ucbelständen abgeholfen und den Wunsch ausgesprochen, daß ihm in jedem Falle Mittheilung von derartigen Vorkommnissen ge­macht werden möge.

Hierauf erklärte der Regierungskommissar Geheimer Regierungs­Rath Rapnrund, die Regierung schließe sich den Anschauungen der Kom­mission an und habe deshalb die Revision des Verfahrens angeordnet; es könne ihr nur willkommen sein, wenn ihr Vorschläge aus den Krei­sen der Interessenten gemacht würden.

Das Haus genehmigte hierauf den Antrag der Kommission, und vertagte sich um 2 Uhr bis Sonnabend 11 Uhr.

(Fortsetzung folgt.) (R. u. St.-A.)

72. Plenarsitzung des Hauses der Abgeordneten, Sonnabend, den 23. März 1878, Vormittags 11 Uhr Tagesordnung: Berathung des vom Herrenhause von Neuem in veränderter Fassung zurückgelang­ten Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zum deutichen Gerichtsver­fassungsgesetze. Erste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1878/79.

Berlin, 21. März. (Köln. Ztg.) Der neue Minister des Innern, Graf Botho zu Eulenburg-Wicken (geb. 31. Juli 1831 , war im Anfang seiner öffentlichen Lausbahn Landrath in Demsch-Crone und gehörte als Vertreter des Wahlkreises Flatow-Deutsch Crone von 1863 bis 1870 dem Abgeordnetenhause und 1867 dem Norddeutschen Reichs­tage an. In der zweiten Session der neuen Legislaturperiode des preußischen Landtages war er zweiter Vicepräsident des Abgeordneten­hauses. Anfangs als Hülssarbeiter in das Ministerium des Innern berufen, wurde Graf Eulenburg bald Geh Regierungsrath und vortra gender Rath in demselben Ministerium. Er verließ diese Stellung, um i Regterungs-Präsident in Wiesbaden zu werden, und vertauschte diesen I

Posten mit dem eines Ober-Präsidenten der Provinz Hannover, als sein Vorgänger, Graf Otto zu Stolberg-Wernigerode, zum deutschen Bot­schafter in Wien berufen wurde. Graf Eulenburg hat sich durch Ge schäftskenntniß, große Umsicht und angenehme Umgangsformen in allen seinen bisherigen Stellungen ausgezeichnet. Politisch gehört er der con- servativen Richtung an. Mit dem Grafen Otto zu Stolberg-Wernige­rode wird wegen Uebernahme des Postens eines Vicepräsidenten des preußischen Staats-Ministeriums noch lebhaft unterhandelt. Man glaubt in unterrichteten Kreisen, der Graf werde sich noch im Laufe des heuti gen Tages bereit finden lassen, den ihm angetragenen Posten zu über­nehmen; thatsächlich hat er mancherlei Schwierigkeiten erhoben. Wegen Uebernahme des Finanz-Ministeriums wird mit dem hier anwesenden Regierungs Präsidenten von Danzig, Hofmann, verhandelt. Dre Nach tragsetats-Vorlage begegnet im Abgeordnetenhaus vielfachem Wider­sprüche. Die Forderung für den Vicepräsidenten des Staatsministeriums wird nicht beanstandet werden, auch für die Reffortirung der Forsten und Domänen vom landwirtschaftlichen Ministerium wird sich eine, wenn auch nicht große Mehrheit finden. Dagegen ist man wenig mit dem Eisenbahn Ministerium einverstanden und wird die Vorlage in dieser Beziehung sehr wahrscheinlich ablehnen. Fortschrittspartei und Centrum wollen keine kommissarische Vorberathung.

Berlin, 22. März. (Köln. Ztg.) Bei dem heutigen Em­pfange der Generalität äußerte der Kaiser:Ich danke Ihnen für den Ausdruck der Gefühle, die Sie heute zu mir geführt; ich danke Ihnen auch für diese Gefühle selbst. In meinem hohen Alter habe ich wohl Ursache, mit besonderem Ernst auf die Wiederkehr dieses Tages zu blicken, hoffe aber, daß Sie mich auch in dem für mich beginnenden Jahre mit derselben Umsicht und Thätigkeit in allem unterstützen wer­den, was die Armee in den Stand gesetzt hat, das zu erreichen, was jetzt erreicht worden ist"

Der dem Bundesrath zugegangene Gesetzentwurf, betr. statisti­sche Erhebungen über die Tabaksfabrikation und den Tabakshandel und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Jahr 1878/79 lautet: §. 1. Ueber die Tabaksfabrikation und den Handel mit Tabak im D. Reich sollen im Rechnungsjahr 1878/79 nach Maß­gabe der vom Bundesrath festzustellenden und bekanntzumachenden Be­stimmungen statistische Erhebungen veranstaltet werden. §. 2. Wer als selbstständiger Gewerbetreibender Tabakfabrikate verfertigt oder durch andere verfertigen läßt (Tabakfabrikant), oder mit Tabakfabrikat handelt, ist verpflichtet, in Betreff 1) der Betriebsräumlichkeiten und der vor­handenen Betnebsmaschinen und Geräthschaften, 2) des beschäftigten Hülfs- und Arbeiterpersonals, 3) der Menge und Art der vorhandenen Tabake und Tabakfabrikate, 4) der Menge und Art der im Durchschnitt der letzten 3 Jahre verarbeiteten Rohtabake und der daraus hergestellten Fabrikate diejenigen Angaben wahrheitsgemäß zu machen, welche von ihm in Gemäßhert der vom Bundesrath festgestellten Bestimmungen (§ 1) seitens der mit der statistischen Erhebung beauftragten Beamten oder Kommissarien des Reichs oder der Bundesstaaten in der vorgeschriebenen Form erfordert werden. Zum Zwecke der Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben, sowie zur Vervollständigung der statistischen Erhe­bung haben die Fabrikanten und Händler den vorbezeichneten Beamten und Kommissarien den Zutritt zu den Betriebs- und Lage, räumen und die Jnaugenicheinnahme der Vorräthe an Tabak und Tabakfabrikaten zu gestatten. §. 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des §. 2 werden mit Geldstrafe bis zu 500 Mark geahndet. Die Umwans- lung nicht beizutreibender Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt nach §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuches. §. 4. Außerdem kann die Er­füllung der nach §. 2 den Tabakfabrikanten und Händlern Obliegenheit Verpflichtungen durch Androhung und Einziehung von Exekutivgeldstra fen bis zu 300 Mark erzwungen werden. Welche Behörden und Be amten hierzu befugt und in welcher Weise Beschwerden gegen derartige Verfügungen zu erledigen sind, bestimmt der Bundesrath. §. 5. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider­handlungen gegen die Bestimmungen des §. 2 sowie in Betreff der Strafvollstreckung und in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafen im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen ZuwiderhandlungenMgegen.das